Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Aus der Existenz absoluter Rechtsgüter (zB Eigentum, körperliche Integrität) ergibt sich für jedermann die Pflicht, sich diesen Gütern gegenüber sorgfältig zu verhalten; Sorgfaltswidrigkeit gegenüber diesen Gütern ist Verhaltensunrecht und begründet (außerhalb der Verletzung von Schutzgesetzen) die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 13 zu § 1294 mwN).Aus der Existenz absoluter Rechtsgüter (zB Eigentum, körperliche Integrität) ergibt sich für jedermann die Pflicht, sich diesen Gütern gegenüber sorgfältig zu verhalten; Sorgfaltswidrigkeit gegenüber diesen Gütern ist Verhaltensunrecht und begründet (außerhalb der Verletzung von Schutzgesetzen) die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 13 zu Paragraph 1294, mwN).
Nach der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (Koziol/Welser I10 448 mwN). Ist - wie hier - die Anspruchsgrundlage die Sorgfaltsverletzung gegenüber absoluten Rechtsgütern, bleibt für die Adäquanzprüfung bezüglich des Einsatzschadens (hier: Sachbeschädigung des Kinderbobs infolge Ausreißens der Befestigungslasche) kein Spielraum, wohl aber hinsichtlich der Folgeschäden (Körperverletzung des Klägers durch den an der Zugleine zurückschnellenden Karabiner; vgl. Reischauer aaO Rz 12 zu § 1295). Anspruchsvoraussetzung wäre demnach, daß die Körperverletzung des Klägers einen adäquaten Folgeschaden des Ausreißens der Befestigungslasche am Bob bildet.Nach der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (Koziol/Welser I10 448 mwN). Ist - wie hier - die Anspruchsgrundlage die Sorgfaltsverletzung gegenüber absoluten Rechtsgütern, bleibt für die Adäquanzprüfung bezüglich des Einsatzschadens (hier: Sachbeschädigung des Kinderbobs infolge Ausreißens der Befestigungslasche) kein Spielraum, wohl aber hinsichtlich der Folgeschäden (Körperverletzung des Klägers durch den an der Zugleine zurückschnellenden Karabiner; vergleiche Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1295,). Anspruchsvoraussetzung wäre demnach, daß die Körperverletzung des Klägers einen adäquaten Folgeschaden des Ausreißens der Befestigungslasche am Bob bildet.
Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol/Welser aaO; SZ 62/203; SZ 69/147). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt bereits dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht (ZVR 1983/313); es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist (ZVR 1977/58; JBl 1988, 248). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, ob dem Schädiger subjektiv die Einzelfolge voraussehbar war (SZ 51/58; SZ 55/9). Auch ist es zu eng, mit dem Berufungsgericht nur auf den nach der statistischen Wahrscheinlichkeit gewöhnlichen und damit typischen Lauf der Dinge abzustellen und Atypizität mit mangelnder Adäquanz gleichzustellen (so auch Reischauer aaO Rz 14 zu § 1295 mit Beispielen aus der Rsp; vgl auch die bei Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 28 zu § 1295 angeführten Judikaturbeispiele für einen inadäquaten Kausalablauf, insbesondere 5 Ob 529/95).Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol/Welser aaO; SZ 62/203; SZ 69/147). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt bereits dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht (ZVR 1983/313); es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist (ZVR 1977/58; JBl 1988, 248). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, ob dem Schädiger subjektiv die Einzelfolge voraussehbar war (SZ 51/58; SZ 55/9). Auch ist es zu eng, mit dem Berufungsgericht nur auf den nach der statistischen Wahrscheinlichkeit gewöhnlichen und damit typischen Lauf der Dinge abzustellen und Atypizität mit mangelnder Adäquanz gleichzustellen (so auch Reischauer aaO Rz 14 zu Paragraph 1295, mit Beispielen aus der Rsp; vergleiche auch die bei Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 28 zu Paragraph 1295, angeführten Judikaturbeispiele für einen inadäquaten Kausalablauf, insbesondere 5 Ob 529/95).
Ob in Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall der Umstand, daß nach dem Ausreißen der Befestigungslasche aus Plastik am Bob der Karabiner an der Zugschnur nach vorne schnellte, wodurch der sich gerade nach hinten drehende Kläger im Gesicht verletzt wurde, bereits außerhalb jeglicher menschlichen Erfahrung liegt und ob mit dem Eintritt eines derartigen Erfolges nach Überlastung des Bobs in abstracto bzw. generell gerechnet werden mußte, die Verletzung des Klägers somit eine adäquate Folge des vom Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens bildet und unter den vom Beklagten zu vertretenden Haftungsumfang fällt, muß hier nicht abschließend geprüft werden. Die Klage wäre nämlich nur unter der weiteren (kumulativen) Voraussetzung erfolgreich, daß dem Beklagten die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auch subjektiv vorwerfbar wäre, ihn also ein Verschulden trifft. Davon kann aber hier keine Rede sein.
Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufs- oder Menschengruppe zu verlangen ist; Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß (4 Ob 2353/96z). Es ist zu fragen, wie sich der maßgerechte Durchschnittsmensch in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte (Reischauer aaO Rz 2 zu § 1297 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist ein Verschulden des Beklagten zu verneinen. Seine Handlungsweise (nämlich ein von einem Dritten an einer dünnen Leine gezogenes Kinderspielzeug aus Plastik unvermutet in der Absicht, einen Spaß zu machen, mit dem Gewicht eines Erwachsenen zu belasten, ohne daß dies dem Ziehenden zunächst bewußt ist) kommt auch bei einer sorgfältigen Person unter Beobachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durchaus in Frage. Daß durch den beabsichtigten Spaß eine erhebliche Verletzungsgefahr für den Ziehenden dadurch entstehen kann, daß die Befestigungslasche aus dünnem Kunststoff, an der die Zugschnur mittels Karabiner hängt, der erhöhten Belastung nicht standhält, wodurch unkontrollierte Bewegungskräfte an der Leine freiwerden, wäre auch von einem maßgerechten Durchschnittsmenschen nicht vorherbedacht worden. Schon mangels Verschuldens kommt daher eine Haftung des Beklagten für den durch sein Verhalten entstandenen Schaden nicht in Betracht. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufs- oder Menschengruppe zu verlangen ist; Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß (4 Ob 2353/96z). Es ist zu fragen, wie sich der maßgerechte Durchschnittsmensch in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte (Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 1297, mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist ein Verschulden des Beklagten zu verneinen. Seine Handlungsweise (nämlich ein von einem Dritten an einer dünnen Leine gezogenes Kinderspielzeug aus Plastik unvermutet in der Absicht, einen Spaß zu machen, mit dem Gewicht eines Erwachsenen zu belasten, ohne daß dies dem Ziehenden zunächst bewußt ist) kommt auch bei einer sorgfältigen Person unter Beobachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durchaus in Frage. Daß durch den beabsichtigten Spaß eine erhebliche Verletzungsgefahr für den Ziehenden dadurch entstehen kann, daß die Befestigungslasche aus dünnem Kunststoff, an der die Zugschnur mittels Karabiner hängt, der erhöhten Belastung nicht standhält, wodurch unkontrollierte Bewegungskräfte an der Leine freiwerden, wäre auch von einem maßgerechten Durchschnittsmenschen nicht vorherbedacht worden. Schon mangels Verschuldens kommt daher eine Haftung des Beklagten für den durch sein Verhalten entstandenen Schaden nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.