Rechtssatz RS0107058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107058
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2353/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2353/96z
- 4 Ob 154/98w
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 154/98w
nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)
- 4 Ob 159/24x
Entscheidungstext OGH 24.06.2025 4 Ob 159/24x
vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd § 2 UWG beworbenen Tresors. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107058
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02353_96Z0000_001