Begründung:
Beide Streitteile vertreiben Bücher, die über Fragen im Zusammenhang mit einer Eheschließung unterrichten, und zwar der Kläger das Buch "Erster Wiener Hochzeitsführer" und die Beklagte "Unser Hochzeitsbuch". Die Bücher werden unentgeltlich an die Brautpaare verteilt. Das Geschäft der Verleger besteht darin, daß sie in den Büchern Werbeinserate gegen Entgelt einschalten. Der Hochzeitsführer des Klägers wird in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland verbreitet, jener der Beklagten in ganz Österreich.
Da der Beklagten bekannt war, daß es mit der Verteilung ihres Hochzeitsbuches durch die Wiener Standesämter Schwierigkeiten gab, wandte sie sich an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und schloß mit diesem am 16.November 1993 einen "Kooperationsvertrag". Darin wurde festgehalten, daß die Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Ministerium ein Buch mit dem Titel "Unser Hochzeitsbuch" - Ein Leitfaden für die partnerschaftliche Ehe - erstelle (§ 1) und daß die Finanzierung des - näher beschriebenen - Buches über den Verkauf von Werbeeinschaltungen erfolge (§ 2 Z 5 des Vertrages). § 5 des Vertrages lautete:Da der Beklagten bekannt war, daß es mit der Verteilung ihres Hochzeitsbuches durch die Wiener Standesämter Schwierigkeiten gab, wandte sie sich an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und schloß mit diesem am 16.November 1993 einen "Kooperationsvertrag". Darin wurde festgehalten, daß die Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Ministerium ein Buch mit dem Titel "Unser Hochzeitsbuch" - Ein Leitfaden für die partnerschaftliche Ehe - erstelle (Paragraph eins,) und daß die Finanzierung des - näher beschriebenen - Buches über den Verkauf von Werbeeinschaltungen erfolge (Paragraph 2, Ziffer 5, des Vertrages). Paragraph 5, des Vertrages lautete:
"Das Ministerium verpflichtet sich:
1. dem Verlag ein Referenzschreiben über die getroffene Kooperation zur Verfügung zu stellen; der Verlag ist berechtigt, dieses Referenzschreiben bei seinen Präsentationen zu verwenden. Die Modalitäten der diversen Präsentationen werden jeweils mit dem Ministerium abgesprochen.
2. das Ministerium verwendet sich dafür, (um) die österreichweite Verteilung des Buches über die Standesämter zu ermöglichen; das Ministerium übernimmt jedoch nicht die Garantie für die tatsächliche Verteilung des Buches. ..."
Um den Inseratenkunden die Möglichkeit zu geben, gezielt zu werben, gibt die Beklagte nicht ein einheitliches Hochzeitsbuch heraus; vielmehr bestehen 16 regional verschiedene Ausgaben. Bei allen Ausgaben ist der redaktionelle, vom Familienministerium gestaltete Teil gleich, während die Inseratenteile für jede Ausgabe gesondert gestaltet werden. In den Regionen wurde nur für die jeweilige Regionalausgabe geworben.
In 94 % aller österreichischen Standesämter wird dieses Hochzeitsbuch bei der Bestellung des Aufgebotes verteilt oder liegt zur Entnahme auf. Nur in Wien stellte sich im November 1993 heraus, daß das Familienministerium seine entsprechende Zusage nicht einhalten konnte und keine Genehmigung erteilt wurde, die Wiener Ausgabe bei den Standesämtern aufzulegen. Nachdem der Wiener Hochzeitsführer 1994 Ende des Jahres 1993 fertiggestellt war, wurde für die folgenden Jahre keine neue Wiener Ausgabe mehr hergestellt. Seit Ende Jänner 1994 warb die Beklagte nicht mehr für die Wiener Ausgabe.
Der Kläger begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm S 200.000 sA zu zahlen. Die Beklagte habe mindestens bis Ende Februar 1994 die bewußt unwahre Behauptung verbreitet, ihr Hochzeitsbuch liege bei allen Standesämtern auf. Damit habe sie dem Kläger Kunden abgeworben. Sämtliche dieser Kunden hätten im vorangegangenen Jahr im Hochzeitsführer des Klägers annonciert, davon aber im Hinblick auf die Ankündigung der Beklagten Abstand genommen. Der Kläger habe hiedurch einen Schaden in der Höhe der Inseratkosten des Vorjahres erlitten (S. 73).
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie habe ihr auf Grund eines Kooperationsvertrages zugesagt, sich dafür zu verwenden, daß ihre Hochzeitsbroschüre trotz der Weigerung der Wiener Standesämter auch bei diesen aufgelegt und verbreitet werden könne. Nachdem sich im November 1993 herausgestellt habe, daß das Familienministerium diese Zusage nicht einhalten könne, sei die Werbung für die für den Wiener Raum bestimmten Ausgabe des Hochzeitsbuches 1994 beendet worden. Soweit vorher in Verkaufsgesprächen allenfalls die unrichtige Behauptung aufgestellt worden sein sollte, die Wiener Ausgabe 1994 liege in allen Wiener Standesämtern zur Entnahme auf, sei das in Unkenntnis des Umstandes geschehen, daß das Familienministerium die Verbreitung durch die Standesämter in Wien nicht werde gewährleisten können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:
Die (Familien-)Ministerin R***** machte eine auf den Kooperationsvertrag gestützte Aussendung.
Bei der Werbung für die Regionalausgaben des Hochzeitsführers der Beklagten behaupten die Anzeigenwerber der Beklagten nur bei jenen Ausgaben, die tatsächlich in allen Standesämtern des jeweiligen Verbreitungsgebietes aufliegen, daß die Standesämter diese Regionalausgaben bei der Aufgebotsbestellung verteilen. Geworben wird in der Form, daß diese Anzeigenvertreter in einer bestimmten Region Interessenten aufsuchen, ihnen erklären, daß die Ausgabe für die entsprechende Region für das jeweils kommende Jahr in Planung sei; dann würden die Inseratenaufträge für diese Ausgabe entgegengenommen.
Im Zuge der Gespräche über den Kooperationsvertrag ließ Familienministerin R***** durchblicken, daß sie eine Verteilung auf den Wiener Standesämtern erreichen würde. Die Beklagte ging davon aus, daß die Standesbeamten auf diesem Weg zu einer Verteilung angehalten würden. Mit Schreiben vom 10.Februar 1994 teilte der Leiter der Wiener Magistratsabteilung 61 der Beklagten letztmalig mit, daß er - entsprechend seiner bisher geäußerten Einstellung - eine Verteilung des Hochzeitsbuches über die Wiener Standesämter nicht gestatte. Nachdem also festgestanden war, daß das Hochzeitsbuch nicht über die Wiener Standesämter verteilt werden könne, informierte die Beklagte ihre Kunden hierüber. Bei jenen Kunden, die zu einer Zeit angeworben wurden, da die Verteilung über die Wiener Standesämter schon fraglich schien, war in das jeweilige Auftragsformular der Satz aufgenommen, daß der Auftrag nur dann Rechtswirksamkeit erlange, wenn tatsächlich eine Verteilung über die Wiener Standesämter vorgenommen werden könnte. Bei diesen Kunden wurde dann der Auftrag als nicht zustandegekommen angesehen. Die letzten Aufträge für die Wiener Ausgabe nahm die Beklagte im Jänner 1994 - allerdings mit dem Hinweis, daß das Hochzeitsbuch auf den Wiener Standesämtern nicht verteilt werden könne - entgegen. Durch die Werbekampagne und durch niedrigeren Anzeigenpreise der Beklagten kam es beim Kläger zu Auftragsstornierungen und Entfall von Aufträgen und daher zu Umsatzeinbußen.
Rechtlich meinte der Erstrichter, daß der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, soweit sie angenommen habe, daß das Vorhaben der Familienministerin, politisch zu intervenieren, Erfolg haben werde. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei daher dem Grunde nach zu verneinen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil (im Umfang des Schadenersatzanspruches) auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Soweit die Beklagte die Feststellung über eine Aussendung des Familienministeriums mit dem in Beilage ./2 dokumentierten Inhalt bekämpfe, sei das unbeachtlich, weil diese Feststellung rechtlich unerheblich sei und daher nicht übernommen werde. Das Erstgericht habe zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten verneint. Es sei zwar im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar davon ausgegangen, daß die Beklagte vor Jänner 1994 für die Wiener Ausgabe ihres Hochzeitsbuches mit der unrichtigen Behauptung, es werde bei allen Standesämtern verteilt, geworben habe, die Feststellungen böten jedoch keinen verläßlichen Hinweis auf diese Tatsache. Schon deshalb bedürfe es der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zunächst unmißverständlich festzustellen haben, ob, wann und auf welche Weise die Beklagte die von der Klägerin behaupteten wettbewerbswidrigen Angaben gemacht habe.
Sollte es diese Klagebehauptungen als erwiesen annehmen, werde es bei der Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht von seiner bisherigen Rechtsauffassung auszugehen haben. Der Gemeinde Wien als Ortsgemeinde obliege nämlich gemäß Art 118 Abs 3 B-VG die Regelung der zur Besorgung der Gemeindeaufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich erforderlichen Einrichtungen. Dazu gehörten auch die im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Personenstandsangelegenheiten. In diesen Angelegenheiten sei die Gemeinde Wien daher weisungsfrei. Die Bundesverwaltung habe daher kein Recht, auf die im Zusammenhang mit der Führung von Standesämtern maßgeblichen organisatorischen Belange - wie etwa die Verteilung von Werbebroschüren in Standesämtern - Einfluß zu nehmen. Somit könne die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Kooperationsvertrag mit der Beklagten eingegangene Verpflichtung, sich für die Möglichkeit der Verteilung des Hochzeitsbuches über die Standesämter zu verwenden, bloß als Verwendungszusage im Sinne des § 880 a ABGB beurteilt werden, die ohne gleichzeitige Erfolgsgarantie ausschließlich zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet habe. Die Beklagte habe daher auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages nicht davon annehmen dürfen, daß der von ihr angestrebte und vom Ministerium in Aussicht gestellte Erfolg ungeachtet der bisherigen Weigerung der zuständigen Wiener Behörden mit Sicherheit eintreten werde. Solange die Beklagte die Möglichkeit des Festhaltens der Wiener Standesämter habe in Betracht ziehen müssen, habe sie fahrlässig gehandelt, wenn sie über ihr Angebot Angaben machte, mit deren Unrichtigkeit sie hätte rechnen müssen. Sie könne sich insoweit nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Sinne des § 2 UWG berufen. Aus diesen Gründen bestünde die Schadenersatzpflicht der Beklagten für den Fall des Nachweises der ihr vorgeworfenen Tathandlungen dem Grunde nach zu Recht. Das Erstgericht habe daher auch die zur Schadenshöhe angebotenen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.Sollte es diese Klagebehauptungen als erwiesen annehmen, werde es bei der Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht von seiner bisherigen Rechtsauffassung auszugehen haben. Der Gemeinde Wien als Ortsgemeinde obliege nämlich gemäß Artikel 118, Absatz 3, B-VG die Regelung der zur Besorgung der Gemeindeaufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich erforderlichen Einrichtungen. Dazu gehörten auch die im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Personenstandsangelegenheiten. In diesen Angelegenheiten sei die Gemeinde Wien daher weisungsfrei. Die Bundesverwaltung habe daher kein Recht, auf die im Zusammenhang mit der Führung von Standesämtern maßgeblichen organisatorischen Belange - wie etwa die Verteilung von Werbebroschüren in Standesämtern - Einfluß zu nehmen. Somit könne die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Kooperationsvertrag mit der Beklagten eingegangene Verpflichtung, sich für die Möglichkeit der Verteilung des Hochzeitsbuches über die Standesämter zu verwenden, bloß als Verwendungszusage im Sinne des Paragraph 880, a ABGB beurteilt werden, die ohne gleichzeitige Erfolgsgarantie ausschließlich zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet habe. Die Beklagte habe daher auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages nicht davon annehmen dürfen, daß der von ihr angestrebte und vom Ministerium in Aussicht gestellte Erfolg ungeachtet der bisherigen Weigerung der zuständigen Wiener Behörden mit Sicherheit eintreten werde. Solange die Beklagte die Möglichkeit des Festhaltens der Wiener Standesämter habe in Betracht ziehen müssen, habe sie fahrlässig gehandelt, wenn sie über ihr Angebot Angaben machte, mit deren Unrichtigkeit sie hätte rechnen müssen. Sie könne sich insoweit nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Sinne des Paragraph 2, UWG berufen. Aus diesen Gründen bestünde die Schadenersatzpflicht der Beklagten für den Fall des Nachweises der ihr vorgeworfenen Tathandlungen dem Grunde nach zu Recht. Das Erstgericht habe daher auch die zur Schadenshöhe angebotenen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.