Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss vom 14. 6. 1995 nach § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, ab 1. 7. 1995 zum Unterhalt der einkommenslosen Beklagten S 12.500 monatlich beizutragen.Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss vom 14. 6. 1995 nach Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, ab 1. 7. 1995 zum Unterhalt der einkommenslosen Beklagten S 12.500 monatlich beizutragen.
Mit prätorischem Vergleich vom 12. 2. 1997 wurde diese Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 1. 1997 auf S 10.500 herabgesetzt. Der Kläger verpflichtete sich, den bis zum 31. 1. 1997 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand von S 115.000 in Halbjahresraten a S 14.000 beginnend ab 1. 7. 1997 zu bezahlen. Ab 1. 2. 1997 hatte er nur noch S 7.100 monatlich an Unterhalt für die einkommenslose Beklagte zu leisten. Dieser Unterhaltsvereinbarung lagen ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 1. 1997 von S 36.000 und ab 1. 2. 1997 von S
24.500 sowie eine weitere Sorgepflicht für den gemeinsamen, am 18. 7. 1981 geborenen Sohn zu Grunde.
Der Beklagten wurde gegen den Kläger zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen von S 28.000 S 12.100 sowie des laufenden Unterhalts von monatlich S 7.100 ab 1. 9. 1998 mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 8. 1998 die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt.Der Beklagten wurde gegen den Kläger zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen von S 28.000 S 12.100 sowie des laufenden Unterhalts von monatlich S 7.100 ab 1. 9. 1998 mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 8. 1998 die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO bewilligt.
Mit seiner Oppositionsklage begehrt der Kläger das Urteil, der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 12. 2. 1997 sei erloschen. Dazu brachte er vor, dass der Unterhaltsrückstand in Wahrheit nur S 28.000 ausmache. Weiters machte er geltend, dass die Beklagte schon seit 1997 in einem bestimmten Unternehmen arbeite. Da sie sich weigere, ihr Einkommen bekanntzugeben, müsse davon ausgegangen werden, dass sie für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen könne und der Unterhaltstitel deshalb erloschen sei. Jedenfalls sei ihr als ausgebildeter Lohnverrechnerin die Annahme einer Arbeit zur Deckung ihres Unterhalts zumutbar. Schließlich habe die Beklagte ihm gehörende Modelleisenbahnen im Wert von mindestens S 160.000 verkauft. Er rechne mit dieser Forderung gegen den Unterhaltsrückstand von S 115.000 entsprechend Punkt 2 erster Absatz des Titelvergleiches auf. Unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erläuterte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass sich der Einwand der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf den Zeitraum nach Februar 1997 beziehe, da der Sohn der Streitteile zu diesem Zeitpunkt im 16. Lebensjahr gewesen sei.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens.
Sie sei erst seit 2. 1.1998 im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt und erhalte dafür monatlich netto maximal S 3.830 (im Schnitt). Mit einem derartigen Einkommen könne man nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Ihr Unterhaltstitel sei daher nicht erloschen. Es bestehe folglich der Unterhaltsanspruch in der vereinbarten Höhe zu Recht, allenfalls wären lediglich geringfügige Abstriche möglich. Unrichtig sei auch, dass sie dem Kläger gehörende Modelleisenbahnen verkauft habe. Tatsächlich habe der Kläger niemals Kleinbahnen in diesem Umfang in ihrer Wohnung zurückgelassen; die zurückgelassenen habe er aber seinem Sohn geschenkt, weshalb sie in dessen Eigentum übergegangen seien. Darüber hinaus sei eine Aufrechnung mit den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen unzulässig.
Das Erstgericht gab der Klage insoweit statt, als es den Anspruch des Beklagten aus dem Titelvergleich betreffend den laufenden Unterhalt ab 1. 1. 1998 bezüglich eines monatlich S 4.040 übersteigenden Unterhaltsbetrages für erloschen erklärte. Das Mehrbegehren wies es ab.
Es traf folgende, für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der gemeinsame Sohn der Streitteile besucht die dritte Klasse einer Höheren Technischen Lehranstalt.
Der Kläger verdiente zuletzt monatlich netto S 19.915. Die am 18. 9. 1943 geborene Beklagte ist ausgebildete Lohnverrechnerin und war in diesem Beruf auch jahrelang tätig. Seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1981 blieb sie auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zu Hause. Sie war schon im Jahr 1997 für ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut tätig, wobei sie dabei insgesamt ca S 18.000 verdiente. Seit Anfang 1998 erhält sie von diesem Institut im Rahmen eines freien Dienstvertrages durchschnittlich ca S 3.800 pro Monat. Dieses Beschäftigungsverhältnis sollte etwa zwei Jahre lang dauern. Vorher bewarb sie sich bei zahlreichen anderen Arbeitgebern, die sie aber alle auf Grund ihres Alters ablehnten.
Als der Kläger im Jahr 1994 aus der Ehewohnung auszog, ließ er die Eisenbahnmodelle - wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er auch einige mitnahm - zurück. Dabei schenkte er die Modelleisenbahnen seinem Sohn in Bausch und Bogen. Es gab nie eine förmliche Übergabe bzw einen förmlichen Schenkungsvertrag.
Im Sommer 1996 verkaufte die Beklagte in einer finanziellen Notlage alle Modelleisenbahnen samt der Anlage.
Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge. Während es dieses Urteil in Ansehung der Abweisung der Klage hinsichtlich eines Unterhaltsrückstandes von S 28.000 und monatlicher Teilbeträge a S 1.940 für Juli und August 1998 sowie von Unterhalt, zu dem Exekution nicht beantragt wurde, bestätigte, ändert es das Ersturteil dahin ab, dass es aussprach, dass der Anspruch der Beklagten für Juli und August 1998 mit einem weiteren Teilbetrag von monatlich S 2.100 erloschen sei. (Darüber hinaus hob es mit Beschluss das Ersturteil, soweit damit der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Umfang von monatlich S 4.040 ab 1. 9. 1998 für nicht erloschen erklärt wurde, auf.)
Nachdem das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch auf Grund des mit der Revision verbundenen Antrages des Klägers in sein Gegenteil ab.
Dies begründete das Berufungsgericht damit, dass der Kläger geltend mache, es sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, er habe nicht behauptet, dass sich die Umstände für die Verweisbarkeit der Beklagten auf eine zumutbare (ganztägige) Erwerbstätigkeit seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches am 12. 2. 1997 geändert hätten. Damit zeige er eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil der Wahrnehmung einer Aktenwidrigkeit nach neuerer Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukomme. Es würde einen groben Wertungswiderspruch darstellen, wenn das Gericht, dem Aktenwidrigkeit vorgeworfen wird, über diesen Vorwurf selbst entscheide.Dies begründete das Berufungsgericht damit, dass der Kläger geltend mache, es sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, er habe nicht behauptet, dass sich die Umstände für die Verweisbarkeit der Beklagten auf eine zumutbare (ganztägige) Erwerbstätigkeit seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches am 12. 2. 1997 geändert hätten. Damit zeige er eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weil der Wahrnehmung einer Aktenwidrigkeit nach neuerer Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukomme. Es würde einen groben Wertungswiderspruch darstellen, wenn das Gericht, dem Aktenwidrigkeit vorgeworfen wird, über diesen Vorwurf selbst entscheide.
Die Beklagte erstattete die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung und begehrte darin, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes jedoch nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes jedoch nicht zulässig.