Die Argumente der Revisionswerberin zum Problem der Aktivlegitimation setzen sich über die vom Berufungsgericht richtig erkannte Tatsache hinweg, daß der Kläger seinen Beseitigungsanspruch auf eine Vereinbarung stützt. Ansonsten wäre nach der bisher bekannten Sachlage wohl nicht an die Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft, sondern an eine Eigentumsfreiheitsklage zu denken, wie sie jedem einzelnen Wohnungseigentümer zusteht (vgl. Gamerith in Rummel I2, Rz 4 zu § 829 ABGB und Rz 13 zu § 835 ABGB; WoBl 1991, 64 mit Anmerkung von Call ua).Die Argumente der Revisionswerberin zum Problem der Aktivlegitimation setzen sich über die vom Berufungsgericht richtig erkannte Tatsache hinweg, daß der Kläger seinen Beseitigungsanspruch auf eine Vereinbarung stützt. Ansonsten wäre nach der bisher bekannten Sachlage wohl nicht an die Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft, sondern an eine Eigentumsfreiheitsklage zu denken, wie sie jedem einzelnen Wohnungseigentümer zusteht vergleiche Gamerith in Rummel I2, Rz 4 zu Paragraph 829, ABGB und Rz 13 zu Paragraph 835, ABGB; WoBl 1991, 64 mit Anmerkung von Call ua).
Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Stellvertretung beziehen sich auf die Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (insbesondere der Hinweis auf Strasser in Rummel I2, Rz 49 zu § 1002 ABGB) und stellen daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das von einer vertraglichen Bevollmächtigung des Zeugen Dipl.Ing. Dr. S***** durch die Beklagte ausgegangen ist, nicht in Frage. Entscheidend war allein das Auslegungsproblem, wie weit die Vollmacht des Zeugen Dipl.Ing. Dr. S***** reichte, der die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu seinem und der Beklagten Bauvorhaben einholen und die behördliche Baubewilligung beschaffen sollte. Die hiefür maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, daß der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist (vgl. VersR 1966, 840; SZ 42/88). Eine solche Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Stanzl in Klang2 IV/1, 882) und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. 7 Ob 701/86 uva, darunter VersRdSch 1989, 60).Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Stellvertretung beziehen sich auf die Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (insbesondere der Hinweis auf Strasser in Rummel I2, Rz 49 zu Paragraph 1002, ABGB) und stellen daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das von einer vertraglichen Bevollmächtigung des Zeugen Dipl.Ing. Dr. S***** durch die Beklagte ausgegangen ist, nicht in Frage. Entscheidend war allein das Auslegungsproblem, wie weit die Vollmacht des Zeugen Dipl.Ing. Dr. S***** reichte, der die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu seinem und der Beklagten Bauvorhaben einholen und die behördliche Baubewilligung beschaffen sollte. Die hiefür maßgebliche Vorschrift des Paragraph 1029, ABGB besagt, daß der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist vergleiche VersR 1966, 840; SZ 42/88). Eine solche Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Stanzl in Klang2 IV/1, 882) und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche 7 Ob 701/86 uva, darunter VersRdSch 1989, 60).
Die tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Wiedergabe des Prozeßvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung (3 Ob 66/74 uva, zuletzt 4 Ob 136/89). Schon deshalb würde der dem Berufungsgericht vorgeworfene Begründungsmangel keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs.1 ZPO aufwerfen. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO setzt darüber hinaus einen Widerspruch im Urteilstenor oder eine so mangelhafte Begründung voraus, daß sich die Entscheidung gar nicht überprüfen läßt (JBl.1950, 214 uva; siehe auch E 111 und 112 zu § 477 ZPO, MGA14). Von derartigen Entscheidungsfehlern kann keine Rede sein.Die tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Wiedergabe des Prozeßvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung (3 Ob 66/74 uva, zuletzt 4 Ob 136/89). Schon deshalb würde der dem Berufungsgericht vorgeworfene Begründungsmangel keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO setzt darüber hinaus einen Widerspruch im Urteilstenor oder eine so mangelhafte Begründung voraus, daß sich die Entscheidung gar nicht überprüfen läßt (JBl.1950, 214 uva; siehe auch E 111 und 112 zu Paragraph 477, ZPO, MGA14). Von derartigen Entscheidungsfehlern kann keine Rede sein.