Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, war der Beklagte infolge des beiderseitigen Handelsgeschäftes gemäß § 377 HGB, der sowohl beim Warenkauf als auch beim Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen gilt (§ 381 Abs 2 HGB), zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet, um seine Gewährleistungsansprüche zu wahren. Der Beklagte erhielt die bestellten Gewehre im letzten Jännerdrittel 1999 und schickte sie Mitte Februar 1999 mit einem konkreten Hinweis auf die von ihm bei der Untersuchung der Waffen festgestellten Mängel zurück. Außerdem wies er telefonisch darauf hin, dass sich die betroffenen Lager geweitet hätten. Um seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, die mitDie Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, war der Beklagte infolge des beiderseitigen Handelsgeschäftes gemäß Paragraph 377, HGB, der sowohl beim Warenkauf als auch beim Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen gilt (Paragraph 381, Absatz 2, HGB), zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet, um seine Gewährleistungsansprüche zu wahren. Der Beklagte erhielt die bestellten Gewehre im letzten Jännerdrittel 1999 und schickte sie Mitte Februar 1999 mit einem konkreten Hinweis auf die von ihm bei der Untersuchung der Waffen festgestellten Mängel zurück. Außerdem wies er telefonisch darauf hin, dass sich die betroffenen Lager geweitet hätten. Um seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, die mit
fachkundiger Sorgfalt vorzunehmen ist (SZ 53/63; 2 Ob 504/93 = ecolex
1993, 737 = WBl 1993, 334), war auch die Durchführung eines Schießtestes erforderlich, sodass unter Berücksichtigung der Art der Ware noch nicht von einem Überschreiten der dem Beklagten zuzubilligenden Rügefrist auszugehen ist. Dass die Mängelrüge des Beklagten nach der ursprünglichen Übersendung der Waffen an ihn verspätet gewesen wäre, behauptet der Kläger im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr. Er hat im Übrigen weder beim Telefonat mit dem Beklagten unmittelbar nach Rücklangen der Waffen bei ihm noch in seinem Rücksendungsschreiben bei abermaliger Übermittlung der Waffen auf eine Verfristung der Mängelrüge hingewiesen. Er hat vielmehr die Mängelrüge des Beklagten insofern beachtet, als er die Waffen auf die behaupteten Mängel hin überprüfte, einen Abdruck der Patronenlager anfertigte und den Beklagten auf die durchgeführte Kontrolle der Waffen hinwies. Sein Verhalten konnte daher vom Beklagten nur als Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Mängelrüge aufgefasst werden. Ein solcher nachträglicher Verzicht ist, auch wenn er konkludent erfolgt, wirksam (2 Ob 625/90 = ecolex 1991, 531 = RdW 1991, 230).
Die Ursache der vom Beklagten festgestellten und nach der Ablieferung der Waffen gerügten Mängel lag nach den Feststellungen der Vorinstanzen darin, dass der Kläger bei der Herstellung der Waffen einen für derartige Kaliber ungeeigneten, dem beim Beschuss entstehenden hohen Gasdruck nicht standhaltenden Stahl verwendet hatte. Der Kläger bekämpft zwar nunmehr in seiner Revisionsbeantwortung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als unrichtig, indem er ausführt, dass das Sachverständigengutachten, auf das das Erstgericht unter anderem auch diese Feststellungen gründete, unrichtig sei. Der Oberste Gerichtshof hat zwar - falls das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte - zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO vorgehen hätte müssen und bejahendenfalls das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0113745). Da sich aber der Beklagte in seiner Berufung ausdrücklich auf diese Feststellungen bezogen hat, wäre der Kläger nach § 468 Abs 2 ZPO verpflichtet gewesen, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bereits in seiner Berufungsbeantwortung zu rügen. Für ein Vorgehen des Berufungsgerichtes nach § 473a ZPO bestand daher kein Anlass (RIS-Justiz RS0113473).Die Ursache der vom Beklagten festgestellten und nach der Ablieferung der Waffen gerügten Mängel lag nach den Feststellungen der Vorinstanzen darin, dass der Kläger bei der Herstellung der Waffen einen für derartige Kaliber ungeeigneten, dem beim Beschuss entstehenden hohen Gasdruck nicht standhaltenden Stahl verwendet hatte. Der Kläger bekämpft zwar nunmehr in seiner Revisionsbeantwortung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als unrichtig, indem er ausführt, dass das Sachverständigengutachten, auf das das Erstgericht unter anderem auch diese Feststellungen gründete, unrichtig sei. Der Oberste Gerichtshof hat zwar - falls das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte - zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach Paragraph 473 a, ZPO vorgehen hätte müssen und bejahendenfalls das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0113745). Da sich aber der Beklagte in seiner Berufung ausdrücklich auf diese Feststellungen bezogen hat, wäre der Kläger nach Paragraph 468, Absatz 2, ZPO verpflichtet gewesen, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bereits in seiner Berufungsbeantwortung zu rügen. Für ein Vorgehen des Berufungsgerichtes nach Paragraph 473 a, ZPO bestand daher kein Anlass (RIS-Justiz RS0113473).
Beurteilt man den über die Büchsenlieferung geschlossenen Vertrag als Werkvertrag, stand dem Kläger gemäß § 1167 erster Satz ABGB idF vor dem GewRÄG von vorneherein das Recht auf Wandlung zu, weil die Büchsen mit einem wesentlichen Mangel, nämlich ihrer Unbrauchbarkeit zum Schießen, behaftet an den Beklagten übergeben wurden. Ob die Rücksendung der Waffen an den Kläger und das die Mängelrüge enthaltende Begleitschreiben als Ausübung des Rechtes auf Wandlung oder als Aufforderung zur Verbesserung (ein nach Wahl des Beklagten gemäß § 1167 ABGB ebenfalls zulässiger Gewährleistungsbehelf) zu verstehen war, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat, ausgehend von seinem Standpunkt, es liege kein Mangel vor, sowohl Wandlung abgelehnt als auch die Verbesserung verweigert. Sollte daher der Beklagte, wie aus den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ursprünglich Verbesserung begehrt haben, wäre nach Ablehnung der Verbesserung nunmehr ebenfalls ein Wandlungsanspruch entstanden (Reischauer in Rummel, ABGB I3, § 932 ABGB Rz 12 mwN). Aus diesem Grund ist letztlich auch nicht entscheidend, ob Kaufvertrag oder Werkvertrag (zur Abgrenzung vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 243) vorlag: Im Falle eines Kaufvertrages wäre dem Beklagten zwar zunächst gemäß § 932 ABGB (idF vor dem GewRÄG) nur das Recht auf Verbesserung (und nicht sogleich auf Wandlung) zugestanden, weil der Mangel behebbar - wenn auch wesentlich - war. Die Ablehnung der Verbesserung nach zumindest schlüssig eingeräumter Verbesserungsmöglichkeit führte auch bei dieser Beurteilung des zwischen den Streitteilen über die Waffenlieferung geschlossenen Vertrages zu einem Wandungsanspruch des Beklagten.Beurteilt man den über die Büchsenlieferung geschlossenen Vertrag als Werkvertrag, stand dem Kläger gemäß Paragraph 1167, erster Satz ABGB in der Fassung vor dem GewRÄG von vorneherein das Recht auf Wandlung zu, weil die Büchsen mit einem wesentlichen Mangel, nämlich ihrer Unbrauchbarkeit zum Schießen, behaftet an den Beklagten übergeben wurden. Ob die Rücksendung der Waffen an den Kläger und das die Mängelrüge enthaltende Begleitschreiben als Ausübung des Rechtes auf Wandlung oder als Aufforderung zur Verbesserung (ein nach Wahl des Beklagten gemäß Paragraph 1167, ABGB ebenfalls zulässiger Gewährleistungsbehelf) zu verstehen war, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat, ausgehend von seinem Standpunkt, es liege kein Mangel vor, sowohl Wandlung abgelehnt als auch die Verbesserung verweigert. Sollte daher der Beklagte, wie aus den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ursprünglich Verbesserung begehrt haben, wäre nach Ablehnung der Verbesserung nunmehr ebenfalls ein Wandlungsanspruch entstanden (Reischauer in Rummel, ABGB I3, Paragraph 932, ABGB Rz 12 mwN). Aus diesem Grund ist letztlich auch nicht entscheidend, ob Kaufvertrag oder Werkvertrag (zur Abgrenzung vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 243) vorlag: Im Falle eines Kaufvertrages wäre dem Beklagten zwar zunächst gemäß Paragraph 932, ABGB in der Fassung vor dem GewRÄG) nur das Recht auf Verbesserung (und nicht sogleich auf Wandlung) zugestanden, weil der Mangel behebbar - wenn auch wesentlich - war. Die Ablehnung der Verbesserung nach zumindest schlüssig eingeräumter Verbesserungsmöglichkeit führte auch bei dieser Beurteilung des zwischen den Streitteilen über die Waffenlieferung geschlossenen Vertrages zu einem Wandungsanspruch des Beklagten.
Der Kläger hat trotz der gerügten und tatsächlich vorhandenen wesentlichen Mängel der Waffen keinen Verbesserungsversuch vorgenommen und die gerügten Mängel nicht anerkannt, sondern die Waffen ohne irgendeine Veränderung an ihren mangelhaften Teilen neuerlich an den Beklagten übermittelt. Auf den vorliegenden Fall ist daher der Rechtssatz, dass mit der Verbesserung bzw der neuerlichen Ablieferung nach Verbesserung die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung bezüglich des dadurch anerkannten Mangels zurücktritt und die neue Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln der Verbesserung beginnt (RIS-Justiz RS0018921; 6 Ob 126/01z; Reischauer aaO § 933 ABGB Rz 5; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag,Der Kläger hat trotz der gerügten und tatsächlich vorhandenen wesentlichen Mängel der Waffen keinen Verbesserungsversuch vorgenommen und die gerügten Mängel nicht anerkannt, sondern die Waffen ohne irgendeine Veränderung an ihren mangelhaften Teilen neuerlich an den Beklagten übermittelt. Auf den vorliegenden Fall ist daher der Rechtssatz, dass mit der Verbesserung bzw der neuerlichen Ablieferung nach Verbesserung die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung bezüglich des dadurch anerkannten Mangels zurücktritt und die neue Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln der Verbesserung beginnt (RIS-Justiz RS0018921; 6 Ob 126/01z; Reischauer aaO Paragraph 933, ABGB Rz 5; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag,
115) nicht anwendbar. Der Beklagte war vielmehr gar nicht imstande, Verbesserungsarbeiten als mangelhaft zu rügen, weil solche nicht durchgeführt wurden. Selbst wenn von einem Werkvertrag auszugehen und die erste Rücksendung der Büchsen vom Beklagten an den Kläger als Verbesserungsaufforderung und nicht bereits als Geltendmachung des Wandlungsrecht anzusehen wäre, wäre allenfalls bloß eine Hemmung der Gewährleistungsfrist bis zur Ablehnung der Verbesserung durch den Kläger eingetreten (Kurschel aaO 110 f), eine neuerliche Rügepflicht hinsichtlich der ohnehin bereits gerügten Mängel wurde aber keinesfalls ausgelöst. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, nach der neuerlichen Übermittlung der unveränderten Waffen an ihn seine bereits erfolgte Mängelrüge zu wiederholen, um seinen Gewährleistungsanspruch, insbesondere auch die Geltendmachung der Wandlung durch Einrede oder seinen hilfsweise geltend gemachten Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes mangels Verbesserung zu wahren. Dass der Beklagte im Mai 1999 den Beklagten abermals auf die Mängel hinwies, als ihm das Ergebnis der Untersuchungen des Beschussamtes Ferlach vorlag, änderte daher nichts an der Perpetuierung der entsprechenden Einreden durch die bereits im Februar 1999 erhobene, als rechtzeitig anzusehende (erste) Mängelrüge. Die Frage, ob dem Kläger Arglist im Sinne des § 377 Abs 5 HGB zur Last fällt, ist daher nicht entscheidend.115) nicht anwendbar. Der Beklagte war vielmehr gar nicht imstande, Verbesserungsarbeiten als mangelhaft zu rügen, weil solche nicht durchgeführt wurden. Selbst wenn von einem Werkvertrag auszugehen und die erste Rücksendung der Büchsen vom Beklagten an den Kläger als Verbesserungsaufforderung und nicht bereits als Geltendmachung des Wandlungsrecht anzusehen wäre, wäre allenfalls bloß eine Hemmung der Gewährleistungsfrist bis zur Ablehnung der Verbesserung durch den Kläger eingetreten (Kurschel aaO 110 f), eine neuerliche Rügepflicht hinsichtlich der ohnehin bereits gerügten Mängel wurde aber keinesfalls ausgelöst. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, nach der neuerlichen Übermittlung der unveränderten Waffen an ihn seine bereits erfolgte Mängelrüge zu wiederholen, um seinen Gewährleistungsanspruch, insbesondere auch die Geltendmachung der Wandlung durch Einrede oder seinen hilfsweise geltend gemachten Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes mangels Verbesserung zu wahren. Dass der Beklagte im Mai 1999 den Beklagten abermals auf die Mängel hinwies, als ihm das Ergebnis der Untersuchungen des Beschussamtes Ferlach vorlag, änderte daher nichts an der Perpetuierung der entsprechenden Einreden durch die bereits im Februar 1999 erhobene, als rechtzeitig anzusehende (erste) Mängelrüge. Die Frage, ob dem Kläger Arglist im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB zur Last fällt, ist daher nicht entscheidend.
Das auf Zahlung des für die Lieferung der Büchsen vereinbarten Preises gerichtete Klagebegehren war somit wegen des anzuerkennenden Rechtes des Beklagten auf Wandlung in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten in allen Instanzen gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 25. 1. 2001 war nicht zu honorieren, weil er abgewiesen wurde.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten in allen Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 25. 1. 2001 war nicht zu honorieren, weil er abgewiesen wurde.