Die Revision ist nicht berechtigt.
Unstrittig ist, daß auf das gegenständliche Geschäft die Vorschriften des § 377 HGB anzuwenden sind. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten; sonst gilt die Ware außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels als genehmigt (§ 377 Abs 2 HGB).Unstrittig ist, daß auf das gegenständliche Geschäft die Vorschriften des Paragraph 377, HGB anzuwenden sind. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten; sonst gilt die Ware außer bei Nichterkennbarkeit des Mangels als genehmigt (Paragraph 377, Absatz 2, HGB).
Die Revisionswerberin vertritt nun den Standpunkt, daß die von ihr am 5. April 1991 erhobene Mängelrüge deshalb rechtzeitig gewesen sei, weil bei der von ihr in der Zentrale stichprobenartig durchgeführten Kontrolle Mängel nicht erkennbar gewesen seien, diese hätten sich erst nach dem Auspacken herausgestellt. Es habe sich daher um Mängel gehandelt, die nur bei genauester Prüfung erkennbar gewesen wären.
Diesen Ausführungen kann nach den unbekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen nicht gefolgt werden. Danach waren von den 568 gelieferten Lederjacken 237 derart fehlerhaft, daß die Fehler leicht sichtbar und erkennbar waren. Bei mehr als der Hälfte der mangelhaften Stücke wurden Lederteile verwendet, die unterschiedliche Farbhelligkeiten und Farbtöne aufwiesen, was mit freiem Auge sichtbar war. Bei zahlreichen Jacken war eine unsaubere Verarbeitung und Faltenbildung sichtbar oder wurde rauheres Leder verwendet. Festgestellt wurde jedenfalls, daß alle Mängel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären.
Ein verborgener Mangel ist aber nur ein solcher, der sich in einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und der dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (Kramer, in Straube, HGB § 377 Rz 46; SZ 53/63; EvBl 1984/41). Offen dagegen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu diesen offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften, oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden, oder, falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte zutage gefördert werden können. Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie ergibt sich aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung. Sie darf nicht oberflächlich sein, sondern muß mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden, braucht aber nicht peinlich genau zu sein (SZ 53/63).Ein verborgener Mangel ist aber nur ein solcher, der sich in einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und der dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist (Kramer, in Straube, HGB Paragraph 377, Rz 46; SZ 53/63; EvBl 1984/41). Offen dagegen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu diesen offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften, oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden, oder, falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte zutage gefördert werden können. Die Untersuchungspflicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie ergibt sich aus der Art der Ware, dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung. Sie darf nicht oberflächlich sein, sondern muß mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden, braucht aber nicht peinlich genau zu sein (SZ 53/63).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann wären die auch von einem Laien erkennbaren Mängel der Lederjacken (unterschiedliche Farbhelligkeit und unterschiedliche Farbtöne, unsaubere Verarbeitung, rauhes Leder) bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen, sodaß von offenen Mängeln auszugehen ist, deren Vorliegen die Revisionswerberin zur sofortigen Rüge verpflichtet hätte.
Auch der Rechtsmeinung, die beklagte Partei sei aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage gewesen, bereits in der Zentrale eine ordnungsgemäße Überprüfung der Jacken vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 377 HGB ist die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Als Ablieferung im Sinne dieser Bestimmung gilt die Verbringung in den Machtbereich des Käufers (Kramer, aaO § 377 Rz 11a; JBl 1983, 39). Die Ablieferung der Lederjacken erfolgte am 18.März 1991, während die Mängelrüge erst am 5.April 1991 erhoben wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Ware durch die Revisionswerberin "unverzüglich" untersucht wurde oder ob sie mit der Untersuchung auf die Auslieferung an die Filialen zuwarten konnte. "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (Kramer, aaO § 377 Rz 28; EvBl 1981/125). Grundsätzlich muß dabei von einem Käufer verlangt werden, daß er seinen Geschäftsbetrieb so organisiert, daß er seiner Untersuchungsobliegenheit nachkommen kann; unterläßt er dies, geht es zu seinen Lasten (HS 10.867, vgl. SZ 26/187; SZ 43/53); dies trifft auch für eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit zu (SZ 47/41).Gemäß Paragraph 377, HGB ist die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Als Ablieferung im Sinne dieser Bestimmung gilt die Verbringung in den Machtbereich des Käufers (Kramer, aaO Paragraph 377, Rz 11a; JBl 1983, 39). Die Ablieferung der Lederjacken erfolgte am 18.März 1991, während die Mängelrüge erst am 5.April 1991 erhoben wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Ware durch die Revisionswerberin "unverzüglich" untersucht wurde oder ob sie mit der Untersuchung auf die Auslieferung an die Filialen zuwarten konnte. "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (Kramer, aaO Paragraph 377, Rz 28; EvBl 1981/125). Grundsätzlich muß dabei von einem Käufer verlangt werden, daß er seinen Geschäftsbetrieb so organisiert, daß er seiner Untersuchungsobliegenheit nachkommen kann; unterläßt er dies, geht es zu seinen Lasten (HS 10.867, vergleiche SZ 26/187; SZ 43/53); dies trifft auch für eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit zu (SZ 47/41).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer rechtzeitig erhobenen Mängelrüge nicht mehr gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß in der Zentrale der beklagten Partei lediglich eine unzureichende Überprüfung vorgenommen wurde. Bei größeren Lieferungen hätte es nämlich der Vornahme ausreichender Stichproben an möglichst verschiedenen Stellen bedurft (vgl. 2 Ob 601/89). Diesem Erfordernis wurde die beklagte Partei nicht gerecht, weil sie lediglich jeweils ein Musterstück pro Modell, die jeweils in einer Anzahl zwischen 120 und 150 Stück geliefert wurden, untersuchte. Von einer unverzüglichen Überprüfung der gelieferten Ware kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn die beklagte Partei diese Überprüfung den von ihr belieferten Filialen überließ, weil auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Zeitpunkt des Einlangens der Lederjacken weitere, eine Überprüfung fordernde Lieferungen nicht erfolgten.Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer rechtzeitig erhobenen Mängelrüge nicht mehr gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß in der Zentrale der beklagten Partei lediglich eine unzureichende Überprüfung vorgenommen wurde. Bei größeren Lieferungen hätte es nämlich der Vornahme ausreichender Stichproben an möglichst verschiedenen Stellen bedurft vergleiche 2 Ob 601/89). Diesem Erfordernis wurde die beklagte Partei nicht gerecht, weil sie lediglich jeweils ein Musterstück pro Modell, die jeweils in einer Anzahl zwischen 120 und 150 Stück geliefert wurden, untersuchte. Von einer unverzüglichen Überprüfung der gelieferten Ware kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn die beklagte Partei diese Überprüfung den von ihr belieferten Filialen überließ, weil auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Zeitpunkt des Einlangens der Lederjacken weitere, eine Überprüfung fordernde Lieferungen nicht erfolgten.
Die vom Berufungsgericht als revisionsfähig bezeichnete Rechtsfrage, inneralb welcher Frist die Mängelrüge zu erfolgen hat, ist aber vom Gesetz nicht genau bestimmt. Sie ist vielmehr an der Dauer einer nach "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" unverzüglich vorgenommenen, sachgemäßen Untersuchung zu orientieren, wobei es jeweils auf den Einzelfall ankommt. Jedenfalls ist das Erfordernis der Unverzüglichkeit streng auszulegen (Kramer, aaO Rz 38). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Mängelrüge, die nach mehr als einem Monat erhoben wurde, in aller Regel verspätet ist (SZ 23/274; SZ 26/187; JBl 1974, 369), aber im Einzelfall auch Zeiträume von 5 Tagen (HS VII/22) bzw. 10 Tagen und 3 Wochen (3 Ob 535/90) als nicht mehr unverzüglich angesehen. Geht man im vorliegenden Fall davon aus, daß der beklagten Partei eine ordnungsgemäße Untersuchung in deren Zentrale durch Überprüfung einer ausreichenden Anzahl der gelieferten Lederjacken möglich gewesen wäre, wobei die vorhandenen Mängel zutage getreten wären, dann ist die erst am 18. Tag nach der Ablieferung erhobene Rüge verspätet.
Die gelieferte Ware gilt daher gemäß § 377 Abs 2 HGB als genehmigt.Die gelieferte Ware gilt daher gemäß Paragraph 377, Absatz 2, HGB als genehmigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.