Rechtssatz RS0062475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062475
Geschäftszahl
5Ob675/80 (5Ob676/80); 2Ob504/93; 2Ob2090/96h
Entscheidungsdatum
09.05.1996
Rechtssatz
Grundsätzlich muß vom Verkäufer verlangt werden, daß er seinen Geschäftsbetrieb so organisiert, daß der im § 377 Abs 1 HGB normierten Untersuchungsobliegenheit nachkommen kann; unterläßt er dies, geht es zu seinen Lasten (vgl SZ 26/187, SZ 43/53). Dem Käufer ist es auch versagt, sich darauf zu berufen, daß ihm oder seinen Leuten bei der Untersuchung ein Irrtum unterlaufen sei.Grundsätzlich muß vom Verkäufer verlangt werden, daß er seinen Geschäftsbetrieb so organisiert, daß der im Paragraph 377, Absatz eins, HGB normierten Untersuchungsobliegenheit nachkommen kann; unterläßt er dies, geht es zu seinen Lasten vergleiche SZ 26/187, SZ 43/53). Dem Käufer ist es auch versagt, sich darauf zu berufen, daß ihm oder seinen Leuten bei der Untersuchung ein Irrtum unterlaufen sei.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 675/80
Veröff: EvBl 1981/125 S 389
- 2 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 504/93
- 2 Ob 2090/96h
Entscheidungstext OGH 09.05.1996 2 Ob 2090/96h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062475
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00675_8000000_002