Begründung:
Die klagende GmbH, welche Aufbauten und Zusatzeinrichtungen für UNIMOG-Fahrzeuge herstellt, kaufte am 15.9.1993 beim beklagten Kaufmann ein näher beschriebenes Fahrzeug der Type UNIMOG, .... Kilometerstand 650 km, sonstige Ausrüstung laut Anbot-Blatt III (= Blg A) ... zum Preis von S 1,200.000 zuzüglich 20 % USt von S 240.000. Das Fahrzeug wurde ihr am 21.9.1993 geliefert. Mit Schreiben vom 1.10.1993 (Blg D) rügte die klagende Partei gegenüber dem Beklagten, daß die Ausstattung des Fahrzeuges UNIMOG zum Teil nicht in der angebotenen Ausführung geliefert worden sei, zum Teil aber zehn näher bezeichnete zugesagte Ausstattungspositionen nicht geliefert worden seien. Für diese (im Schreiben Blg D) mit insgesamt S 30.675 (ohne Mehrwertsteuer) veranschlagten Positionen und die notwendigen Nachrüstearbeiten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer erhob die klagende Partei das - im Revisionsverfahren allein interessierende - Zahlungsbegehren aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung/Preisminderung.Die klagende GmbH, welche Aufbauten und Zusatzeinrichtungen für UNIMOG-Fahrzeuge herstellt, kaufte am 15.9.1993 beim beklagten Kaufmann ein näher beschriebenes Fahrzeug der Type UNIMOG, .... Kilometerstand 650 km, sonstige Ausrüstung laut Anbot-Blatt römisch drei (= Blg A) ... zum Preis von S 1,200.000 zuzüglich 20 % USt von S 240.000. Das Fahrzeug wurde ihr am 21.9.1993 geliefert. Mit Schreiben vom 1.10.1993 (Blg D) rügte die klagende Partei gegenüber dem Beklagten, daß die Ausstattung des Fahrzeuges UNIMOG zum Teil nicht in der angebotenen Ausführung geliefert worden sei, zum Teil aber zehn näher bezeichnete zugesagte Ausstattungspositionen nicht geliefert worden seien. Für diese (im Schreiben Blg D) mit insgesamt S 30.675 (ohne Mehrwertsteuer) veranschlagten Positionen und die notwendigen Nachrüstearbeiten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer erhob die klagende Partei das - im Revisionsverfahren allein interessierende - Zahlungsbegehren aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung/Preisminderung.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verfristung der kaufmännischen Mängelrüge gemäß § 377 HGB ab. Dabei gingen sie von der Feststellung aus, daß vier der "fehlenden Positionen" von einem Laien, fünf weitere Positionen von Personen, die mit UNIMOG-Fahrzeugen vertraut sind, erkennbar seien, und daß lediglich das Fehlen des "Schlußquerträgers für erhöhte Anhängelast" für einen "Nicht-UNIMOG-Fachmann" nicht ganz leicht erkennbar sei. Die neun erkennbaren Mängel hätten entsprechend der unverzüglichen Prüfungs- und Rügepflicht dem Verkäufer sofort angezeigt werden können, sodaß diesbezüglich die Ware gemäß § 377 Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz HGB als genehmigt gelte. Während das Erstgericht das Fehlen des Schlußquerträgers als für einen Nicht-UNIMOG-Fachmann schwer feststellbar beurteilte, und als bei der Untersuchung nicht bzw nicht leicht erkennbaren Mangel offenbar der unverzüglichen Rügepflicht nach dessen Entdeckung im Sinne des § 377 Abs 3 HGB zuordnete, jedoch auch diesen Mangel als genehmigt erachtete, weil die klagende Partei ihrer Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit dieser Rüge nicht entsprochen habe, sah das Gericht zweiter Instanz auch diesen Mangel als einen erkennbaren Mangel an: hätte nämlich die klagende Partei als Erzeugerin von Aufbauten und Zusatzeinrichtungen für UNIMOG-Fahrzeuge diesen Mangel nicht schon bei einer hausinternen Überprüfung feststellen können, so wäre sie auf Grund ihrer Verpflichtung zur sachgemäßen Untersuchung der Ware im Sinne der §§ 377, 378 HGB allenfalls zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet gewesen, der sodann diesen Mangel (ganz leicht) erkannt hätte. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - mag es sich auch um einen Einzelfall handeln - der Bemessung der Rügefrist bei einem für einen Laien (hier einen Nicht-UNIMOG-Fachmann) nicht ganz leicht feststellbaren Mangel des Fehlens des Querträgers für erhöhte Anhängelast erhebliche Bedeutung zukomme.Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verfristung der kaufmännischen Mängelrüge gemäß Paragraph 377, HGB ab. Dabei gingen sie von der Feststellung aus, daß vier der "fehlenden Positionen" von einem Laien, fünf weitere Positionen von Personen, die mit UNIMOG-Fahrzeugen vertraut sind, erkennbar seien, und daß lediglich das Fehlen des "Schlußquerträgers für erhöhte Anhängelast" für einen "Nicht-UNIMOG-Fachmann" nicht ganz leicht erkennbar sei. Die neun erkennbaren Mängel hätten entsprechend der unverzüglichen Prüfungs- und Rügepflicht dem Verkäufer sofort angezeigt werden können, sodaß diesbezüglich die Ware gemäß Paragraph 377, Absatz eins und Absatz 2, erster Halbsatz HGB als genehmigt gelte. Während das Erstgericht das Fehlen des Schlußquerträgers als für einen Nicht-UNIMOG-Fachmann schwer feststellbar beurteilte, und als bei der Untersuchung nicht bzw nicht leicht erkennbaren Mangel offenbar der unverzüglichen Rügepflicht nach dessen Entdeckung im Sinne des Paragraph 377, Absatz 3, HGB zuordnete, jedoch auch diesen Mangel als genehmigt erachtete, weil die klagende Partei ihrer Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit dieser Rüge nicht entsprochen habe, sah das Gericht zweiter Instanz auch diesen Mangel als einen erkennbaren Mangel an: hätte nämlich die klagende Partei als Erzeugerin von Aufbauten und Zusatzeinrichtungen für UNIMOG-Fahrzeuge diesen Mangel nicht schon bei einer hausinternen Überprüfung feststellen können, so wäre sie auf Grund ihrer Verpflichtung zur sachgemäßen Untersuchung der Ware im Sinne der Paragraphen 377, 378, HGB allenfalls zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet gewesen, der sodann diesen Mangel (ganz leicht) erkannt hätte. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - mag es sich auch um einen Einzelfall handeln - der Bemessung der Rügefrist bei einem für einen Laien (hier einen Nicht-UNIMOG-Fachmann) nicht ganz leicht feststellbaren Mangel des Fehlens des Querträgers für erhöhte Anhängelast erhebliche Bedeutung zukomme.
Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist jedoch - im Sinne der zutreffenden Einwendung der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung und entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht zulässig: