Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Absehen von einer Vorgangsweise nach § 473a ZPO durch das Berufungsgericht bildet hier keinen Verfahrensmangel, weil die von der klagenden Partei nunmehr relevierten Feststellungen über ihre Einkommensituation nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten sind (vgl S 359 und 361dA), sondern auch in der Berufung der beklagten Partei darauf Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Klägers als Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung ausgelöst (RIS-Justiz RS0113473; 10 ObS 54/00i). Der Kläger hat seinen Provisionsumsatz von S 50.000 monatlich nicht bestritten, sondern nur gemeint, dass daraus kein Gewinn erzielbar gewesen sei (AS 421) und dieses Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus rechtlichen Gründen nicht maßgeblich sei. Er hat auch die Feststellung des Erstgerichtes (S 361) nicht gerügt, dass er ein "zumindest aber mehr als 10 % geringeres monatliches Einkommen zur Verfügung hatte als während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei."Das Absehen von einer Vorgangsweise nach Paragraph 473 a, ZPO durch das Berufungsgericht bildet hier keinen Verfahrensmangel, weil die von der klagenden Partei nunmehr relevierten Feststellungen über ihre Einkommensituation nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten sind vergleiche S 359 und 361dA), sondern auch in der Berufung der beklagten Partei darauf Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Klägers als Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung ausgelöst (RIS-Justiz RS0113473; 10 ObS 54/00i). Der Kläger hat seinen Provisionsumsatz von S 50.000 monatlich nicht bestritten, sondern nur gemeint, dass daraus kein Gewinn erzielbar gewesen sei (AS 421) und dieses Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus rechtlichen Gründen nicht maßgeblich sei. Er hat auch die Feststellung des Erstgerichtes (S 361) nicht gerügt, dass er ein "zumindest aber mehr als 10 % geringeres monatliches Einkommen zur Verfügung hatte als während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei."
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der im Kündigungsanfechtungsverfahren zunächst vorweg zu prüfenden, vom Arbeitnehmer zu behauptenden und zu beweisenden wesentlichen Interessenbeeinträchtigung (9 ObA 55/92) eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers zu erstellen (Arb 10.771 ua). Auch eine künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist heranzuziehen, soweit sie mit der angefochtenen Kündigung noch in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang steht. Die Interessensbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und ihrer Vorhersehbarkeit ankommt (Floretta, Zum Grundtatbestand der Sozialwidrigkeit im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht WBl 1991, 14 ff; Grillberger, Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz? WBl 1990, 7 f; RIS-Justiz RS0051785; SZ 63/68; ecolex 1996, 398).
Künftige Entwicklungen sind im Sinne der Rechtsprechung auch ex ante zu berücksichtigen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren, was aber jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Objektiv vorhersehbar sind nicht nur die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt dahin, dass der Arbeitnehmer eine gleichartige Arbeitsstelle als unselbständig Beschäftigter findet, sondern auch die bei bestimmten Berufen in der selbständigen und unselbständigen Arbeitswelt üblichen Varianten der Berufsausübung und der Branche, wie hier die als angestellter Außendienstmitarbeiter oder als selbständiger Versicherungsmakler. Dies steht mit der im Verfahren festgestellten Prognose nicht im Widerspruch, weil sich diese nur mit der Möglichkeit des Klägers, als unselbständig Erwerbstätiger Beschäftigung zu finden, befasst. Dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit unvorhersehar gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.
Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft den Arbeitnehmer (SZ 63/68). In diesem Zusammenhang hat er daher auch zu behaupten und zu beweisen, inwieweit durch die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung eine fühlbare und ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirschaftlichen Existenz gegeben ist, ohne dass eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste (SZ 61/213). Nach den Feststellungen ergibt sich aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers ein "wesentlich geringeres zumindest aber mehr als 10 % geringeres monatliches Einkommen gegenüber seinem Angestellteneinkommen". Dass die Einkommensminderung "wesentlich" ist oder "zumindest mehr" als 10% beträgt, sind nicht aussagekräftig Wertungen, die eine dem Kläger oblegene Konkretisierung und Beweispflicht nicht ersetzen können. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast schlägt es zum Nachteil aus, wenn bestimmte Tatsachen, für die Beweispflicht besteht, nicht nachgewiesen werden (SSV-NF 10/133; 10 ObS 75/99y). Der Kläger hat zu seinem nunmehrigen Einkommen keinerlei urkundliche Nachweise vorgelegt, Angaben über die Unternehmungen, mit denen er nunmehr zusammenarbeitet, verweigert und sich auf Ausführungen in der Parteienvernehmung beschränkt, die nicht mehr an Feststellungen erlauben, als ohnedies getroffen wurden. Es ist daher nur von einer konkret nachgewiesenen und festgestellten Einkommensminderung von 10 % auszugehen. Ob "steuerlich" weder Gewinn noch Verlust zu erwarten war, steht mit den Feststellungen über das Einkommen auf Grund des Provisionsumsatzes nicht im Widerspruch, weil sich aus bloß steuerlichen Gewinnen und Verlusten kein Hinweis auf das tatsächliche Einkommen ergibt, zumal gerade bei einem Unternehmen in der Gründungsphase - im Hinblick auf die gegebenen Abschreibungs- und Gestaltungsmöglichkeiten - das steuerliche Ergebnis mit dem tatsächlich verbleibenden Einkommen keineswegs ident sein muss. Die Entgelteinbuße von mindestens 10 % ist nicht geeignet, eine Kündigungsanfechtung zu rechtfertigen, zumal erst darüber liegende Entgelteinbußen unter Umständen auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten (9 ObA 261/98t).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.