Es wurde zutreffend erkannt, dass das Berufungsgericht nicht nach § 473a Abs 1 ZPO vorgehen darf, wenn der Berufungsgegner seiner Rügepflicht nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO in seiner Rechtsmittelbeantwortung nicht nachkommt (vgl RIS-Justiz RS0113473). Da die Beklagte ausdrücklich in ihrer Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde legt, dass mehrere konkret genannte Ereignisse als Schadensursache in Betracht kämen, von denen keines mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache angenommen werden könne, war die Klägerin gehalten, die für sie nachteiligen Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dieser Pflicht kam die Klägerin aber auch nach. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die Ausführungen der Klägerin zu Punkt 2 ihrer Berufungsbeantwortung können in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Beweisrüge aufgefasst werden, wird doch die Feststellung genannt, gegen die sich die Klägerin richtet, ein Bezug zum Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen und zur Mitteilung der Zentralanstalt für Neurologie und Geodynamik hergestellt und letztlich aus diesen Beweisergebnissen abgeleitet, dass als Schadensursache - wie behauptet - ein (vom Versicherungsvertrag umfasster) Fehler in der Stromversorgung (infolge Gewittertätigkeit) festzustellen sei. Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS00430227, RS0043049), weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. Der Verfahrensverstoß hat daher am Ergebnis nichts geändert.Es wurde zutreffend erkannt, dass das Berufungsgericht nicht nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vorgehen darf, wenn der Berufungsgegner seiner Rügepflicht nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO in seiner Rechtsmittelbeantwortung nicht nachkommt vergleiche RIS-Justiz RS0113473). Da die Beklagte ausdrücklich in ihrer Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde legt, dass mehrere konkret genannte Ereignisse als Schadensursache in Betracht kämen, von denen keines mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache angenommen werden könne, war die Klägerin gehalten, die für sie nachteiligen Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dieser Pflicht kam die Klägerin aber auch nach. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die Ausführungen der Klägerin zu Punkt 2 ihrer Berufungsbeantwortung können in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Beweisrüge aufgefasst werden, wird doch die Feststellung genannt, gegen die sich die Klägerin richtet, ein Bezug zum Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen und zur Mitteilung der Zentralanstalt für Neurologie und Geodynamik hergestellt und letztlich aus diesen Beweisergebnissen abgeleitet, dass als Schadensursache - wie behauptet - ein (vom Versicherungsvertrag umfasster) Fehler in der Stromversorgung (infolge Gewittertätigkeit) festzustellen sei. Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS00430227, RS0043049), weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. Der Verfahrensverstoß hat daher am Ergebnis nichts geändert.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.