Entscheidungsgründe:
Auf Grund eines 1996 abgeschlossenen (und 1997 bzw 2000 abgeänderten) Mietvertrages mit den Liegenschaftseigentümern ist die Klägerin Mieter des (bei Mietvertragsabschluss unbebauten) Grundstückes Nr ***** der EZ *****, das sie in der Folge an die I***** GmbH (im Folgenden kurz: Firma I*****) zur Errichtung einer Lager- und Verkaufshalle (als Superädifikat) in Unterbestand vermietete.
Die Firma I***** errichtete dieses Gebäude und überließ auf Grund eines im Jahre 1998 abgeschlossenen Leasingvertrages das mittlerweile bebaute Grundstück der Klägerin mit der Abrede, dass das Gebäude nach Beendigung des Leasingvertrages in das Eigentum der Klägerin übergehen solle.
Zu einem nicht näher festgestellten, jedoch jedenfalls nach dem 27. 3. 2001 gelegenen Zeitpunkt, schloss die beklagte Partei (als Mieterin) mit der Klägerin (als Vermieterin) einen "Untermietvertrag" über diese (zuvor an die B***** GmbH vermieteten) Verkaufs- und Lagerhallen mit einer Nutzfläche von 4.372,76 m2, in welchem die Vertragspartner ua vereinbarten:
"4.) Mietzins
a.) Als Mietzins wird ein Betrag von ATS 290.000,--/EUR 21.075,1220) pro Monat vereinbart ...
b) Neben diesem Mietzins hat der Mieter die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie sämtliche Betriebskosten gemäß MRG [Hervorhebung durch den erkennenden Senat] und überhaupt die im Zusammenhang mit der Benützung des Mietobjektes auflaufenden und vom Mieter verursachten Kosten des laufenden Betriebes, wie Wasser, Strom, Kanal- und Unratgebühren, Kosten der Gebäudeversicherung sowie sämtliche die Liegenschaft betreffenden Steuern und öffentlichen Abgaben etc, die auf Grund des Eigentums an der Liegenschaft kraft Gesetz, Verordnung oder behördlicher Verfügung an den Grundeigentümer zur Vorschreibung gelangen und an den Vermieter überwälzt werden, zu bezahlen.
Der Mieter wird diese Betriebskosten soweit möglich mit den Versorgungsunternehmen direkt verrechnen. Soweit eine direkte Verrechnung mit den Versorgungsunternehmen nicht möglich ist, hat der Mieter am Ersten eines jeden Kalendermonates den erforderlichen Betrag vorschußweise zu bezahlen, den der Vermieter auf Grund der tatsächlichen Erfordernisse jeweils festsetzt. Die Endabrechnung der Betriebskosten erfolgt durch den Vermieter per 31. 12. bis spätestens 30. 6. des Folgejahres ...
15.) Sonstiges
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht ..."
Diesem Vertrag ging eine von Komm Rat Karl-Heinz E***** (der als Vertreter der Vormieterin B***** GmbH und der Klägerin auftrat) verfasste Punktation voran, in der die Formulierung "Betriebskosten gemäß MRG" enthalten war. Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine direkte Verrechnung der anfallenden Betriebskosten mit den Versorgungsunternehmen wünschte, haben die Verhandler den Passus "Betriebskosten gemäß MRG" nicht näher besprochen (die Beklagte hat dazu insbesondere auch keine Aufklärung verlangt), sodass die ausverhandelte Endfassung der Punktation - soweit hier von Interesse - nachstehenden Wortlaut aufwies: "Die ... Mieten ... werden zuzüglich Betriebskosten, soweit nicht direkt verrechnet, gemäß MRG, in Rechnung gestellt." Nach Fertigstellung der Punktation verfasste vereinbarungsgemäß der Vertreter der Klägerin und nunmehrige auf deren Seite beigetretene Nebenintervenient einen Vertragsentwurf, den der Vertreter der Beklagten RA Mag. Bernhard A***** prüfte und der sich - was die Betriebskostenvereinbarung zwischen den Streitteilen angeht - vom abgeschlossenen Vertrag nicht unterschied.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei oder deren Vertreter damals davon ausgegangen sind "oder redlicherweise ausgehen hätten können", dass die beklagte Partei sich ua auch zur Bezahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 22 MRG - insbesondere in der sich aus dieser Bestimmung bzw der vorhandenen Quadratmeterzahl der Bestandfläche ergebenden Höhe - verpflichten wollte, oder dass der beklagten Partei damals bewusst war, dass dieses Verwaltungskostenpauschale bzw die nunmehr gegenständlichen Beträge zur Vorschreibung gelangen könnten. Wenn die beklagte Partei gewusst hätte, dass die klagende Partei beabsichtigt, die Verwaltungskostenpauschale gemäß § 22 MRG zu verrechnen bzw wenn ihr während der Vertragsverhandlungen bewusst geworden wäre, dass sich aus dem Vertragstext allenfalls die Möglichkeit ergibt, diese Verwaltungskostenpauschale zu verlangen, so wäre sie mit der Vereinbarung einer solchen Verwaltungskostenpauschale nicht einverstanden gewesen, hätte sich gegen einen solchen Vertragsinhalt gewehrt bzw hätte den Vertrag (so) nicht abgeschlossen. Von Seiten der beklagten Partei werden nunmehr die beim gegenständlichen Bestandobjekt anfallenden Betriebskosten direkt mit den diversen Zulieferunternehmen verrechnet und es fallen - ohne Berücksichtigung der klagsgegenständlichen Beträge - monatliche Betriebskosten von rund S 43.000,-- bis S 45.000,-- an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der beklagten Partei von der klagenden Partei irgendwelche Betriebskosten - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Beträge - vorgeschrieben werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei - mit Ausnahme der Kontrolle des Einganges der Mietzinse, einen Aufwand für die Verwaltung des gegenständlichen Bestandobjektes hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei oder deren Vertreter damals davon ausgegangen sind "oder redlicherweise ausgehen hätten können", dass die beklagte Partei sich ua auch zur Bezahlung der Verwaltungskostenpauschale nach Paragraph 22, MRG - insbesondere in der sich aus dieser Bestimmung bzw der vorhandenen Quadratmeterzahl der Bestandfläche ergebenden Höhe - verpflichten wollte, oder dass der beklagten Partei damals bewusst war, dass dieses Verwaltungskostenpauschale bzw die nunmehr gegenständlichen Beträge zur Vorschreibung gelangen könnten. Wenn die beklagte Partei gewusst hätte, dass die klagende Partei beabsichtigt, die Verwaltungskostenpauschale gemäß Paragraph 22, MRG zu verrechnen bzw wenn ihr während der Vertragsverhandlungen bewusst geworden wäre, dass sich aus dem Vertragstext allenfalls die Möglichkeit ergibt, diese Verwaltungskostenpauschale zu verlangen, so wäre sie mit der Vereinbarung einer solchen Verwaltungskostenpauschale nicht einverstanden gewesen, hätte sich gegen einen solchen Vertragsinhalt gewehrt bzw hätte den Vertrag (so) nicht abgeschlossen. Von Seiten der beklagten Partei werden nunmehr die beim gegenständlichen Bestandobjekt anfallenden Betriebskosten direkt mit den diversen Zulieferunternehmen verrechnet und es fallen - ohne Berücksichtigung der klagsgegenständlichen Beträge - monatliche Betriebskosten von rund S 43.000,-- bis S 45.000,-- an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der beklagten Partei von der klagenden Partei irgendwelche Betriebskosten - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Beträge - vorgeschrieben werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei - mit Ausnahme der Kontrolle des Einganges der Mietzinse, einen Aufwand für die Verwaltung des gegenständlichen Bestandobjektes hat.
Mit der am 15. 4. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin - nach mehrfachen Ausdehnungen zuletzt - EUR 18.203,18 samt Staffelzinsen mit der Behauptung, die beklagte Partei habe sich im Mietvertrag verpflichtet, der Klägerin "sämtliche Betriebskosten gemäß MRG" und damit insbesondere auch die Auslagen für Verwaltung gemäß § 22 iVm § 15a Abs 3 Z 1 MRG zu bezahlen. Der Klagsbetrag entspreche den auf Basis Ausstattungskategorie A samt Quadratmeter-Nutzfläche rechnerisch ermittelten Rückständen bis einschließlich November 2002.Mit der am 15. 4. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin - nach mehrfachen Ausdehnungen zuletzt - EUR 18.203,18 samt Staffelzinsen mit der Behauptung, die beklagte Partei habe sich im Mietvertrag verpflichtet, der Klägerin "sämtliche Betriebskosten gemäß MRG" und damit insbesondere auch die Auslagen für Verwaltung gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu bezahlen. Der Klagsbetrag entspreche den auf Basis Ausstattungskategorie A samt Quadratmeter-Nutzfläche rechnerisch ermittelten Rückständen bis einschließlich November 2002.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete - im Wesentlichen - ein, mit der klagenden Partei einen Untermietvertrag abgeschlossen zu haben, auf den § 22 MRG nicht anwendbar sei. Die beklagte Partei habe auch nie den Willen gehabt, der Klägerin Auslagen für die Verwaltung iSd § 22 MRG zu bezahlen, sodass insoweit Dissens und keine wirksame Vereinbarung vorliege. Sollte aber eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sein, sei sie sittenwidrig. Jedenfalls hätte die Klägerin bei der Beklagten insoweit schuldhaft einen Irrtum veranlasst, der zu einer Vertragsanpassung dahin führen müsse, dass keine Auslagen für die Verwaltung verrechnet werden dürften.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete - im Wesentlichen - ein, mit der klagenden Partei einen Untermietvertrag abgeschlossen zu haben, auf den Paragraph 22, MRG nicht anwendbar sei. Die beklagte Partei habe auch nie den Willen gehabt, der Klägerin Auslagen für die Verwaltung iSd Paragraph 22, MRG zu bezahlen, sodass insoweit Dissens und keine wirksame Vereinbarung vorliege. Sollte aber eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sein, sei sie sittenwidrig. Jedenfalls hätte die Klägerin bei der Beklagten insoweit schuldhaft einen Irrtum veranlasst, der zu einer Vertragsanpassung dahin führen müsse, dass keine Auslagen für die Verwaltung verrechnet werden dürften.
Über Streitverkündung trat der Vertragsverfasser auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich - ebenfalls zusammenfassend - dahin, dass der Vertrag trotz seines an sich klaren Wortlautes hinsichtlich der Klausel "Betriebskosten gemäß MRG" auslegungsbedürftig sei, weil diesbezüglich ein unterschiedlicher Vertragswille beider Parteien vorgelegen habe. Die Aufzählung zahlreicher Betriebskostenpositionen, jedoch gerade nicht auch jener des § 22 MRG habe dabei auf Grund der Vertrauenstheorie trotz des Verweises auf die "Betriebskosten gemäß MRG" zur Folge, dass zwischen den Streitteilen die Verrechenbarkeit einer "Verwaltungskostenpauschale" zu Lasten der beklagten Partei nicht vereinbart worden sei; sollte aber dennoch eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sein, sei die Beklagte insoweit einem Irrtum unterlegen, der der Klägerin spätestens anlässlich der Vereinbarung über die Direktverrechnung von Betriebskosten zwischen der Beklagten und den Versorgungsunternehmen auffallen hätte müssen und zu dessen Aufklärung sie daher verpflichtet gewesen sei. Bei rechtzeitiger Aufklärung dieses (unwesentlichen) Irrtums wäre der Vertrag ohne die Überwälzung der Auslagen für Verwaltung gemäß § 22 MRG zugestandegekommen, sodass auch aus diesem Grund das Klagebegehren abzuweisen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich - ebenfalls zusammenfassend - dahin, dass der Vertrag trotz seines an sich klaren Wortlautes hinsichtlich der Klausel "Betriebskosten gemäß MRG" auslegungsbedürftig sei, weil diesbezüglich ein unterschiedlicher Vertragswille beider Parteien vorgelegen habe. Die Aufzählung zahlreicher Betriebskostenpositionen, jedoch gerade nicht auch jener des Paragraph 22, MRG habe dabei auf Grund der Vertrauenstheorie trotz des Verweises auf die "Betriebskosten gemäß MRG" zur Folge, dass zwischen den Streitteilen die Verrechenbarkeit einer "Verwaltungskostenpauschale" zu Lasten der beklagten Partei nicht vereinbart worden sei; sollte aber dennoch eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sein, sei die Beklagte insoweit einem Irrtum unterlegen, der der Klägerin spätestens anlässlich der Vereinbarung über die Direktverrechnung von Betriebskosten zwischen der Beklagten und den Versorgungsunternehmen auffallen hätte müssen und zu dessen Aufklärung sie daher verpflichtet gewesen sei. Bei rechtzeitiger Aufklärung dieses (unwesentlichen) Irrtums wäre der Vertrag ohne die Überwälzung der Auslagen für Verwaltung gemäß Paragraph 22, MRG zugestandegekommen, sodass auch aus diesem Grund das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das sowohl von der klagenden Partei als auch vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 89,69 sA bestätigt wurde, im Übrigen dahin ab, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der klagenden Partei EUR 18.113,49 samt Staffelzinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für ausreichend, sah auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 473a ZPO (Einräumung eines über die Berufungsbeantwortungen hinausgehenden zusätzlichen Erwiderungsschriftsatzes an die beklagte Partei) als nicht gegeben und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:Das sowohl von der klagenden Partei als auch vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 89,69 sA bestätigt wurde, im Übrigen dahin ab, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der klagenden Partei EUR 18.113,49 samt Staffelzinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für ausreichend, sah auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO (Einräumung eines über die Berufungsbeantwortungen hinausgehenden zusätzlichen Erwiderungsschriftsatzes an die beklagte Partei) als nicht gegeben und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:
Im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin als Hauptmieterin der Fläche und Leasingnehmerin des Superädifikates, das nach dem Auslaufen des Leasingvertrages in ihr Eigentum übergehen werde, einem Generalbestandnehmer (einem Mieter oder Pächter eines ganzes Hauses iSd § 2 Abs 1 MRG) gleichzuhalten, der das objektiv zur gewinnbringenden Verwertung durch Gebrauchsüberlassung geeignete Bestandobjekt "Verkaufs- und Lagerhalle" der Beklagten vermietet und dadurch Hauptmiete begründet habe. Dass beide Parteien aus diesem Sachverhalt den rechtlichen Schluss gezogen hätten, es handle sich um ein Untermietverhältnis, könne daran nichts ändern. Als Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten - einen anderen Ausnahmetatbestand vom Vollanwendungsbereich des MRG als jenen der Untermiete habe keine Partei behauptet, sodass die Vollanwendung des MRG zu vermuten sei - sei die Klägerin gemäß § 21 Abs 1 Z 7, § 22 MRG schon gesetzlich berechtigt, Auslagen für die Verwaltung iSd § 22 MRG auf die Beklagte zu überwälzen; dieser echte Pauschalersatz stehe ihr nach hM unabhängig davon zu, ob sie als Vermieterin überhaupt Auslagen für die Verwaltung habe. Die Klägerin als Hauptvermieterin (Generalbestandnehmerin) von Geschäftsräumlichkeiten habe daher nur von einem gesetzlichen (und keinem vertraglichen) Recht Gebrauch gemacht, als sie der Beklagten Verwaltungsauslagen iSd § 22 MRG verrechnet habe.Im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin als Hauptmieterin der Fläche und Leasingnehmerin des Superädifikates, das nach dem Auslaufen des Leasingvertrages in ihr Eigentum übergehen werde, einem Generalbestandnehmer (einem Mieter oder Pächter eines ganzes Hauses iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG) gleichzuhalten, der das objektiv zur gewinnbringenden Verwertung durch Gebrauchsüberlassung geeignete Bestandobjekt "Verkaufs- und Lagerhalle" der Beklagten vermietet und dadurch Hauptmiete begründet habe. Dass beide Parteien aus diesem Sachverhalt den rechtlichen Schluss gezogen hätten, es handle sich um ein Untermietverhältnis, könne daran nichts ändern. Als Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten - einen anderen Ausnahmetatbestand vom Vollanwendungsbereich des MRG als jenen der Untermiete habe keine Partei behauptet, sodass die Vollanwendung des MRG zu vermuten sei - sei die Klägerin gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 22, MRG schon gesetzlich berechtigt, Auslagen für die Verwaltung iSd Paragraph 22, MRG auf die Beklagte zu überwälzen; dieser echte Pauschalersatz stehe ihr nach hM unabhängig davon zu, ob sie als Vermieterin überhaupt Auslagen für die Verwaltung habe. Die Klägerin als Hauptvermieterin (Generalbestandnehmerin) von Geschäftsräumlichkeiten habe daher nur von einem gesetzlichen (und keinem vertraglichen) Recht Gebrauch gemacht, als sie der Beklagten Verwaltungsauslagen iSd Paragraph 22, MRG verrechnet habe.
Auf die im Folgenden vom Berufungsgericht zur Höhe gemachten Ausführungen und Berechnungen, im Rahmen deren es den stattgebenden und abweislichen Teil seiner Entscheidung rechnerisch ermittelte, kann gemäß § 510 Abs 1 erster Satz ZPO verwiesen werden, weil im Revisionsverfahren nur mehr der Grund und nicht auch die Höhe des Anspruches bekämpft ist.Auf die im Folgenden vom Berufungsgericht zur Höhe gemachten Ausführungen und Berechnungen, im Rahmen deren es den stattgebenden und abweislichen Teil seiner Entscheidung rechnerisch ermittelte, kann gemäß Paragraph 510, Absatz eins, erster Satz ZPO verwiesen werden, weil im Revisionsverfahren nur mehr der Grund und nicht auch die Höhe des Anspruches bekämpft ist.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, da zur Frage, ob der Leasingnehmer eine Superädifikats (das nach Auslaufen des Leasingvertrages in sein Eigentum übergehen wird), der zugleich Hauptmieter jener Fläche ist, auf der sich das Superädifikat befindet - analog dem Mieter oder Pächter eines ganzes Hauses iSd § 2 Abs 1 MRG - bei Vermietung des Superädifikats Hauptmietrechte begründet, soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Judikatur existiere.Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, da zur Frage, ob der Leasingnehmer eine Superädifikats (das nach Auslaufen des Leasingvertrages in sein Eigentum übergehen wird), der zugleich Hauptmieter jener Fläche ist, auf der sich das Superädifikat befindet - analog dem Mieter oder Pächter eines ganzes Hauses iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG - bei Vermietung des Superädifikats Hauptmietrechte begründet, soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Judikatur existiere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung iS einer vollständigen Klageabweisung abzuändern (und insoweit das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen); hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Sowohl die klagende Partei als auch der Nebenintervenient haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen primär der Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage) und in eventu, diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.