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Entscheidung 4 Ob 2091/96w×

Entscheidung 4 Ob 2091/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2091/96w

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard R*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Hofrat Dipl.-Ing. Alfons R*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Irrtumsanfechtung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 1996, GZ 37 R 1113/95s, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger muß die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast; s Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 266, Rz 7). Das ist bei der Irrtumsanfechtung die Behauptung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, daß der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlaßt wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB).

Die Klägerin hat in der Klage behauptet, ihr Irrtum über den Umfang des Erbverzichtes sei vom Beklagten veranlaßt worden. Ihre Behauptung in der Berufung, ihr Irrtum sei vom Notar veranlaßt worden und habe dem Beklagten auffallen müssen, ist die Behauptung eines anderen Sachverhaltes und nicht bloß eine rechtliche Würdigung des Klagevorbringens. Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel wird aber durch das Neuerungsverbot ausgeschlossen (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 482, Rz 1ff).

Anmerkung

E42152 04A20916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02091.96W.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0040OB02091_96W0000_000

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