Rechtssatz RS0096984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096984
Entscheidungsdatum
10.11.2003
Rechtssatz
Die Verleasung eines ganzen Hauses indiziert nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG besonders dann das Vorliegen der in § 2 Abs 3 MRG verpönten Absicht, wenn der Leasingnehmer - wie hier - das Objekt selbst nicht benützt, sondern gewinnbringend weitervermietet (so schon 5 Ob 24-33/95).Die Verleasung eines ganzen Hauses indiziert nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG besonders dann das Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG verpönten Absicht, wenn der Leasingnehmer - wie hier - das Objekt selbst nicht benützt, sondern gewinnbringend weitervermietet (so schon 5 Ob 24-33/95).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2099/96d
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2099/96d
- 7 Ob 250/03w
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 250/03w
Beisatz: Diese Entscheidung erging zwar zur Rechtslage vor dem 3. WÄG, ist jedoch insofern fortzuschreiben, weil auch nach der neuen Rechtslage die Vertragsform des Leasing in § 2 Abs 1 MRG unerwähnt gelassen worden war und daher versucht werden muss, diesen Vertragstypus im Streitfall unter die in den verba legalia genannten sonstigen Typen zu subsumieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096984
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02099_96D0000_003