Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Dentist. Um seine Ordinationsräume zu erreichen, muß man eine nicht überdeckte Außentreppe mit sechs Kunststeinstufen im Ausmaß von 30 x 140 cm begehen. An beiden Seiten dieser Treppe befindet sich 90 cm über der Stufenhöhe ein plastikbeschichteter Handlauf auf schmiedeeisenen Trägern. Am 10.Februar 1985 versah der Beklagte Sonntagsdienst. Es war ein stark bewölkter bis bedeckter Wintertag mit Lufttemperaturen um - 6 C. Mit Unterbrechungen trat ganztägig leichter Schneefall auf, insgesamt fielen ca. 2 cm Neuschnee. An naturbelassenen Verkehrsflächen trat verbreitet Schnee- und Eisglätte auf. Das Erstgericht nahm nicht als erwiesen an, daß die Ehefrau des Beklagten am 10.Februar 1985 ihrer Gewohnheit gemäß die zu den Ordinationsräumlichkeiten führende Außentreppe in halbstündigen oder einstündigen Abständen vom Schnee abkehrte und anschließend mit Brennspiritus behandelte.
Die Ehefrau des Klägers wurde am 10.Februar 1985 nachmittags von starkem Zahnschmerz befallen. Der Kläger führte sie auf ihr Ersuchen in seinem PKW zur Ordination des Beklagten, traf dort gegen 15 Uhr 30 ein und parkte sein Kraftfahrzeug unmittelbar vor der Ordination des Beklagten. Während der etwa 10 km langen Fahrt vom Wohnhaus des Klägers zur Ordination des Beklagten hatte es nicht geschneit.
Die Stufen der zu den Ordinationsräumlichkeiten des Beklagten führenden Außentreppe waren, als sie der Kläger und seine Ehefrau betraten, durch die vorangegangenen Schneefälle des Tages einige Zentimeter hoch mit frisch gefallenem Schnee bedeckt. Der Kläger trug schwere Pelzstiefel mit gerillter Gummisohle. Beim Hinansteigen der Treppe auf dem Weg zu den Ordinationsräumen fiel weder ihm noch seiner Ehefrau eine besondere Glätte der Stufen auf.
Der Kläger und seine Ehefrau gelangten durch das leere Wartezimmer in den anschließenden Ordinationsraum. Dort behandelte der Beklagte die Ehefrau des Klägers. Dies nahm eine Zeit von etwa 10 bis 12 Minuten in Anspruch.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Ausländer, die Ehefrau des Klägers beherrschte die deutsche Sprache nur mangelhaft. Sie war nicht in der Lage, dem Beklagten ihren Vor- und Zunamen zu buchstabieren. Zum Nachweis der Namensschreibweise seiner Patientin ließ sich der Beklagte vom Kläger dessen Führerschein vorweisen. Diesen holte der Kläger aus der im Wartezimmer abgelegten Jacke (also ohne über die Außentreppe zu seinem geparkten Fahrzeug gehen zu müssen).
Kurz vor 16 Uhr verließ der Kläger mit seiner Ehefrau die Ordinationsräume des Beklagten. Auf dem Weg über die Außentreppe ging der Kläger zur Linken seiner Frau. Er faßte mit der linken Hand den Handlauf, setzte den linken Fuß auf die oberste Stufe und als er im Begriff war, auf die nächste Stufe hinunterzusteigen, geriet er auf einer mit Neuschnee bedeckten Schichte zusammengetretenen beziehungsweise vereisten Schnees ins Rutschen, konnte sich auch am vereisten Handlauf nicht mehr abfangen, vollzog mit den Oberkörper eine Drehung nach links und rutschte die restlichen Stufen hinunter. Dabei erlitt der Kläger Serienrippenbrüche der linken
7. bis 9. Rippe. Er wurde von einem Rot-Kreuz-Wagen in ein Krankenhaus gefahren und dort in der Unfallsabteilung in stationäre Pflege aufgenommen. Er klagte über starke Schmerzen im Bereich des linken Brustkorbes; die linke Brustkorbseite war geringfügig geschwollen und sehr stark druckempfindlich. Der Brustkorb wurde mittels Rippengürtels ruhiggestellt. Nach komplikationslosem Verlauf wurde der Kläger am 16.Februar 1985 mit einem Rippengürtel in häusliche Pflege und ambulante Nachbehandlung entlassen. Die Abschlußuntersuchung erfolgte am 13.März 1985. Für den folgenden Tag wurde der Kläger als arbeitsfähig erklärt.
Die Verletzung gilt medizinisch als endgültig ausgeheilt. Das Auftreten derzeit nicht erkennbarer Spätfolgen ist zwar äußerst unwahrscheinlich, aber nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.
Bis zur Ausheilung erduldete der Kläger Schmerzen die jeweils zusammengerafft andauernden starken Schmerzen von etwa 6 Tagen, andauernden mittleren Schmerzen von rund 12 Tagen und andauernden leichten Schmerzen von ungefähr 35 Tagen entsprachen. Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld in der nach Erstattung des Sachverständigengutachtens ausgedehnten Höhe von 55.000 S sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 10.Februar 1986.
Der Beklagte bestritt das Schmerzengeldbegehren dem Grunde und der Höhe nach. Er leugnete eine mangelhafte Säuberung der Außentreppe, behauptete eine eigene Unachtsamkeit des Klägers, der Sommerschuhe getragen habe, als Sturzursache und bestritt jede Haftung gegenüber dem Kläger, der nicht als Patient, sondern lediglich als Begleitperson einer Patientin die Ordination aufgesucht habe, ohne daß für eine solche Begleitung eine Veranlassung bestanden hätte.
Das Erstgericht gab sowohl dem Zahlungs- als auch dem Feststellungsbegehren statt.
Es folgerte zum Grund des Anspruches: Der Beklagte habe den festgestellten mangelhaften Zustand der zu seinen Ordinationsräumen führenden Außentreppe im Rahmen des mit seiner Patientin zustandegekommenen Behandlungsvertrages auch gegenüber dem die Patientin begleitenden Ehemann zu verantworten, zumal dieser seine Ehefrau nach seinen heimatlichen Sittenvorstellungen nicht mit einem fremden Mann in einem Raum allein lassen habe wollen und der Beklagte sich selbst seiner bei der Feststellung der Namensschreibweise seiner Patientin bedient habe. Das Feststellungsinteresse in Ansehung der Haftung des Beklagten für etwa in Zukunft auftretende Unfallschäden müsse anerkannt werden. Die Höhe des Schmerzengeldes befand das Erstgericht nach Ausmaß und Intensität der Schmerzen als angemessen.
Das Berufungsgericht änderte das klagsstattgebende Urteil erster Instanz im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt. Es sprach weiter aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht änderte das klagsstattgebende Urteil erster Instanz im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt. Es sprach weiter aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO wegen qualifiziert unrichtiger Lösung materiellrechtlicher Fragen mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz gerichteten Abänderungsantrag an.Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO wegen qualifiziert unrichtiger Lösung materiellrechtlicher Fragen mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz gerichteten Abänderungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.