Der Revisionswerber vertritt im Wesentlichen (weiterhin) die Auffassung, das Berufungsgericht sei dadurch, dass es nicht die Prozentsatzmethode angewendet und den Beklagten daher nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verhalten habe, von gesicherter oberstgerichtlicher Spruchpraxis abgewichen. Aus der Systematik des Steiermärkischen Berhindertengesetzes ergebe sich, dass der Behinderte, soweit es ihm möglich sei, mit seinem Gesamteinkommen bzw seinem Pflegegeld zur Unterbringung beizutragen habe. Aufgrund dieser seiner Kostenbeitragspflicht bleibe sein - nach der Prozentsatzmethode zu berechnender - Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten weiterhin aufrecht. Zu den betreffenden, sein Gesamteinkommen bildenden Einkünften zähle nämlich auch der (vom Beklagten zu leistende) Unterhalt. Dem stehe auch § 11 Stmk. BHG (nF) nicht entgegen, der normiere, dass als Einkünfte alle Bezüge eines Menschen mit Behinderung an Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr ihm zustehenden Unterhaltsansprüche gelten, die gemäß § 140 ABGB gebührten. Der zweite Teil dieser Bestimmung betreffend Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr habe ausschließlich den Zweck, die für junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr bezahlten Unterhaltsansprüche insoweit vom Gesamteinkommen auszunehmen, als der Unterhaltsschuldner einen höheren Betrag bezahle, als er gemäß § 140 ABGB gebühre. Bei anderer Auslegung wäre diese Bestimmung verfassungswidrig.Der Revisionswerber vertritt im Wesentlichen (weiterhin) die Auffassung, das Berufungsgericht sei dadurch, dass es nicht die Prozentsatzmethode angewendet und den Beklagten daher nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verhalten habe, von gesicherter oberstgerichtlicher Spruchpraxis abgewichen. Aus der Systematik des Steiermärkischen Berhindertengesetzes ergebe sich, dass der Behinderte, soweit es ihm möglich sei, mit seinem Gesamteinkommen bzw seinem Pflegegeld zur Unterbringung beizutragen habe. Aufgrund dieser seiner Kostenbeitragspflicht bleibe sein - nach der Prozentsatzmethode zu berechnender - Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten weiterhin aufrecht. Zu den betreffenden, sein Gesamteinkommen bildenden Einkünften zähle nämlich auch der (vom Beklagten zu leistende) Unterhalt. Dem stehe auch Paragraph 11, Stmk. BHG (nF) nicht entgegen, der normiere, dass als Einkünfte alle Bezüge eines Menschen mit Behinderung an Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr ihm zustehenden Unterhaltsansprüche gelten, die gemäß Paragraph 140, ABGB gebührten. Der zweite Teil dieser Bestimmung betreffend Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr habe ausschließlich den Zweck, die für junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr bezahlten Unterhaltsansprüche insoweit vom Gesamteinkommen auszunehmen, als der Unterhaltsschuldner einen höheren Betrag bezahle, als er gemäß Paragraph 140, ABGB gebühre. Bei anderer Auslegung wäre diese Bestimmung verfassungswidrig.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen nach stRsp keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (SZ 22/118; EFSlg 53.186 mwN, uva). Deshalb werden auch Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen (RIS-Justiz RS0009552) oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (1 Ob 570/95, SZ 68/157; RIS-Justiz RS0080395 und RS0047456 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 237/03a; 6 Ob 8/03z). Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. Im zweiten Fall ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (6 Ob 257/01i mwN; 6 Ob 237/03a).
Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof betont, dass bei der Frage, ob sich der Bezug einer laufenden Geldleistung im Rahmen der Sozialhilfe (hier die einem behinderten Menschen nach Maßgabe des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu erbringenden Leistungen) gegenüber dem (nach Privatrecht) Unterhaltspflichtigen unterhaltsmindernd auswirkt, jedenfalls die Erwägung, eine Doppelversorgung zu vermeiden, im Vordergrund stehen muss, wenn eine solche Doppelversorgung nicht dem Gesetzeszweck entspricht (7 Ob 642/88; 8 Ob 591/91; 6 Ob 257/01i; 6 Ob 237/03a). Anhaltspunkte für die betreffende Absicht des Gesetzgebers bieten dabei die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des privatrechtlich Unterhaltsverpflichteten (6 Ob 257/01i; 6 Ob 237/03a).
Wie nun die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kann nach den Bestimmungen des Stmk. BHG aber kein Zweifel daran bestehen, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dem unterhaltsberechtigten behinderten Menschen eine Doppelversorgung zukommen zu lassen:
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das nunmehr geltende Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG; LGBl Nr 26/2004), das das - mehrfach novellierte - Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz; LGBl Nr 316/1964) abgelöst hat, erst nach dem am 26. 6. 2003 in der vorliegenden Rechtssache erfolgten Schluss der Verhandlung erster Instanz, nämlich am 1. 7. 2004, in Kraft getreten ist (§ 58 Abs 1 Stmk. BHG). Dass sich das Berufungsgericht daher zutreffenderweise noch auf die Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes 1964 bezogen hat, ist aber insofern nicht weiter von Belang, als sich die Rechtslage mit Bezug auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzesfassung ist bezüglich der vom Land Steiermark zu erbringenden Hilfeleistungen keine Legalzession, wohl aber jeweils in § 39 leg cit unter bestimmten Prämissen eine Kostenbeitragspflicht des Behinderten bzw seiner Erben vorgesehen. "Dritte" sollen ausdrücklich nur ersatzpflichtig sein, "soweit diese Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung zu erbringen haben". Der Behinderte selbst wird nach alter und neuer Gesetzesfassung unter bestimmten Bedingungen zum Ersatz von 40 % oder 20 % seiner pflegebezogenen Geldleistungen verpflichtet, nach § 39 Abs 1 lit d nF auch noch zu "jenem prozentualen Anteil des Gesamteinkommens, ausgenommen das Taschengeld gemäß § 16 Abs 2, in welchem auch das Pflegegeld herangezogen wird". Das Gesamteinkommen ist nach § 11 Abs 1 sowohl aF als auch nF die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung. Als Einkünfte gelten nach der nF dieser Gesetzesstelle alle Bezüge des Behinderten in Geld oder Geldeswert" sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens zu jenem Betrag, wie er gemäß § 140 ABGB gebührt". Gemäß Abs 2 leg cit ist von der Einbeziehung der gemäß § 140 ABGB zustehenden Unterhaltsansprüche "insoweit abzusehen, als dies für den Menschen mit Behinderung oder seine unterhaltsberechtigten oder verpflichteten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde." Dass damit nach systematisch-logischer Auslegung nur die Unterhaltsansprüche bis zum 27. Lebensjahr gemeint sein können, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein. Unterhaltsansprüche älterer Behinderter hier von vornherein auszuklammern, begegnet auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 7 B-VG keinen Bedenken, da es sachlich gerechtfertigt erscheint, Unterhaltspflichtige, die behinderte Menschen zu alimentieren haben, zu entlasten, wenn sich der Behinderte in einem Alter befindet, in dem bei nichtbehinderten Menschen in der Regel Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist.Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das nunmehr geltende Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG; Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004,), das das - mehrfach novellierte - Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz; Landesgesetzblatt Nr 316 aus 1964,) abgelöst hat, erst nach dem am 26. 6. 2003 in der vorliegenden Rechtssache erfolgten Schluss der Verhandlung erster Instanz, nämlich am 1. 7. 2004, in Kraft getreten ist (Paragraph 58, Absatz eins, Stmk. BHG). Dass sich das Berufungsgericht daher zutreffenderweise noch auf die Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes 1964 bezogen hat, ist aber insofern nicht weiter von Belang, als sich die Rechtslage mit Bezug auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzesfassung ist bezüglich der vom Land Steiermark zu erbringenden Hilfeleistungen keine Legalzession, wohl aber jeweils in Paragraph 39, leg cit unter bestimmten Prämissen eine Kostenbeitragspflicht des Behinderten bzw seiner Erben vorgesehen. "Dritte" sollen ausdrücklich nur ersatzpflichtig sein, "soweit diese Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung zu erbringen haben". Der Behinderte selbst wird nach alter und neuer Gesetzesfassung unter bestimmten Bedingungen zum Ersatz von 40 % oder 20 % seiner pflegebezogenen Geldleistungen verpflichtet, nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, nF auch noch zu "jenem prozentualen Anteil des Gesamteinkommens, ausgenommen das Taschengeld gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, in welchem auch das Pflegegeld herangezogen wird". Das Gesamteinkommen ist nach Paragraph 11, Absatz eins, sowohl aF als auch nF die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung. Als Einkünfte gelten nach der nF dieser Gesetzesstelle alle Bezüge des Behinderten in Geld oder Geldeswert" sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens zu jenem Betrag, wie er gemäß Paragraph 140, ABGB gebührt". Gemäß Absatz 2, leg cit ist von der Einbeziehung der gemäß Paragraph 140, ABGB zustehenden Unterhaltsansprüche "insoweit abzusehen, als dies für den Menschen mit Behinderung oder seine unterhaltsberechtigten oder verpflichteten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde." Dass damit nach systematisch-logischer Auslegung nur die Unterhaltsansprüche bis zum 27. Lebensjahr gemeint sein können, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein. Unterhaltsansprüche älterer Behinderter hier von vornherein auszuklammern, begegnet auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 7, B-VG keinen Bedenken, da es sachlich gerechtfertigt erscheint, Unterhaltspflichtige, die behinderte Menschen zu alimentieren haben, zu entlasten, wenn sich der Behinderte in einem Alter befindet, in dem bei nichtbehinderten Menschen in der Regel Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist.
Die Auslegung der zitierten landesgesetzlichen Bestimmungen sowohl alter als auch neuer Fassung führt - wie die Vorinstanzen demnach richtig erkannt haben - zum Ergebnis, dass die öffentlich-rechtlichen Leistungen nach dem Stmk. BHG ein Einkommen des Empfängers dieser Leistungen darstellen und unterhaltsentlastend wirken, weil mit ihnen keineswegs beabsichtigt ist, dem Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Doppelversorgung zu verschaffen (vgl 6 Ob 257/01i betreffend das Oö BHG 1991). Für die Annahme einer solchen Überversorgung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten - hier des Beklagten -, auf den der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 2 Stmk BHG durchaus Bedacht nimmt, fehlt jeder Anhaltspunkt.Die Auslegung der zitierten landesgesetzlichen Bestimmungen sowohl alter als auch neuer Fassung führt - wie die Vorinstanzen demnach richtig erkannt haben - zum Ergebnis, dass die öffentlich-rechtlichen Leistungen nach dem Stmk. BHG ein Einkommen des Empfängers dieser Leistungen darstellen und unterhaltsentlastend wirken, weil mit ihnen keineswegs beabsichtigt ist, dem Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Doppelversorgung zu verschaffen vergleiche 6, Ob 257/01i betreffend das Oö BHG 1991). Für die Annahme einer solchen Überversorgung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten - hier des Beklagten -, auf den der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 Stmk BHG durchaus Bedacht nimmt, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe dem Kläger nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dessen Bedürfnisse nicht bereits durch die Leistungen nach dem Stmk. BHG (sowohl aF als auch nF) gedeckt sind, ist daher zu billigen (vgl RIS-Justiz RS009583). Wie etwa auch die Leistungen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz (RIS-Justiz RS0016227), wirken also auch Leistungen nach dem Stmk. BHG unterhaltsanspruchmindernd. Nach den festgestellten (finanziellen) Verhältnissen erweist sich demnach auch die Ansicht, dass der Beklagte durch die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Zahlung von monatlich EUR 100 seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger genügt, frei von Rechtsirrtum.Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe dem Kläger nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dessen Bedürfnisse nicht bereits durch die Leistungen nach dem Stmk. BHG (sowohl aF als auch nF) gedeckt sind, ist daher zu billigen vergleiche RIS-Justiz RS009583). Wie etwa auch die Leistungen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz (RIS-Justiz RS0016227), wirken also auch Leistungen nach dem Stmk. BHG unterhaltsanspruchmindernd. Nach den festgestellten (finanziellen) Verhältnissen erweist sich demnach auch die Ansicht, dass der Beklagte durch die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Zahlung von monatlich EUR 100 seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger genügt, frei von Rechtsirrtum.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Gemäß § 9 Abs 3 RATG sind Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei Abs 2 leg cit sinngemäß anzuwenden, also die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung als Bemessungsgrundlage anzunehmen ist. Der Ansatz für die Revisionsbeantwortung nach TP3 C RATG beträgt daher richtig EUR 2.160 (EUR 180 x 12).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG sind Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei Absatz 2, leg cit sinngemäß anzuwenden, also die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung als Bemessungsgrundlage anzunehmen ist. Der Ansatz für die Revisionsbeantwortung nach TP3 C RATG beträgt daher richtig EUR 2.160 (EUR 180 x 12).