Entscheidungsgründe:
Der jetzt 39-jährige Kläger, ein unehelicher Sohn des Beklagten, steht wegen einer mittelgradigen bis schweren Debilität unter Sachwalterschaft. Er befindet sich seit seinem 16. Lebensmonat in Pflege seiner im Jahr 1989 bestellten Sachwalterin. Er ist am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und kann nur auf einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Der Kläger bezog seit 1. 1. 1990 Sozialhilfe. Er war tagsüber in einer Tagesheimstätte untergebracht. Seit Jänner 1994 bezog er ein Pflegegeld von 1.938 S monatlich. Seine Mutter leistet keinerlei Unterhalt.
Der unterhaltspflichtige Beklagte verdiente 1990 und 1991 rund 15.000 S monatlich netto, 1992 und 1993 17.300 S. Er hat vier weitere Kinder (Hubert, geboren am 27. 8. 1975; Christine, geboren am 8. 9. 1976; Florian, geboren am 12. 6. 1992 und Eva, geboren am 5. 3. 1994). Der mj Florian ist ebenfalls schwer behindert. Wegen dieser Behinderung hat die Ehegattin des Beklagten ihre Arbeit aufgegeben und ist seit Jänner 1993 nur mehr im Haushalt tätig.
Mit der am 7. 2. 1990 zu Protokoll gegebenen Unterhaltsklage begehrte der Kläger einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S ab 1. 3. 1990. Er bedürfe wegen seiner Geistesschwäche der ständigen Pflege und Unterstützung und könne keiner geregelten Arbeit nachgehen. Seit 1. 1. 1990 beziehe er eine monatliche Sozialhilfe von 3.192 S.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Die Unterhaltsbedürfnisse des Klägers seien durch die Sozialhilfe gedeckt. Der Kläger lehne eine Erwerbstätigkeit grundlos ab. Der Beklagte sei wegen seiner weiteren Sorgepflichten gegenüber der Ehegattin und zwei weiteren Kindern nicht imstande, für den Kläger Unterhalt zu leisten. Auch die Mutter des Klägers sei unterhaltspflichtig. Am 12. 6. 1992 sei ein weiteres geisteskrankes Kind geboren worden, für dessen erhöhten Unterhaltsbedarf der Beklagte aufkommen müsse. Die Ehegattin habe ihre Berufstätigkeit am 1. 11. 1992 aufgeben müssen. Schließlich sei am 5. 3. 1994 ein weiteres Kind des Beklagten geboren worden, für das er zu sorgen habe.
Im ersten Rechtsgang wurde mit dem Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. 11. 1996, 6 Ob 2127/96d = ON 114a die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens von 2.300 S monatlich für die Zeit vom 1. 3. 1990 bis 31. 12. 1991 und von 2.000 S monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1992 rechtskräftig. Im Übrigen erfolgte eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung. Rechtskräftig wurde ferner die vom Berufungsgericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von monatlich 2.700 S für die Zeit vom 1. 3. 1990 bis 31. 12. 1991 und von monatlich 3.000 S für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1992 sowie die bestätigte Unterhaltsfestsetzung von monatlich 1.400 S für die Zeit vom 1. 7. 1992 bis 31. 12. 1993. Für den zweiten Rechtsgang wurden Ergänzungsaufträge erteilt. Es seien die Höhe der vom Kläger bezogenen Sozialhilfe, die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Klägers und der für einen allfälligen Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger relevante Sachverhalt festzustellen. Wenn keine Zession festgestellt werde, müsse der Beklagte zur Vermeidung einer Doppelversorgung unter Anrechnung der vom Kläger bezogenen Sozialhilfe nur den zur Selbsterhaltungsfähigkeit noch fehlenden Unterhaltsbeitrag bezahlen.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend noch Folgendes vor:
Seit Oktober 1994 stünden ihm keinerlei Sozialunterstützungen zu. Er sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen. Die ältere Tochter des Beklagten sei seit 1. 7. 1995 selbsterhaltungsfähig. Der Sohn Hubert habe am 1. 3. 1993 eine Lehre begonnen und sei deshalb teilweise selbsterhaltungsfähig. Der Beklagte sei ungerechtfertigt in die vorzeitige Alterspension gegangen. Er sei auf ein fiktives Einkommen anzuspannen.
Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen und brachte vor, dass die Tochter Christine nach Absolvieren der Handelsschule eine weitere Schule zur Verbesserung der Berufschancen besuche. Der Kläger sei zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen insoweit nicht legitimiert, als er Leistungen nach den O.ö. Sozialhilfegesetz und nach dem O.ö. Behindertengesetz erhalte.
In der Tagsatzung vom 14. 10. 1998 schlug der Kläger ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Unterhaltsansprüche bis zum 31. 10. 1994 vor.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.000 S ab 1. 2. 1999 und wies das gesamte übrige (noch unerledigte) Klagebegehren ab. Von seinen Feststellungen ist Folgendes als wesentlich hervorzuheben:
Der Kläger habe bis 30. 10. 1994 bei seinen Pflegeeltern gewohnt, ab 31. 10. 1994 in einer Wohneinrichtung der Lebenshilfe Oberösterreich. Dort habe er Vollverpflegung erhalten. Seit 1. 2. 1999 wohne der Kläger in einer (eigenen) Wohnung. Seit 5. 4. 1988 sei er im Rahmen der Hilfe durch Beschäftigung in der Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich untergebracht gewesen. Seit 4. 5. 1998 sei er in einer geschützten Werkstätte als Einschüler beschäftigt. Sein Nettoverdienst habe zunächst monatlich 3.180 S, ab 1. 1. 1999 4.515 S jeweils 14-mal jährlich, betragen. Der Kläger habe Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes erhalten, und zwar jeweils 14-mal jährlich im Jahr 1990 3.185 S, 1991
3.485 S, 1992 3.775 S, 1993 4.065 S und vom 1. 1. 1994 bis 31. 10. 1994 4.355 S. Dazu habe er Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von monatlich 1.680 S bis 2.232 S (bis zum 6. 4. 1992) erhalten. Die Leistungen seien mit der Unterbringung des Klägers im Wohnheim eingestellt worden. Am 20. 7. 1984 sei dem Beklagten angezeigt worden, dass Leistungen an den Kläger erbracht worden seien und dass der Beklagte nicht mehr schuldbefreiend an den Kläger zahlen könne. Die Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte sowie später in der Wohneinrichtung der Lebenshilfe seien vom Land Oberösterreich nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz (O.ö. BhG) getragen worden. Seit Dezember 1994 beziehe der Kläger ein Pflegegeld der Stufe 1. Vom Pflegegeld sei ein Kostenbeitrag einbehalten worden und dem Kläger ein monatliches Taschengeld von 1.107 S ausbezahlt worden. Ab 1995 habe das Pflegegeld monatlich 2.635 S betragen, wovon 1.497 S monatlich einbehalten worden seien und ein Taschengeld von 1.138 S ausbezahlt worden sei. Die Mutter des Klägers habe im Zeitraum seit 1990 kein eigenes Einkommen erzielt und ihm keinen Unterhalt bezahlt. Ihr Ehemann verdiene als Tischler durchschnittlich 14.000 S monatlich netto. Der Beklagte habe aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1990 und 1991 je 15.000 S monatlich netto verdient, 1992 und 1993 17.300 S, 1994 18.072,62 S, 1995 18.478,34 S, 1996 17.894,05 S, 1997 17.793,55 S, 1998 17.989,40 S und 1999 19.029,09 S. Mit 1. 7. 1999 sei dem Beklagten eine vorzeitige Alterspension zuerkannt worden. Diese habe von Oktober 1999 bis Dezember 1999 15.122,70 S zuzüglich einer Sonderzahlung von 17.927,50 S betragen. Seit 1. 1. 2000 beziehe der Beklagte eine Nettopension von 15.543,70 S, die Sonderzahlung im April 2000 habe 17.484 S netto ausgemacht. Der Beklagte habe 1994 einen Herzinfarkt erlitten. Er sei zunächst für seinen 1975 geborenen Sohn Hubert sorgepflichtig gewesen. Dieser habe im September 1993 eine Lehre als Großhandelskaufmann begonnen und anfangs 3.900 S Lehrlingsentschädigung erhalten, 1994 5.358,33 S, 1995 7.245 S und 1996 10.205,92 S. Die 1976 geborene Tochter Christine habe im Juni 1995 die Handelsschule absolviert. Sie habe von Oktober 1995 bis Juni 1998 eine Lehranstalt für heilpädagogische Berufe besucht, weil sie keinen Arbeitsplatz gefunden habe. In dieser Zeit habe sie nur ein Taschengeld erhalten und sonst kein Einkommen erzielt. Im August 1998 sei Christine berufstätig geworden. Ihr Anfangsgehalt habe 20.3000 S brutto betragen. Der am 12. 6. 1992 geborene Sohn des Beklagten (Florian) leide an Mongoloismus und an einem Herzfehler. Er sei schwerhörig und mittlerweile blind. Die Eltern bezögen Pflegegeld. Sie müssten für die speziellen Sonderbedürfnisse des Kindes erhöhte Aufwendungen tragen (spezielle Nahrung; Adaption der Wohnung; Medikamente und Therapiekosten). Das Kind bedürfe besonderer Pflegehandlungen. Am 5. 3. 1994 sei eine weitere Tochter des Beklagten geboren worden. Die Ehefrau des Beklagten sei zunächst berufstätig gewesen, nach der Geburt des behinderten Sohnes Florian habe sie ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Vereinbarung des Ruhens in der Tagsatzung vom 14. 10. 1998 unwirksam gewesen sei, weil eine Ruhensvereinbarung für einen Teilanspruch nicht zulässig sei (SZ 40/167). Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. 10. 1994 sei der Kläger nicht sachlegitimiert, weil der Anspruch auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen sei. Vom 1. 11. 1994 bis 31. 1. 1999 habe der Kläger in einem Wohnheim der Lebenshilfe gewohnt und Leistungen nach dem O.ö. BhG erhalten. Nach diesem Gesetz sei ein Übergang von Rechtsansprüchen nur im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger normiert, aber keine Zession des Unterhaltsanspruchs, wie dies nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz vorgesehen sei. Die Sozialleistungen nach dem O.ö. BhG seien als eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anzusehen. Durch die Leistungen sei der Bedarf des Klägers voll gedeckt worden. Seit 1. 2. 1999 sei der Kläger nicht mehr in einem Wohnheim mit Vollverpflegung untergebracht. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten seien die Sorgepflichten für den schwer behinderten Sohn und für die sechsjährige Tochter zu berücksichtigen, nicht aber auch für die Gattin, die im Familienverband für ihre Pflegetätigkeit ein Pflegegeld beziehe. Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch des Klägers von 22 % der Bemessungsgrundlage und Abzügen von 4 % für den behinderten Sohn und 1 % für die Tochter ergebe sich ein Anspruch von 17 % des Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer geschützten Werkstatt arbeite, wo er tagsüber versorgt sei und weiters, dass er ein eigenes Einkommen von 4.500 S netto beziehe. Der Regelbedarf von Kindern über 19 Jahren liege derzeit bei 5.580 S. Es lägen einfache Verhältnisse vor, sodass die Geldbedarfsquote sich aus dem Verhältnis zwischen dem für die Altersgruppe des Kindes maßgeblichen Regelbedarfs und der Mindestpensionshöhe errechne. Danach betrage der UnterhaltsbeitragDas Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Vereinbarung des Ruhens in der Tagsatzung vom 14. 10. 1998 unwirksam gewesen sei, weil eine Ruhensvereinbarung für einen Teilanspruch nicht zulässig sei (SZ 40/167). Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. 10. 1994 sei der Kläger nicht sachlegitimiert, weil der Anspruch auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen sei. Vom 1. 11. 1994 bis 31. 1. 1999 habe der Kläger in einem Wohnheim der Lebenshilfe gewohnt und Leistungen nach dem O.ö. BhG erhalten. Nach diesem Gesetz sei ein Übergang von Rechtsansprüchen nur im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger normiert, aber keine Zession des Unterhaltsanspruchs, wie dies nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz vorgesehen sei. Die Sozialleistungen nach dem O.ö. BhG seien als eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anzusehen. Durch die Leistungen sei der Bedarf des Klägers voll gedeckt worden. Seit 1. 2. 1999 sei der Kläger nicht mehr in einem Wohnheim mit Vollverpflegung untergebracht. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten seien die Sorgepflichten für den schwer behinderten Sohn und für die sechsjährige Tochter zu berücksichtigen, nicht aber auch für die Gattin, die im Familienverband für ihre Pflegetätigkeit ein Pflegegeld beziehe. Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch des Klägers von 22 % der Bemessungsgrundlage und Abzügen von 4 % für den behinderten Sohn und 1 % für die Tochter ergebe sich ein Anspruch von 17 % des Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer geschützten Werkstatt arbeite, wo er tagsüber versorgt sei und weiters, dass er ein eigenes Einkommen von 4.500 S netto beziehe. Der Regelbedarf von Kindern über 19 Jahren liege derzeit bei 5.580 S. Es lägen einfache Verhältnisse vor, sodass die Geldbedarfsquote sich aus dem Verhältnis zwischen dem für die Altersgruppe des Kindes maßgeblichen Regelbedarfs und der Mindestpensionshöhe errechne. Danach betrage der Unterhaltsbeitrag
2.710 S. Dies könne aber nur eine erste Orientierungshilfe sein. Hier sei noch die Unterbringung in einer geschützten Werkstätte als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation sei die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mit 2.000 S festzusetzen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit und gab im Übrigen der Berufung nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Unzulässigkeit einer Ruhensvereinbarung bloß in Ansehung eines Teilanspruchs. Nach dem Wortlaut der Erklärungen in der Tagsatzung sei die Ruhensvereinbarung keine Klagerücknahme oder ein prozessbeendender Vergleich. Sodann verneinte es die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (er sei von der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die Leistungen nach dem O.ö. BhG hätten eine Vollversorgung des Klägers bewirkt) überrascht worden, übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass der Kläger für den Zeitraum bis zum 30. 10. 1994 wegen des Rechtsübergangs auf den Sozialhilfeträger nicht legitimiert sei, einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Für den Zeitraum danach sei von anderen Rechtsgrundlagen auszugehen. Das O.ö. BhG sehe keine Zession des Unterhaltsanspruchs vor. Die Sozialleistungen seien zur Sicherung des Lebensbedarfs (einschließlich der Bekleidung) erbracht worden. Damit sei der gesamte Unterhaltsbedarf des Klägers gedeckt worden. Für den Unterhaltsanspruch ab 1. 2. 1999 versagten auf Grund der "komplexen Situation" konkrete Rechenmodelle. Das Erstgericht habe der besonderen Situation (Betreuung des Klägers während des Tages; weitere Sorgepflichten des Vaters insbesondere für den schwer behinderten Sohn Florian) umsichtig Rechnung getragen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem O.ö. BhG ein Eigeneinkommen des Empfängers darstellten, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen Teilnichtigkeit und die Abänderung dahin, dass ihm ab 1. 11. 1994 ein Unterhaltsbeitrag von 5.000 S monatlich zugesprochen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.