Begründung:
Im Dezember 1984 sind der damals 50 Jahre alte, aus Slowenien gebürtige Versicherungsangestellte und die damals 45 Jahre alte, aus Exjugoslawien stammende Frau nach Scheidung ihrer jeweilgen Vorehe mitsammen die Ehe eingegangen. Ihre Verbindung blieb kinderlos. Bis zur Aufhebung ihrer Lebensgemeinschaft führten sie ihren gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung des Mannes.
Am 16.Juni 1991 zog die Frau aus dieser Wohnung aus. Seither erhielt sie von ihrem Mann keinerlei Unterhaltszahlungen. Die eheliche Lebensgemeinschaft blieb seit dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung aufgehoben.
Am 19.Juni 1991 brachte die Frau eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage an. Neun Wochen später erhob der Mann seinerseits eine ebenfalls auf § 49 EheG gestützte Widerklage.Am 19.Juni 1991 brachte die Frau eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage an. Neun Wochen später erhob der Mann seinerseits eine ebenfalls auf Paragraph 49, EheG gestützte Widerklage.
Die Frau verband mit ihrem Scheidungsbegehren unter anderem den Antrag auf einstweilige Bestimmung eines ihr vom Mann zu zahlenden Unterhaltes in der monatlichen Höhe von 14.000 S.
Der Mann wertete dieses Unterhaltsbegehren als Rechtsmißbrauch.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte im ersten Rechtsgang dem Provisorialunterhaltsbegehren der Frau teilweise stattgegeben. Das Rekursgericht hatte in Stattgebung der Rekurse beider Parteien einen Aufhebungsbeschluß ohne Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gefaßt.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab im zweiten Rechtsgang dem Provisorialunterhaltsbegehren der Frau wieder nur teilweise statt und verpflichtete den Mann unter Abweisung des Sicherungsmehrbegehrens zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge an die Frau:
für die Zeit vom 18.Juni bis 30.September 1991 6.720 S;
für die Monate Oktober und November 1991 2.140 S;
für Dezember 1991 5.520 S;
für die Monate Januar und Februar 1992 5.220 S;
für die Monate März bis November 1992 3.920 S;
für Dezember 1992 4.720 S
und für die Zeit ab 1.Januar 1993 3.720 S.
Die Frau erhob gegen den antragsabweisenden Teil, der Mann gegen den antragsstattgebenden Teil dieser einstweiligen Verfügung Rekurs.
Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß in teilweiser Stattgebung beider Rekurse derart ab, daß der Mann unter Abweisung des Mehrbegehrens der Frau zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde:
für die Zeit vom 18.Juni 1991
bis 30.September 1991 9.000 S;
für Oktober 1991 4.420 S;
für November 1991 4.380 S;
für Dezember 1991 7.760 S;
für Januar und Februar 1992 6.390 S;
für März bis Oktober 1992 5.090 S;
für November 1992 3.060 S;
für Dezember 1992 6.150 S;
für Januar 1993 3.860 S
und für die Zeit ab 1.Februar 1993 2.590 S.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte dazu als bescheinigt zugrunde gelegt:
Die Frau führte während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht nur den gemeinsamen Haushalt, sie war auch zunächst ganztags, dann nur noch halbtags als Verkäuferin berufstätig. In Halbtagsbeschäftigung verdiente sie monatlich ca 5.000 S netto. Im Oktober 1990 verlor die Frau ihren Arbeitsplatz; die Bemühungen der damals bereits im 52.Lebensjahr gestandenen Frau um eine neue Anstellung blieben erfolglos. Vom 1.Oktober 1990 bis 28.April 1991 bezog sie Arbeitslosengeld in der Höhe von 119,80 S täglich. Vom 30. Oktober 1991 bis 1.November 1992 stand sie im Genuß der Notstandshilfe von 113,80 S täglich. Vom 2. bis 15.November 1992 arbeitete sie im Verkaufslokal einer Tankstelle und erzielte in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von 5.734 S. Vom 17. bis 25.November 1992 sowie ab 14.Januar 1993 bezog sie wieder Notstandshilfe im täglichen Ausmaß von 113,80 S.
Außerdem bezieht die Frau Sozialhilfeleistungen. Diese monatlichen Zahlungen betrugen im Oktober und November 1991 4.580S, im Dezember 1991 1.200 S, in den Monaten Januar und Februar 1992 1.500 S, in den Monaten März bis November 1992 2.800 S, im Dezember 1992 2.000 S und ab Januar 1993 3.000 S.
Darüber hinaus erhält die Frau eine monatliche Wohnbeihilfe von rund
1.600 S.
Der Mann zahlte seiner Frau auf ein 1984 gewährtes Darlehen im Juli 1991 einen Teilbetrag von 50.000 S und im Februar 1993 einen solchen von rund 10.500 S zurück. Damit zahlte die Frau ca 29.000 S als Honorar an ihren früheren Rechtsbeistand und ca 20.000 S an ihren nunmehrigen anwaltlichen Vertreter.
Der Ehemann arbeitet als Versicherungsangestellter im Außendienst. In den Monaten Juni bis Dezember 1991 bezog er (abzüglich eines allmonatlich außer im August ausbezahlten Kilometergeldes von 5.240
S) insgesamt 237.805,25 S netto, im Jahre 1992 insgesamt 371.984,25 S
netto (dazu ein Kilometergeld von 57.640 S) und in den ersten vier Monaten des Jahres 1993 insgesamt 100.674,65 S netto (sowie ein Kilometergeld von 20.960 S). Er benützt ein Leasingfahrzeug. Dieses verwendet er etwa zu zwei Drittel rein beruflich. Die monatliche Leasingrate beträgt 5.600 S, die monatliche Versicherungsprämie für Haftpflicht und Kasko 1.000 S, die Kraftfahrzeugsteuer 360 S. Die (monatliche) Garagenmiete betrug ursprünglich 500 S, nunmehr belastet sie den Mann mit 900 S.
Als Entgelt für Dolmetscherleistungen in einem Fahrschulbetrieb erhielt er 7.000 S.
Im Jahr 1992 erhielt er eine Lebensversicherungssumme von 200.000 S ausbezahlt; davon hatte er ca 15.000 S an Steuern zu entrichten.
Die Eigentumswohnung belastet den Mann mit monatlichen Rückzahlungsraten von 1.600 S und monatlichen Betriebskostenanteilen von 2.600 S. Aus dem Verkauf einer Hausbesorgerwohnung erhielt einen Anteil von 4.000 S.
Den Mann treffen konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau neben Zahlungen für die seinerzeitige Ehewohnung. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung beträgt 5.000 S, die (Ausgleichs-)Zahlung für die Wohnung 1.000 S. Zufolge Aufrechnung mit einer Darlehensrückzahlungsforderung betragen die monatlichen Barzahlungen des Mannes an seine geschiedene Frau derzeit nur 1.400 S. Für Reparaturen am Wohnhaus seiner geschiedenen Frau hatte er 62.000 S aufzuwenden.
Der Mann hatte für seine Ehefrau eine Krankenversicherung abgeschlossen. Bis 1.April 1992 leistete er dafür monatliche Prämienzahlungen in der Höhe von 1.300 S.
Der Mann hatte seiner Frau zunächst monatlich einen Betrag von 3.500 S als Wirtschaftsgeld überlassen, über dessen Verwendung die Frau genau Rechnung legen mußte. Ab Juni 1990 stellte der Mann seiner Frau kein Wirtschaftsgeld mehr zur Verfügung, sondern besorgte die Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt selbst. Für ihre sonstigen persönlichen Bedürfnisse erhielt die Frau von ihrem Mann - abgesehen von Bekleidungsgeschenken zu Feiertagen - keine Leistungen. Die Frau mußte zur gemeinsamen Lebensführung aus ihren Erträgnissen beitragen. Der Mann verweigerte seiner Frau beispielsweise im Jahre 1990 die Kostentragung einer erforderlichen Zahnsanierung.
Das Zusammenleben der Ehegatten war von Anfang an durch Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gekennzeichnet, die ihren Grund hauptsächlich in der Eifersucht des Mannes hatten. Der Mann forderte von seiner Frau Rechenschaft über alle Verrichtungen außer Haus, die er regelmäßig auch kontrollierte. Er pflegte auch seine Frau dadurch herabzusetzen, daß er in Gesellschaft ihre Erzählungen mit der Begründung unterbrach, sie vermöge die in Rede stehende Begebenheit nicht richtig zu schildern, und ihr letztlich die weitere Rede überhaupt verbot. Er wies wiederholt darauf hin, seiner Frau körperlich überlegen zu sein und gegen sie jederzeit tätlich vorgehen zu können, wenn sie ihm dazu Anlaß gäbe. Im leicht alkoholisierten Zustand ließ er sich auch tatsächlich zweimal zu Mißhandlungen seiner Frau hinreißen. Er versetzte ihr Tritte, zweimal würgte er sie. Nachdem die Frau bereits im Jahr 1987 einmal die Ehewohnung wegen des sie belastenden herrischen Verhaltens des Mannes verlassen und erst nach etwa drei Monaten auf das Versprechen des Mannes hin, sich zu bessern, zu ihm zurückgekehrt war, steigerten sich die ehelichen Spannungen wegen des herrischen und verängstigenden Verhaltens des Mannes schließlich so weit, daß die Ehegatten sich in der täglichen Begegnung auf die nötigsten Mitteilungen beschränkten. Nachdem dieser Zustand bereits ein Monat gedauert hatte, verließ die Frau die Ehewohnung, zog zunächst zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn und wohnt seit Dezember 1991 in einer 50 m2 großen Mietwohnung. Für diese beträgt die monatliche Miete einschließlich Betriebskosten durchschnittlich 5.000 S.
Aus dem von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhalt folgerte das Prozeßgericht erster Instanz, daß die haushaltsführende Frau ihren gemäß § 94 ABGB gegen den unverhältnismäßig besser verdienenden Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch auch durch ihren auf das ständige entwürdigende Verhalten des Mannes zurückzuführenden Auszug aus der Ehewohnung nicht verloren habe.Aus dem von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhalt folgerte das Prozeßgericht erster Instanz, daß die haushaltsführende Frau ihren gemäß Paragraph 94, ABGB gegen den unverhältnismäßig besser verdienenden Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch auch durch ihren auf das ständige entwürdigende Verhalten des Mannes zurückzuführenden Auszug aus der Ehewohnung nicht verloren habe.
Bei der Ausmittelung des Provisorialunterhaltes veranschlagte das Prozeßgericht erster Instanz sowohl den Bezug an Notstandshilfe als auch den Bezug an Sozialhilfe als bedarfsdeckende Einkünfte der Frau.
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung den vom Gericht erster Instanz als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde. Es teilte auch die erstinstanzliche Beurteilung, daß das Unterhaltsbegehren der Frau ungeachtet ihres Auszuges aus der Ehewohnung nach den konkreten Umständen des Falles nicht als Rechtsmißbrauch zu werten sei und daß bei der Bemessung des Provisorialunterhaltes nicht nur die Notstandshilfe, sondern - zur Vermeidung einer Doppelalimentation - auch die Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte der gesetzlich unterhaltberechtigten Frau zu veranschlagen seien. In der Festsetzung der monatlichen Provisorialunterhaltsbeträge wich das Rekursgericht nur bei der Zugrundelegung der Zeiträume für die Ermittlung der jeweiligen monatlichen Durchschnittseinkommen sowie bei der Art der Berücksichtigung der konkurrierenden Sorgepflicht des Mannes für seine geschiedene Ehefrau von den erstinstanzlichen Berechnungsmethoden ab: Während das Prozeßgericht erster Instanz die Zeit vom Antragsmonat Juni 1991 bis einschließlich April 1993, also einen Zeitraum von 23 Kalendermonaten, als einheitliche Bemessungsperiode wählte, ging das Rekursgericht vom jeweiligen Kalenderjahr als angemessene Periode zur Bestimmung der jeweiligen Durchschnittseinkünfte aus. Die konkurrierende Sorgepflicht des Mannes für seine frühere Ehefrau veranschlagte das Prozeßgericht erster Instanz mit den jeweiligen Monatszahlungen, das Rekursgericht dagegen durch einen Abzug von (vier) Prozentpunkten des jeweiligen Unterhaltsanteiles der Frau an der jeweils ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Die den Provisorialunterhalt begehrende Frau ficht die Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der entscheidungswichtigen Fragen nach der Berücksichtigung von Notstandshilfe und Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten mit dem Abänderungsantrag an, "daß die von der gefährdeten Partei empfangene Notstandshilfe von S 113,80 im Zeitraum vom 30.10.1991 bis 1.11.1992 sowie 17.11.1992 bis 25.11.1992 sowie ab 14.1.1993, sohin für 803 Tage, das sind S 91.381,40, sowie die Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober und November 1991 von monatlich S 4.580, Dezember 1991 S 1.200, Jänner und Februar 1992 monatlich S 1.500, März bis November 1992 monatlich S 2.800, Dezember 1992 S 2.000 und seit Jänner 1993 monatlich S 3.000, sohin insgesamt S 85.560 nicht in die Unterhaltsbemessung als diese vermindernd einbezogen werden"; hilfsweise stellt die Frau einen Aufhebungsantrag.
Der Mann strebt als Antragsgegner die Bestätigung der angefochtenen Rekursentscheidung an.