Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0009680×

Rechtssatz RS0009680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009680

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Rechtssatz

In Paragraph 94, ABGB ist nunmehr - ebenso wie in Paragraph 140, ABGB - der Anspannungsrundsatz sogar gesetzlich verankert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 544/92
  • 2 Ob 5/99w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 5/99w
    Auch; Beisatz: Danach ist auch der Unterhaltsberechtigte gehalten, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, soweit das der einvernehmlichen Lebensgestaltung entspricht. (T1)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist auch auf die bei entsprechender Sorgfalt erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen; es ist daher auch Kapital unter Abwägungen von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. Auch fiktive Erträge des - unterhaltsrechtlich - sorgfaltswidrig verwendeten (nicht mehr vorhandenen) Vermögens sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. (T2); Veröff: SZ 73/179
  • 3 Ob 25/07h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 25/07h
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Anspannungstheorie hat auch für Unterhaltsberechtigte zumindest eingeschränkte Gültigkeit. (T3)
  • 1 Ob 134/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
    Auch; Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz kommt in eingeschränktem Maß auch für den Unterhaltsberechtigten zum Tragen, wenn diesem wegen schuldhafter Verletzung des in § 94 Abs 1 ABGB festgelegten Grundsatzes ausnahmsweise ein „fiktives Einkommen" zu unterstellen ist. (T4); Beisatz: Nach der klaren Anordnung des § 94 Abs 2 ABGB sollen aber lediglich Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung von (höherem) Einkommen versäumt wird, um einen (erhöhten) Unterhaltsanspruch zu gewinnen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009680

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00544_9200000_002