Begründung:
Die Unterhaltspflicht des Vaters für seine ae geborene, bei der Mutter lebende damals noch minderjährige Tochter Tamara wurde zuletzt mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 12. 10. 1998 ab 1. 10. 1998 mit monatlich S 2.700,-- festgesetzt.
Am 3. 4. 2001 beantragte der Vater, ihn von seiner Unterhaltspflicht (gänzlich) zu befreien, weil er arbeitslos sei, nur Arbeitslosengeld von monatlich rund S 10.000,-- erhalte und davon auch noch Kreditrückzahlungsverpflichtungen nachkommen müsse, die aus seiner selbständigen Tätigkeit als Gastwirt resultierten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach seinen Feststellungen erlernte der Vater, der noch für zwei eheliche Kinde sorgepflichtig ist, nach Ablegung der Matura den Beruf eines Touristikkaufmannes und war sodann ua in mehreren Unternehmen Kellner und Oberkellner. Zwischen 1996 und Anfang 2001 arbeitete er als selbständiger Gastwirt, war danach arbeitslos und dann wieder als Kellner tätig. Im Jänner 1999 erlitt er eine Gehirnblutung, die aber folgenlos abheilte, sodass er nun wieder arbeitsfähig ist. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Unterhaltsbefreiungsantrag sei unberechtigt, weil es dem Vater möglich wäre, als Kellner netto monatlich S 15.000,-- zu verdienen. Die vom Vater angeführten Schulden seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht bestätigte die vom Vater nur insoweit angefochtene erstgerichtliche Entscheidung, als die monatliche Unterhaltsverpflichtung nicht auf EUR 72,67 (S 1.000,--) reduziert worden war. Der Vater wäre als pflichtgemäßer Familienvater dazu verhalten gewesen, sich bereits vor Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wegen schlechten Geschäftsganges um eine Arbeitsstelle als Kellner umzuschauen. Dann aber hätte er ab April 2001 einen Arbeitsplatz finden können, zumal er im gesamten Bundesgebiet Arbeit gesucht habe. Als Kellner hätte er deutlich mehr als S 15.000,-- oder rund EUR 1.090,-- verdienen können. Er sei zwar zeitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, doch hätte dies nur eine befristete und nicht wesentlich ins Gewicht fallende Verminderung seines Einkommens bedeutet, die über einen längeren Zeitraum hinweg an der Höhe seiner Unterhaltspflicht nichts geändert habe. Jene Verbindlichkeiten, die in der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Vaters entstanden seien, verminderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Auch wenn man eine geringfügige weitere Unterhaltspflicht des Vaters für seine Ehefrau annehmen wollte, wäre er mit einem Einkommen von EUR 1.090,-- neben seinen Sorgepflichten für die beiden ehelichen Kinder immer noch in der Lage, den bisherigen Unterhalt für Tamara zu zahlen. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Vaters gemäß § 14a AußStrG aber dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte. Der Vater mache geltend, seine frühere selbständige Erwerbstätigkeit zeitige noch "Nachwirkungen" in Form von Bankschulden, Honorarverbindlichkeiten gegenüber seiner früheren Steuerberaterin, Forderungen der Gebietskrankenkasse usw. Dies hätte bei der Unterhaltsbemessung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Inwieweit derartige finanzielle Verpflichtungen aus einer früheren selbständigen Unternehmertätigkeit tatsächlich in Rechnung zu stellen seien, könne eine Rechtsfrage bilden, der über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.Das Rekursgericht bestätigte die vom Vater nur insoweit angefochtene erstgerichtliche Entscheidung, als die monatliche Unterhaltsverpflichtung nicht auf EUR 72,67 (S 1.000,--) reduziert worden war. Der Vater wäre als pflichtgemäßer Familienvater dazu verhalten gewesen, sich bereits vor Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wegen schlechten Geschäftsganges um eine Arbeitsstelle als Kellner umzuschauen. Dann aber hätte er ab April 2001 einen Arbeitsplatz finden können, zumal er im gesamten Bundesgebiet Arbeit gesucht habe. Als Kellner hätte er deutlich mehr als S 15.000,-- oder rund EUR 1.090,-- verdienen können. Er sei zwar zeitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, doch hätte dies nur eine befristete und nicht wesentlich ins Gewicht fallende Verminderung seines Einkommens bedeutet, die über einen längeren Zeitraum hinweg an der Höhe seiner Unterhaltspflicht nichts geändert habe. Jene Verbindlichkeiten, die in der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Vaters entstanden seien, verminderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Auch wenn man eine geringfügige weitere Unterhaltspflicht des Vaters für seine Ehefrau annehmen wollte, wäre er mit einem Einkommen von EUR 1.090,-- neben seinen Sorgepflichten für die beiden ehelichen Kinder immer noch in der Lage, den bisherigen Unterhalt für Tamara zu zahlen. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, AußStrG aber dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte. Der Vater mache geltend, seine frühere selbständige Erwerbstätigkeit zeitige noch "Nachwirkungen" in Form von Bankschulden, Honorarverbindlichkeiten gegenüber seiner früheren Steuerberaterin, Forderungen der Gebietskrankenkasse usw. Dies hätte bei der Unterhaltsbemessung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Inwieweit derartige finanzielle Verpflichtungen aus einer früheren selbständigen Unternehmertätigkeit tatsächlich in Rechnung zu stellen seien, könne eine Rechtsfrage bilden, der über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.