Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die im § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO normierte Rechtsmittelbeschränkung auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wurde (SZ 23/101; JBl. 1969, 553 u. a.). Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Bestand eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen den Beklagten dem Grund nach verneint und die Klägerin versucht in ihrem Revisionsrekurs darzutun, daß ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund des Gesetzes sehr wohl ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Das Rechtsmittel der Klägerin betrifft daher nicht die Bemessung des Unterhaltes, sei es auch allenfalls mit Null, sondern den Grund des Anspruches. Es ist daher zulässig (vgl. EFSlg. 14 235; EFSlg. 10 557; RZ 1967, 89 u. a.).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die im Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO normierte Rechtsmittelbeschränkung auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wurde (SZ 23/101; JBl. 1969, 553 u. a.). Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Bestand eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen den Beklagten dem Grund nach verneint und die Klägerin versucht in ihrem Revisionsrekurs darzutun, daß ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund des Gesetzes sehr wohl ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Das Rechtsmittel der Klägerin betrifft daher nicht die Bemessung des Unterhaltes, sei es auch allenfalls mit Null, sondern den Grund des Anspruches. Es ist daher zulässig vergleiche EFSlg. 14 235; EFSlg. 10 557; RZ 1967, 89 u. a.).
Auch sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin im Ergebnis berechtigt.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl. 412/1975) mit 1. Jänner 1976 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach der Vorschrift des § 94 ABGB (neue gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis - wie die Ehe - eine Dauerrechtsfolge - wie die Unterhaltspflicht - geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen des sich danach verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang[2] I, 73; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 36; 6 Ob 521/77 u. a.). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (1. Jänner 1976) ist somit nach der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen.Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,) mit 1. Jänner 1976 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach der Vorschrift des Paragraph 94, ABGB (neue gemäß dem Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis - wie die Ehe - eine Dauerrechtsfolge - wie die Unterhaltspflicht - geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen des sich danach verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang[2] römisch eins, 73; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 36; 6 Ob 521/77 u. a.). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (1. Jänner 1976) ist somit nach der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen.
Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksicht aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im § 94 Abs. 1 ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß § 94 Abs. 2 ABGB leistet der Ehegatte, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisherigen Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksicht aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB leistet der Ehegatte, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisherigen Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Daß die Streitteile eine - im Sinne der §§ 91, 94 Abs. 1 ABGB zulässige - ausdrückliche Unterhaltsregelung für diesen Fall getroffen hätten, wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist aber von der im § 94 Abs. 2 ABGB getroffenen Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten auszugehen.Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Daß die Streitteile eine - im Sinne der Paragraphen 91, 94, Absatz eins, ABGB zulässige - ausdrückliche Unterhaltsregelung für diesen Fall getroffen hätten, wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist aber von der im Paragraph 94, Absatz 2, ABGB getroffenen Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten auszugehen.
Diese gesetzliche Regelung unterscheidet drei Fälle: Den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten (§ 94 Abs. 2 1. Satz ABGB), den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (§ 94 Abs. 2 2. Satz ABGB) und den Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten (§ 94 Abs. 2Diese gesetzliche Regelung unterscheidet drei Fälle: Den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten (Paragraph 94, Absatz 2, 1. Satz ABGB), den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB) und den Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten (Paragraph 94, Absatz 2
3. Satz ABGB; vgl. Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 53).3. Satz ABGB; vergleiche Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 53).
Dem einmal in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 810/76) vertretenen Standpunkt, ein Ehegatte habe - abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung - nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn damit wird die ausdrückliche Bestimmung des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB vernachlässigt. Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95Dem einmal in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 810/76) vertretenen Standpunkt, ein Ehegatte habe - abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung - nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn damit wird die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB vernachlässigt. Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des Paragraph 95
1. Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben (vgl. Ent - Hopf a. a. O., 55, 132). In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. Für die Annahme einer Absicht des Gesetzgebers, einem berufstätigen Ehegatten oder auch einem Pensionisten, der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zweifellos einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB haben kann, nämlich dann, wenn seine Einkünfte zur Erfüllung der im § 94 Abs. 1 ABGB normierten Beitragspflicht nicht ausreichen, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft einen derartigen Unterhaltsanspruch zu verweigern, fehlt im Gesetzeswortlaut und auch in den Materialien jeder Anhaltspunkt (vgl. EB, abgedruckt bei Ent - Hopf a. a. O.). Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft nicht auf den im § 94 Abs. 2 2. Satz ABGB geregelten Fall beschränkt ist, sondern daß ihm, insbesondere dann, wenn er nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterhaltsanspruch hat, auch nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB ein Unterhaltsanspruch zustehen kann (so auch Ent - Hopf a. a. O., 56).1. Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben vergleiche Ent - Hopf a. a. O., 55, 132). In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. Für die Annahme einer Absicht des Gesetzgebers, einem berufstätigen Ehegatten oder auch einem Pensionisten, der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zweifellos einen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB haben kann, nämlich dann, wenn seine Einkünfte zur Erfüllung der im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB normierten Beitragspflicht nicht ausreichen, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft einen derartigen Unterhaltsanspruch zu verweigern, fehlt im Gesetzeswortlaut und auch in den Materialien jeder Anhaltspunkt vergleiche EB, abgedruckt bei Ent - Hopf a. a. O.). Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft nicht auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB geregelten Fall beschränkt ist, sondern daß ihm, insbesondere dann, wenn er nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterhaltsanspruch hat, auch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB ein Unterhaltsanspruch zustehen kann (so auch Ent - Hopf a. a. O., 56).
Ein nach dieser Gesetzesstelle bestehender Unterhaltsanspruch ist freilich nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als ein solcher nach § 94 Abs. 2 1. und 2. Satz ABGB. Vor allem fehlt einem solchen Unterhaltsanspruch die Unbedingtheit der Anknüpfung an die - gegenwärtige oder frühere - Haushaltsführung; es ist vielmehr zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl. § 94 Abs. 1 ABGB) aufzubringen.Ein nach dieser Gesetzesstelle bestehender Unterhaltsanspruch ist freilich nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als ein solcher nach Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB. Vor allem fehlt einem solchen Unterhaltsanspruch die Unbedingtheit der Anknüpfung an die - gegenwärtige oder frühere - Haushaltsführung; es ist vielmehr zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse vergleiche Paragraph 94, Absatz eins, ABGB) aufzubringen.
Der Unterhalt des Ehegatten, der dies nicht vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muß zunächst verlangt werden, daß er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffenen Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung entspricht im Ergebnis der des § 66 Abs. 1 EheG. Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (Ent - Hopf a. a. O., 56 f.; 6 Ob 521/77).Der Unterhalt des Ehegatten, der dies nicht vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muß zunächst verlangt werden, daß er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffenen Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung entspricht im Ergebnis der des Paragraph 66, Absatz eins, EheG. Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (Ent - Hopf a. a. O., 56 f.; 6 Ob 521/77).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses der Klägerin gar nicht untersucht werden muß, ob sie vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den gemeinsamen Haushalt geführt hat, weil ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach der Bestimmung des § 94 Abs. 2 2. Satz ABGB nicht zusteht.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses der Klägerin gar nicht untersucht werden muß, ob sie vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den gemeinsamen Haushalt geführt hat, weil ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB nicht zusteht.
Zu prüfen bleibt lediglich, ob ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der Vorschrift des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB zu bejahen ist.Zu prüfen bleibt lediglich, ob ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der Vorschrift des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB zu bejahen ist.
Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang ausführte, daß die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt habe, daß sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht aus ihrem Pensionseinkommen bestreiten könne, so ist dem zu entgegnen, daß es zunächst auf die den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse der Klägerin ankommt und daß die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich ausführte, sie benötige den verlangten vorläufigen Unterhalt dringend im Hinblick auf die fixen Kosten der Ehewohnung. Darin liegt aber ganz eindeutig die Behauptung, daß das Eigeneinkommen der Klägerin zur Befriedigung ihrer den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse nicht ausreiche.
Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkommensverhältnisse der beiden Ehegatten aus, dann ergibt sich, daß die Klägerin im Monatsdurchschnitt über ein Pensionseinkommen von rund 3383 S verfügt (2900 S X 14 : 12), der Beklagte über ein solches von rund 4841 S (4150 S X 14 : 12). Weiteres Vermögen oder Einkommen haben beide Streitteile nicht. Daß einer von ihnen die Möglichkeit hätte, ein höheres Einkommen zu erzielen, wurde weder behauptet noch bescheinigt.Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkommensverhältnisse der beiden Ehegatten aus, dann ergibt sich, daß die Klägerin im Monatsdurchschnitt über ein Pensionseinkommen von rund 3383 S verfügt (2900 S römisch zehn 14 : 12), der Beklagte über ein solches von rund 4841 S (4150 S römisch zehn 14 : 12). Weiteres Vermögen oder Einkommen haben beide Streitteile nicht. Daß einer von ihnen die Möglichkeit hätte, ein höheres Einkommen zu erzielen, wurde weder behauptet noch bescheinigt.
Das Einkommen des Beklagten übersteigt daher das der Klägerin sehr wesentlich, nämlich fast um die Hälfte. Unter diesen Umständen steht aber mit für das Provisorialverfahren hinreichender Sicherheit fest, daß die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Lebensbedürfnisse aus ihrem Pensionseinkommen zu decken. Auszugehen ist hier davon, daß die beiden Ehegatten gemeinsam im Monatsdurchschnitt über ein Pensionseinkommen von immerhin rund 8224 S verfügen. Die an diesen Einkommensverhältnissen beider Streitteile orientierten angemessenen Lebensbedürfnisse der Klägerin sind fraglos höher anzusetzen als der Betrag, den die Klägerin an eigenem Pensionseinkommen im Monatsdurchschnitt zur Verfügung hat.
Damit ist aber klargestellt, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Urteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach der Bestimmung des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB dem Grund nach zu bejahen ist.Damit ist aber klargestellt, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Urteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB dem Grund nach zu bejahen ist.