Rechtssatz RS0009734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009734
Entscheidungsdatum
07.05.2002
Rechtssatz
Beim Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3.Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl § 94 Abs 1 ABGB) aufzubringen.Beim Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3.Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse vergleiche Paragraph 94, Absatz eins, ABGB) aufzubringen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 679/77
Entscheidungstext OGH 11.08.1977 6 Ob 679/77
Veröff: SZ 50/108
- 6 Ob 722/77
Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 722/77
nur: Beim Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3.Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag. (T1) Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35
- 7 Ob 321/01h
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
Beisatz: Dies muss aber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009734
Dokumentnummer
JJR_19770811_OGH0002_0060OB00679_7700000_001