Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO, §§ 78, 402 Abs 1 EO - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz eins, EO - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der voll berufstätige Ehegatte, mag
er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt geführt
haben, ausschließlich auf den in § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB
normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon,
ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht (SZ 50/108,
50/128; EvBl 1981/17, 72; EvBl 1982/127, 435; 8 Ob 598/93 = EF 73.794
= JBl 1995, 259 ua). Zutreffend erblickten die Vorinstanzen - wie
auch die Klägerin - in dieser Gesetzesstelle die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs. Die in der in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidung 7 Ob 810/76 vertretene Rechtsansicht, wonach ein Ehegatte - abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung - nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur dann habe, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, wurde bereits in SZ 50/108 abgelehnt und ist vereinzelt geblieben. Beim Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag iSd § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob er in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse aufzubringen (SZ 50/108; SZ 50/128; 4 Ob 544/92; 4 Ob 2025/96i; 2 Ob 5/99w). Dies muss aber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (SZ 68/157; 3 Ob 271/97t; 6 Ob 219/98v). Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB besteht nur insoweit, als dem Ehegatten die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte und eigenes Vermögen sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (SZ 50/108; SZ 50/128; 7 Ob 503/91 = EF 64.896; 7 Ob 531/93 = EF 70.575 ua).auch die Klägerin - in dieser Gesetzesstelle die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs. Die in der in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidung 7 Ob 810/76 vertretene Rechtsansicht, wonach ein Ehegatte - abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung - nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur dann habe, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, wurde bereits in SZ 50/108 abgelehnt und ist vereinzelt geblieben. Beim Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag iSd Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob er in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse aufzubringen (SZ 50/108; SZ 50/128; 4 Ob 544/92; 4 Ob 2025/96i; 2 Ob 5/99w). Dies muss aber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (SZ 68/157; 3 Ob 271/97t; 6 Ob 219/98v). Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB besteht nur insoweit, als dem Ehegatten die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte und eigenes Vermögen sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (SZ 50/108; SZ 50/128; 7 Ob 503/91 = EF 64.896; 7 Ob 531/93 = EF 70.575 ua).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nicht ausreichend behauptet, ist im Akteninhalt nicht gedeckt. Die Klägerin behauptete bereits in ihrem in der Klage gestellten Provisorialantrag, sie sei auf die begehrte vorläufige Unterhaltszahlung des Beklagten, der ein jährliches Nettoeinkommen von zumindest 1,574.588 S habe, angewiesen, weil die von ihr geführten Geschäfte der Gesellschaft, deren Gesellschafter sie sei, schlecht gingen, die Schließung bevorstehe und sie deshalb über kein Einkommen aus diesem Unternehmen verfüge. Der Beklagte setzte dem - neben dem Verwirkungseinwand und der Bestreitung der behaupteten Höhe seines Einkommens - nur entgegen, die Klägerin beziehe ein Jahreseinkommen von mindestens zwischen 350.000 S und 500.000 S. Damit ist aber nach der Behauptungslage - schon wegen der hohen Differenz der behaupteten Einkommensverhältnisse - eindeutig, dass die vom Beklagten behaupteten eigenen Mittel der Klägerin zur Befriedigung ihrer den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse nicht ausreichen. Die dem Rekursgericht in der Auslegung des Antragsvorbringens unterlaufene grobe Fehlbeurteilung ist eine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nicht ausreichend behauptet, ist im Akteninhalt nicht gedeckt. Die Klägerin behauptete bereits in ihrem in der Klage gestellten Provisorialantrag, sie sei auf die begehrte vorläufige Unterhaltszahlung des Beklagten, der ein jährliches Nettoeinkommen von zumindest 1,574.588 S habe, angewiesen, weil die von ihr geführten Geschäfte der Gesellschaft, deren Gesellschafter sie sei, schlecht gingen, die Schließung bevorstehe und sie deshalb über kein Einkommen aus diesem Unternehmen verfüge. Der Beklagte setzte dem - neben dem Verwirkungseinwand und der Bestreitung der behaupteten Höhe seines Einkommens - nur entgegen, die Klägerin beziehe ein Jahreseinkommen von mindestens zwischen 350.000 S und 500.000 S. Damit ist aber nach der Behauptungslage - schon wegen der hohen Differenz der behaupteten Einkommensverhältnisse - eindeutig, dass die vom Beklagten behaupteten eigenen Mittel der Klägerin zur Befriedigung ihrer den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse nicht ausreichen. Die dem Rekursgericht in der Auslegung des Antragsvorbringens unterlaufene grobe Fehlbeurteilung ist eine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage.
Für den Beklagten ist im vorliegenden Fall nichts aus den von ihm
zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 598/93 = EF
73.794; 8 Ob 2335/96g = EF 83.073; 9 Ob 201/99w zu gewinnen. Dort
sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein selbständig berufstätiger Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch haben kann, wenn seine Erwerbstätigkeit keinen Ertrag abwirft, sofern in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist sei der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Der Beklagte meint nun erstmals in seiner Revisionsrekursbeantwortung, auf Grund der festgestellten Verluste der Gesellschaft und der Belastung der Eigentumswohung der Klägerin für Firmenkredite ergebe sich die mangelnde Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens. Da die Klägerin ein Sanierungskonzept nicht behauptet habe, hätte sie sich nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit umsehen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Daher stehe ihr ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz nicht mehr zu. Dem ist aber zu erwidern, dass die genannten Entscheidungen den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB des wegen Ertragslosigkeit des Unternehmens einkommenslosen, selbständigen Erwerbstätigen nicht für den Fall prüfen, dass das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, was hier von der Klägerin - vom Beklagten unwidersprochen - behautet wurde. Eine geordnete, auf die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses gerichtete Unternehmensschließung ist ein Prozess, der je nach den Umständen des Einzelfalls einen unterschiedlich langen Zeitraum erfordert. Eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist ist zu tolerieren. Schließlich wird auch einem Unterhaltspflichtigen, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, für eine ertragslose oder ertragsschwache Anlaufzeit eine verminderte Leistungsfähigkeit zugestanden. Als Gesellschafterin ist sie im Übrigen zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft verpflichtet (§ 114 Abs 1 HGB; diese Regel ist zwar abdingbar [§ 109 HGB], jedoch wurde eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht behauptet). Dem Geschäftsführer steht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit zu (SZ 43/106; NZ 1980, 149 mwN; Torggler/Kucsko in Straube², HGB § 114 Rz 21 mwN). Dass die Klägerin die Möglichkeit hätte, neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in der Gesellschaft einer anderen, Einkommen verschaffenden Tätigkeit nachzugehen, behauptete der Beklagte in erster Instanz ebensowenig wie, dass eine ordnungsgemäße Schließung schon bei Antragstellung durchgeführt hätte sein können oder die Klägerin die Schließungsnotwendigkeit zu spät erkannt hätte. Die Behauptungs- und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft aber die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei (1 Ob 56/01v; Schwimann, Unterhaltsrecht² 145 mwN;sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein selbständig berufstätiger Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch haben kann, wenn seine Erwerbstätigkeit keinen Ertrag abwirft, sofern in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist sei der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Der Beklagte meint nun erstmals in seiner Revisionsrekursbeantwortung, auf Grund der festgestellten Verluste der Gesellschaft und der Belastung der Eigentumswohung der Klägerin für Firmenkredite ergebe sich die mangelnde Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens. Da die Klägerin ein Sanierungskonzept nicht behauptet habe, hätte sie sich nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit umsehen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Daher stehe ihr ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz nicht mehr zu. Dem ist aber zu erwidern, dass die genannten Entscheidungen den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB des wegen Ertragslosigkeit des Unternehmens einkommenslosen, selbständigen Erwerbstätigen nicht für den Fall prüfen, dass das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, was hier von der Klägerin - vom Beklagten unwidersprochen - behautet wurde. Eine geordnete, auf die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses gerichtete Unternehmensschließung ist ein Prozess, der je nach den Umständen des Einzelfalls einen unterschiedlich langen Zeitraum erfordert. Eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist ist zu tolerieren. Schließlich wird auch einem Unterhaltspflichtigen, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, für eine ertragslose oder ertragsschwache Anlaufzeit eine verminderte Leistungsfähigkeit zugestanden. Als Gesellschafterin ist sie im Übrigen zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft verpflichtet (Paragraph 114, Absatz eins, HGB; diese Regel ist zwar abdingbar [§ 109 HGB], jedoch wurde eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht behauptet). Dem Geschäftsführer steht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit zu (SZ 43/106; NZ 1980, 149 mwN; Torggler/Kucsko in Straube², HGB Paragraph 114, Rz 21 mwN). Dass die Klägerin die Möglichkeit hätte, neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in der Gesellschaft einer anderen, Einkommen verschaffenden Tätigkeit nachzugehen, behauptete der Beklagte in erster Instanz ebensowenig wie, dass eine ordnungsgemäße Schließung schon bei Antragstellung durchgeführt hätte sein können oder die Klägerin die Schließungsnotwendigkeit zu spät erkannt hätte. Die Behauptungs- und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft aber die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei (1 Ob 56/01v; Schwimann, Unterhaltsrecht² 145 mwN;
Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 263). Das bedeutet, dass das Rekursgericht rechtsirrtümlich den Anspannungsgrundsatz anwandte.
Geht man von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen des Erstgerichts über die Einkommensverhältnisse der Klägerin, die das Rekursgericht übernahm, aus, so kann sie aus den ihr zukommenden geringfügigen Zuwendungen nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten. Den festgestellten Wert dieser Sachbezüge der Klägerin bekämpfte der Beklagte in seinem Rekurs nicht. Zu Recht berücksichtigte das Erstgericht potentielle Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung nicht, steht doch unbekämpft fest, dass ihr eine Vermietung rechtlich nicht gestattet ist. Der Beklagte meint in seiner Revisionsrekursbeantwortung erstmals, die Eigentumswohnung der Klägerin und die Innsbrucker Wohnung der Gesellschaft hätten angesichts der behaupteten schlechten und aussichtslosen Lage der Gesellschaft zum Verkauf freigestellt werden müssen, sodass das eigene Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Innsbrucker Wohnung Vermögen der Gesellschaft und die Eigentumswohnung der Klägerin belastet ist. Zutreffend rügte der Beklagte aber in seinem Rekurs die Feststellungen des Erstgerichts über seine Einkommensverhältnisse. Das Erstgericht stellte einerseits fest, der Beklagte beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund 115.000 S, andererseits, dass sich sich dieses Einkommen aus einer PSK-Pension von rund 72.000 S und einer ASVG-Pension von rund 23.000 S, jeweils 14x jährlich, sowie einem Bruttobezug von 40.000 S jährlich zusammensetze. In die Bemessungsgrundlage fließt allerdings nur das Nettoeinkommen ein; vom Bruttoeinkommen ist die nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu bezahlende Einkommenssteuer abzuziehen (JBl 1992, 702 ua). Angesichts der vom Beklagten nicht bekämpften festgestellten Nettopensionsbezüge von insgesamt 1,330.000 S beträgt der Grenzsteuersatz 50 %, sodass sich aus dem Bruttobezug von 40.000 S ein Nettoeinkommen von 20.000 S - wie vom Beklagten im Rekurs auch zugestanden - ergibt. Die Summe der festgestellten Bestandteile des Nettojahreseinkommens beträgt demnach 1,350.000 S, 1/12 davon 112.500 S, wovon das festgestellte monatliche Nettoeinkommen von rund 115.000 S jedoch nur geringfügig abweicht. Zutreffend rügte der Beklagte ferner in seinem Rekurs auch, dass sich das Erstgericht nicht mit seinem Einwand, der Bezug von Pensionen verschiedener Stellen führe beim Beklagten zu einer Einkommensteuernachzahlung von rund 130.000 S, befasst habe. In seinem Rekurs setzte er diesen Einkommensteuerabzug mit 129.000 S an und kommt zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 101.750 S. Demnach übersteigt das Einkommen des Beklagten dasjenige der Klägerin jedenfalls eklatant. Unter diesen Umständen steht aber mit der für das Provisorialverfahren ausreichenden Sicherheit fest, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Lebensbedürfnisse aus ihrem Einkommen zu decken. Dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkte, erkannte das Erstgericht richtig. Dem festgestellten Sachverhalt nach kann nämlich von einer hiefür notwendigen besonders schweren Eheverfehlung (EF 30.649, 55.909 ua) der Klägerin nicht die Rede sein. Die Klägerin und der Beklagte lebten im gemeinsamen Haushalt. Sie zog aus der Ehewohnung begründet und damit berechtigt wegen der Tätlichkeiten des Beklagten aus.
Die Sache ist insoweit spruchreif, als die Bemessungsgrundlage mit einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von jedenfalls 101.750 S unbekämpft als bescheinigt auszugehen ist. Einer Bemessung des Unterhalts mit rund 29% der Bemessungsgrundlage - wie dies in etwa der gerichtlichen Praxis bei exorbitanten Einkommensunterschieden und Unterhaltspflicht für eine frühere Ehefrau entspricht (vgl ÖA 1992, 159 und 160; SZ 64/135 ua) - ist der Beklagte schon in seinem Rekurs nicht entgegengetreten. Er wandte vielmehr diesen Prozentsatz bei seiner Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs selbst an. Wenn er im Rekurs die Ansicht vertrat, von dem sich ergebenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 29.507,50 S sei ein Betrag von 8.258 S abzuziehen, weil die Wohnung in Wien 6 über ausdrückliches Betreiben der Klägerin angeschafft worden sei und diese daher die Hälfte der monatlichen Wohnungskosten zu tragen habe, so ist darauf nicht weiter einzugehen, weil dieser Einwand erstmals im Rekurs erhoben wurde und das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine einstweilige Verfügung gilt (JBl 1974, 210; EvBl 1983/144, 522 ua). Im Umfang des Zuspruchs eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 29.000 S war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des restlichen noch streitverfangenen monatlichen Unterhaltsbetrags von 4.000 S hingegen ist die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellung traf, ob und in welcher Höhe der Beklagte wegen der Zusammenrechung der Pensionen Einkommensteuer nachzuzahlen hat, sodass das tatsächliche Nettoeinkommen über den zugestandenen Betrag hinaus noch nicht feststeht. Insoweit waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens - soweit ihm die vorliegenden Bescheinigungsergebnisse zur notwendigen Feststellung nicht ausreichen - aufzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Sache ist insoweit spruchreif, als die Bemessungsgrundlage mit einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von jedenfalls 101.750 S unbekämpft als bescheinigt auszugehen ist. Einer Bemessung des Unterhalts mit rund 29% der Bemessungsgrundlage - wie dies in etwa der gerichtlichen Praxis bei exorbitanten Einkommensunterschieden und Unterhaltspflicht für eine frühere Ehefrau entspricht vergleiche ÖA 1992, 159 und 160; SZ 64/135 ua) - ist der Beklagte schon in seinem Rekurs nicht entgegengetreten. Er wandte vielmehr diesen Prozentsatz bei seiner Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs selbst an. Wenn er im Rekurs die Ansicht vertrat, von dem sich ergebenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 29.507,50 S sei ein Betrag von 8.258 S abzuziehen, weil die Wohnung in Wien 6 über ausdrückliches Betreiben der Klägerin angeschafft worden sei und diese daher die Hälfte der monatlichen Wohnungskosten zu tragen habe, so ist darauf nicht weiter einzugehen, weil dieser Einwand erstmals im Rekurs erhoben wurde und das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine einstweilige Verfügung gilt (JBl 1974, 210; EvBl 1983/144, 522 ua). Im Umfang des Zuspruchs eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 29.000 S war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des restlichen noch streitverfangenen monatlichen Unterhaltsbetrags von 4.000 S hingegen ist die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellung traf, ob und in welcher Höhe der Beklagte wegen der Zusammenrechung der Pensionen Einkommensteuer nachzuzahlen hat, sodass das tatsächliche Nettoeinkommen über den zugestandenen Betrag hinaus noch nicht feststeht. Insoweit waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens - soweit ihm die vorliegenden Bescheinigungsergebnisse zur notwendigen Feststellung nicht ausreichen - aufzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.