Rechtssatz RS0027908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027908
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 598/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 598/93
- 8 Ob 2335/96g
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 2335/96g
Zweiter Rechtsgang
- 9 Ob 201/99w
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 Ob 201/99w
nur: Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1) Beisatz: Die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. (T2)
- 7 Ob 321/01h
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
Vgl aber; Beisatz: Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren. (T3)
- 7 Ob 210/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T4)
- 7 Ob 112/18y
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027908
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0080OB00598_9300000_001