Der dagegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht kein Anspruch auf Vorschuß, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. § 26 JWG und § 35 oö.JWG unterscheiden bei den Arten der Hilfen zur Erziehung zwischen der Unterstützung der Erziehung (§ 27 JWG, § 36 oö.JWG) und der vollen Erziehung (§ 28 JWG, § 37 oö.JWG) einerseits sowie der freiwilligen Erziehungshilfe und der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten andererseits. Gemäß § 33 JWG und § 47 oö.JWG sind (nur) die Kosten der vollen Erziehung vom Minderjährigen und seinem Unterhaltspflichtigen - unter den in den zitierten Bestimmungen normierten Voraussetzungen - zu tragen. Dementsprechend ist eine Legalzession der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen zugunsten des jeweiligen Kostenträgers nur bei der Maßnahme der vollen Erziehung vorgesehen (§ 34 JWG, § 48 oö.JWG). Die Unterstützung der Erziehung (§ 27 JWG) wird jedoch - im Sinn des allgemeinen Betreuungsauftrages der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Familienbezogenheit ihrer Tätigkeit - aus öffentlichen Mitteln gewährt. Die näheren Regelungen dieser Kostentragung sind in den §§ 44 und 46 oö.JWG iVm den §§ 40 ff oö.Sozialhilfegesetz enthalten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht kein Anspruch auf Vorschuß, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Paragraph 26, JWG und Paragraph 35, oö.JWG unterscheiden bei den Arten der Hilfen zur Erziehung zwischen der Unterstützung der Erziehung (Paragraph 27, JWG, Paragraph 36, oö.JWG) und der vollen Erziehung (Paragraph 28, JWG, Paragraph 37, oö.JWG) einerseits sowie der freiwilligen Erziehungshilfe und der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten andererseits. Gemäß Paragraph 33, JWG und Paragraph 47, oö.JWG sind (nur) die Kosten der vollen Erziehung vom Minderjährigen und seinem Unterhaltspflichtigen - unter den in den zitierten Bestimmungen normierten Voraussetzungen - zu tragen. Dementsprechend ist eine Legalzession der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen zugunsten des jeweiligen Kostenträgers nur bei der Maßnahme der vollen Erziehung vorgesehen (Paragraph 34, JWG, Paragraph 48, oö.JWG). Die Unterstützung der Erziehung (Paragraph 27, JWG) wird jedoch - im Sinn des allgemeinen Betreuungsauftrages der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Familienbezogenheit ihrer Tätigkeit - aus öffentlichen Mitteln gewährt. Die näheren Regelungen dieser Kostentragung sind in den Paragraphen 44 und 46 oö.JWG in Verbindung mit den Paragraphen 40, ff oö.Sozialhilfegesetz enthalten.
Nach der im Akt erliegenden Urkunde der Bezirkshauptmannschaft S***** über die Vereinbarung zwischen dieser Behörde und der Mutter, die die Maßnahme der Unterbringung im Schülerinternat S***** und der angeschlossenen Privatschule in S***** zur sozialpädagogischen und schulischen Förderung des Kindes ausdrücklich als freiwillige Unterstützung der Erziehung bezeichnet, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Kosten dieser Maßnahme von der öffentlichen Hand getragen werden und keine Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen erfolgen soll. Abgesehen davon, daß der Jugendwohlfahrtsträger die Maßnahme selbst als eine solche der Unterstützung der Erziehung bezeichnet, bei der weder eine Kostentragungspflicht der Unterhaltspflichtigen noch eine Legalzession vorgesehen ist, verbietet auch die Art der Maßnahme, diese unter den Begriff der vollen Erziehung zu subsumieren. Wird dem Minderjährigen volle Erziehung gewährt, so wird er in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht. Der Minderjährige verbleibt also bei der vollen Erziehung - anders als bei der Maßnahme der Unterstützung der Erziehung - nicht in seiner bisherigen Umgebung. Er wird vielmehr aus dem Einflußbereich seiner Familie weitgehend entfernt. Davon kann aber bei der festgestellten Internatsunterbringung während der Schulwoche keine Rede sein. Bei einer derartigen außerhäuslichen Betreuungsform bleibt der Einfluß der gewohnten Umgebung auf Pflege und Erziehung - nicht anders als in denjenigen Fällen, in denen Eltern ihre Kinder ohne Inanspruchnahme von Erziehungshilfe während der Schulwoche in Internaten unterbringen - in einem wesentlichen Ausmaß erhalten.
Da die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung im Gegensatz zur Maßnahme der vollen Erziehung, die hier jedoch nicht angeordnet wurde, nicht im § 2 Abs 2 Z 2 UVG aufgezählt ist und auch keine Maßnahme der Sozialhilfe vorliegt, weil die Maßnahme aufgrund des Jugendwohlfahrtsrechtes und nicht des Sozialhilferechtes angeordnet wurde (vgl EFSlg 63.646), kommt eine Einstellung der Vorschüsse aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es kann auch zu keiner Überwälzung von Kosten oder des Risikos ihrer Uneinbringlichkeit von den Trägern der Jugendwohlfahrt auf den Bund kommen, weil kein Rückgriffsrecht auf den Unterhaltspflichtigen besteht und die Kosten jedenfalls endgültig vom Jugendwohlfahrtsträger zu tragen sind. Die Unterhaltsvorschußbeiträge können daher auch nicht zum Ersatz herangezogen werden.Da die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung im Gegensatz zur Maßnahme der vollen Erziehung, die hier jedoch nicht angeordnet wurde, nicht im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG aufgezählt ist und auch keine Maßnahme der Sozialhilfe vorliegt, weil die Maßnahme aufgrund des Jugendwohlfahrtsrechtes und nicht des Sozialhilferechtes angeordnet wurde vergleiche EFSlg 63.646), kommt eine Einstellung der Vorschüsse aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es kann auch zu keiner Überwälzung von Kosten oder des Risikos ihrer Uneinbringlichkeit von den Trägern der Jugendwohlfahrt auf den Bund kommen, weil kein Rückgriffsrecht auf den Unterhaltspflichtigen besteht und die Kosten jedenfalls endgültig vom Jugendwohlfahrtsträger zu tragen sind. Die Unterhaltsvorschußbeiträge können daher auch nicht zum Ersatz herangezogen werden.
Die Entscheidungen der Untergerichte lassen jedoch außer Betracht, daß der Minderjährige durch die für ihn kostenlose Verpflegung und Betreuung während der Schulwoche Leistungen Dritter erhält, die seine Unterhaltsbedürfnisse zum Teil befriedigen.
Wie der erkennende Senat unter anderem in seiner Entscheidung vom 22.9.1988, 7 Ob 642/88, veröffentlicht in RZ 1990/24, ausgeführt hat, soll die Anordnung des § 140 ABGB dem Unterhaltsberechtigten die Deckung jener Bedürfnisse sichern, die im § 672 ABGB aufgezählt sind. Nur soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, diese Bedürfnisse aus eigenem zu decken, wird der Unterhaltspflichtige hiezu herangezogen. Zweck der Unterhaltsbestimmungen ist es nicht, eine bestimmte Person zu belasten, sondern den Unterhaltsberechtigten in den Stand zu versetzen, bestimmte Lebensbedürfnisse entsprechend zu befriedigen. Werden diese Bedürfnisse auf andere Weise befriedigt - etwa durch Leistungen Dritter - , so würde es dem Ziel der die Unterhaltspflicht regelnden gesetzlichen Bestimmungen geradezu widersprechen, wenn man einer weiteren Person die Pflicht auferlegte, die zur Deckung dieser Bedürfnisse erforderlichen Beträge neuerlich an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Diesfalls käme es nämlich zu einer doppelten Befriedigung dieser Bedürfnisse. Soweit also Zuwendungen Dritter, wozu sowohl Leistungen des Sozialhilfeträgers als auch Sozialleistungen des Jugendwohlfahrtsträgers bei der Unterstützung der Erziehung zu zählen sind, der Deckung der im § 672 ABGB genannten Bedürfnisse dienen, ist der diesbezügliche Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gedeckt, sodaß kein Platz für eine entsprechende Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen bleibt. Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. Die zur Deckung eines bestimmten Bedarfes gegebenen Leistungen dürfen also nicht auf jenen Anspruch angerechnet werden, der zur Befriedigung anderer Leistungen besteht.Wie der erkennende Senat unter anderem in seiner Entscheidung vom 22.9.1988, 7 Ob 642/88, veröffentlicht in RZ 1990/24, ausgeführt hat, soll die Anordnung des Paragraph 140, ABGB dem Unterhaltsberechtigten die Deckung jener Bedürfnisse sichern, die im Paragraph 672, ABGB aufgezählt sind. Nur soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, diese Bedürfnisse aus eigenem zu decken, wird der Unterhaltspflichtige hiezu herangezogen. Zweck der Unterhaltsbestimmungen ist es nicht, eine bestimmte Person zu belasten, sondern den Unterhaltsberechtigten in den Stand zu versetzen, bestimmte Lebensbedürfnisse entsprechend zu befriedigen. Werden diese Bedürfnisse auf andere Weise befriedigt - etwa durch Leistungen Dritter - , so würde es dem Ziel der die Unterhaltspflicht regelnden gesetzlichen Bestimmungen geradezu widersprechen, wenn man einer weiteren Person die Pflicht auferlegte, die zur Deckung dieser Bedürfnisse erforderlichen Beträge neuerlich an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Diesfalls käme es nämlich zu einer doppelten Befriedigung dieser Bedürfnisse. Soweit also Zuwendungen Dritter, wozu sowohl Leistungen des Sozialhilfeträgers als auch Sozialleistungen des Jugendwohlfahrtsträgers bei der Unterstützung der Erziehung zu zählen sind, der Deckung der im Paragraph 672, ABGB genannten Bedürfnisse dienen, ist der diesbezügliche Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gedeckt, sodaß kein Platz für eine entsprechende Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen bleibt. Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. Die zur Deckung eines bestimmten Bedarfes gegebenen Leistungen dürfen also nicht auf jenen Anspruch angerechnet werden, der zur Befriedigung anderer Leistungen besteht.
Im vorliegenden Fall ist der Minderjährige nicht nur der Unterbringungskosten im Internat und der Privatschulkosten, die allenfalls als Sonderbedarf aufgrund der notwendigen sozialpädagogischen Betreuung zu werten sind, enthoben. Er wird zudem auch während der Dauer des Schuljahres an den überwiegenden Tagen kostenlos verköstigt. Im Umfang der hierauf entfallenden, von dritter Seite getragenen Kosten ist daher der Unterhaltspflichtige jedenfalls von seiner Unterhaltspflicht zu befreien, soll es nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelalimentierung in diesem Bereich kommen.
Hingegen ist der Einwand des Revisionsrekurses, daß sich der Minderjährige nun nicht mehr ständig im Haushalt seiner Mutter befindet, bei der Bemessung der vom getrennt lebenden Vater zu erbringenden Geldleistung zu vernachlässigen. Die Mutter wird nur in einem relativ geringen Ausmaß ihrer Betreuungsleistung und Fürsorge für den offenbar erzieherisch nicht einfachen Sohn enthoben, für den sie grundsätzlich weiterhin die Verantwortung trägt und um den sie sich nach wie vor an allen schulfreien Tagen kümmern muß. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers (JA 587 BlgNR 14.GP, 4 f) und der herrschenden Rechtsprechung, daß der betreuende Elternteil auch dann seine Betreuungsleistung im Sinn des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB voll erbringt, wenn das Kind zwecks Ausbildung wochentags auswärts lebt und etwa in einem Internat untergebracht ist, sofern es nur während der Wochenenden und Ferien überwiegend von dem haushaltsführenden Elternteil betreut wrid (EFSlg 50.404, 50.505, 53.249, 61.794/8 ua).Hingegen ist der Einwand des Revisionsrekurses, daß sich der Minderjährige nun nicht mehr ständig im Haushalt seiner Mutter befindet, bei der Bemessung der vom getrennt lebenden Vater zu erbringenden Geldleistung zu vernachlässigen. Die Mutter wird nur in einem relativ geringen Ausmaß ihrer Betreuungsleistung und Fürsorge für den offenbar erzieherisch nicht einfachen Sohn enthoben, für den sie grundsätzlich weiterhin die Verantwortung trägt und um den sie sich nach wie vor an allen schulfreien Tagen kümmern muß. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers (JA 587 BlgNR 14.GP, 4 f) und der herrschenden Rechtsprechung, daß der betreuende Elternteil auch dann seine Betreuungsleistung im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB voll erbringt, wenn das Kind zwecks Ausbildung wochentags auswärts lebt und etwa in einem Internat untergebracht ist, sofern es nur während der Wochenenden und Ferien überwiegend von dem haushaltsführenden Elternteil betreut wrid (EFSlg 50.404, 50.505, 53.249, 61.794/8 ua).
Begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG liegen jedoch gegen die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge insofern vor, als das Kind während des Schuljahres nicht unbeträchtliche kostenlose Verpflegungsleistungen im Internat erhält. Es erscheint gerechtfertigt, diese mit etwa einem Drittel seines Bedarfes, der entsprechend seiner Altersgruppe derzeit bei etwa S 3.000,-- monatlich liegt, zu bewerten. Insoweit ist daher von einer Verringerung der Unterhaltspflicht des Vaters auszugehen, die gemäß § 19 Abs 1 UVG zu einer entsprechenden Herabsetzung der Vorschüsse in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende des Schuljahres zu führen hat.Begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG liegen jedoch gegen die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge insofern vor, als das Kind während des Schuljahres nicht unbeträchtliche kostenlose Verpflegungsleistungen im Internat erhält. Es erscheint gerechtfertigt, diese mit etwa einem Drittel seines Bedarfes, der entsprechend seiner Altersgruppe derzeit bei etwa S 3.000,-- monatlich liegt, zu bewerten. Insoweit ist daher von einer Verringerung der Unterhaltspflicht des Vaters auszugehen, die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG zu einer entsprechenden Herabsetzung der Vorschüsse in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende des Schuljahres zu führen hat.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz waren daher die Vorschüsse ab dem im Antrag begehrten Zeitpunkt auf S 2.000,-- monatlich - und zwar jeweils mit Ausnahme der Zeit der Sommerferien, in der der Minderjährige keinerlei Kostenbegünstigung erhält - herabzusetzen.
Das Erstgericht wird gemäß § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG über die Einbehaltung der Vorschüsse zu entscheiden haben.Das Erstgericht wird gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz UVG über die Einbehaltung der Vorschüsse zu entscheiden haben.