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Entscheidung 8 Ob 81/22b×

Entscheidung 8 Ob 81/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014010 Rechtssatz 09.01.1962Zivilrecht
Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden …
RS0014693 Rechtssatz 22.02.1984Zivilrecht
Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.
RS0014711 Rechtssatz 14.05.1987Zivilrecht
Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel ( Dissens ) ist "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt.
RS0016420 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
RS0061067 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung l …
RS0122169 Rechtssatz 05.06.2007Zivilrecht
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, minde …
RS0130539 Rechtssatz 24.11.2015Zivilrecht
Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 2000/33 anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil‑)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern irrtums‑ und …
RS0130540 Rechtssatz 24.11.2015Zivilrecht
Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankunge …
RS0134062 Rechtssatz 18.05.2022Zivilrecht
Lässt sich der Kreditnehmer den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro auszahlen, schließt er zusätzlich einen Geldwechselvertrag ab (sh schon 8 Ob 37/20d, 1 Ob 93/21i, 1 Ob 163/21h, 9 Ob 62/21i).