Rechtssatz RS0130540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130540
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, nicht möglich ist.
Anmerkung
Gesamtkreditbelastung Darlehensvertrag Fremdwährungskredit
Entscheidungstexte
- 1 Ob 163/15z
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
Beisatz: Die einschlägigen Bestimmungen über Verbrauchern gewährte ( Fremdwährungs-) Kredite des VKrG waren auf den Sachverhalt noch nicht anwendbar (§ 29 VKrG). (T1)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der (früheren) Rechtslage und Lehre zu den Sanktionen des Abschlusses von Verbraucherkreditverträgen, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. (T2); Veröff: SZ 2015/128
- 8 Ob 81/22b
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 81/22b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130540
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20151124_OGH0002_0010OB00163_15Z0000_002