Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger bekämpft die Abweisung des von ihm gestellten Zwischenfeststellungsantrages (auf Feststellung, daß die Beklagte am Werk des Klägers keine Verwertungsrechte erworben habe), die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung weiterer S 45.000.- (außer dem zugesprochenen Betrag von S 35.000.-) und die Stattgebung des von der Beklagten (in zweiter Linie) gestellten Zwischenfeststellungsantrages (daß die Beklagte durch die Beteiligung des Klägers am ausgeschriebenen Wettbewerb vertraglich ausschließliche Verwertungsrechte am eingereichten Werk erworben habe).
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit dem Begehren des Klägers auf Vernichtung des Filmstreifens, Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung und Zahlung eines Betrages von mehr als S 25.000.- stattgegeben wurde.
Der Kläger macht geltend, daß durch seine Beteiligung an dem von der Beklagten ausgeschriebenen Wettbewerb ein Vertrag über die Verwertung seiner Urheberrechte nicht zustande gekommen sei, weil die Ausschreibung mangels Bestimmtheit ihres Inhaltes kein annahmefähiges Angebot gewesen sei, keine Annahme durch den Kläger vorliege und auch nach Inhalt der Ausschreibung Rechte am prämiierten Werk erst mit der tatsächlichen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- durch die Beklagte und nicht schon mit der Teilnahme am Wettbewerb von der Beklagten erworben werden sollten. Dieser Betrag sei noch nicht bezahlt worden. Die Beklagte habe selbst durch die Übersendung eines Vertragstextes an Anton R den Willen zum Abschluß eines Vertrages erst zum Ausdruck gebracht. Das Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 25.000.- als Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG sei berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls erst nach Bezahlung des versprochenen Betrages die Werknutzungsrechte erlangen habe können und daher die Ausstrahlung des Werkes vor der Bezahlung dieses Betrages unbefugt erfolgt sei. Der nach § 87 Abs 2 UrhG dem Kläger zugesprochene Betrag von S 10.000.- sei zu niedrig, weil die Schwere der Beeinträchtigung des Klägers durch die Verletzung seines Urheberrechtes und die Geldentwertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.Der Kläger macht geltend, daß durch seine Beteiligung an dem von der Beklagten ausgeschriebenen Wettbewerb ein Vertrag über die Verwertung seiner Urheberrechte nicht zustande gekommen sei, weil die Ausschreibung mangels Bestimmtheit ihres Inhaltes kein annahmefähiges Angebot gewesen sei, keine Annahme durch den Kläger vorliege und auch nach Inhalt der Ausschreibung Rechte am prämiierten Werk erst mit der tatsächlichen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- durch die Beklagte und nicht schon mit der Teilnahme am Wettbewerb von der Beklagten erworben werden sollten. Dieser Betrag sei noch nicht bezahlt worden. Die Beklagte habe selbst durch die Übersendung eines Vertragstextes an Anton R den Willen zum Abschluß eines Vertrages erst zum Ausdruck gebracht. Das Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 25.000.- als Schadenersatz gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG sei berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls erst nach Bezahlung des versprochenen Betrages die Werknutzungsrechte erlangen habe können und daher die Ausstrahlung des Werkes vor der Bezahlung dieses Betrages unbefugt erfolgt sei. Der nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG dem Kläger zugesprochene Betrag von S 10.000.- sei zu niedrig, weil die Schwere der Beeinträchtigung des Klägers durch die Verletzung seines Urheberrechtes und die Geldentwertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte führt dagegen in ihrer Revision aus, daß sie das Werk des Klägers weder verstümmelt noch entstellt, sondern nur soweit verändert habe, als sie dazu auf Grund des ihr zustehenden Werknutzungsrechtes befugt gewesen sei. Der Kläger und Anton R seien mit Abänderungen des Werkes, zu denen die Beklagte auch schon nach Inhalt der Ausschreibung berechtigt gewesen sei, einverstanden gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß sein Werk ohne die Bearbeitung durch die Beklagte besser gewesen sei und günstiger beurteilt worden wäre. Es stehe auch nicht fest, welchen immateriellen Schaden der Kläger durch die Veränderung seines Werkes erlitten habe. Er habe auch nicht bewiesen, daß sich die Beklagte bei der Bearbeitung seines Werkes einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient habe. Eine Haftung der Beklagten für die Bearbeiter des Werkes nach § 1313a ABGB sei nicht gegeben, weil die Beklagte dem Kläger zu keiner vertraglichen Leistung verpflichtet gewesen sei.Die Beklagte führt dagegen in ihrer Revision aus, daß sie das Werk des Klägers weder verstümmelt noch entstellt, sondern nur soweit verändert habe, als sie dazu auf Grund des ihr zustehenden Werknutzungsrechtes befugt gewesen sei. Der Kläger und Anton R seien mit Abänderungen des Werkes, zu denen die Beklagte auch schon nach Inhalt der Ausschreibung berechtigt gewesen sei, einverstanden gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß sein Werk ohne die Bearbeitung durch die Beklagte besser gewesen sei und günstiger beurteilt worden wäre. Es stehe auch nicht fest, welchen immateriellen Schaden der Kläger durch die Veränderung seines Werkes erlitten habe. Er habe auch nicht bewiesen, daß sich die Beklagte bei der Bearbeitung seines Werkes einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient habe. Eine Haftung der Beklagten für die Bearbeiter des Werkes nach Paragraph 1313 a, ABGB sei nicht gegeben, weil die Beklagte dem Kläger zu keiner vertraglichen Leistung verpflichtet gewesen sei.
Die Ausführungen beider Revisionen sind nicht stichhältig.
Nach Inhalt der Ausschreibung des Wettbewerbes wurde von der Beklagten zur Einsendung eines für den vom Österreichischen Rundfunk zu produzierenden Beitrag geeigneten Drehbuches, dessen Anforderungen näher beschrieben sind, eingeladen und mitgeteilt, daß die Jury die drei besten Drehbücher auswählen werde. Während die nicht ausgewählten Werke an die Einsender zurückzusenden seien, sollten diese drei besten Werke mit der Entscheidung der Jury gegen Bezahlung eines Betrages von S 25.000.- in das "Eigentum" der Beklagten übergehen, welcher der Autor gegen Bezahlung dieses Betrages das ausschließliche Werknutzungsrecht einräume. Die Beklagte sollte berechtigt sein, Bearbeitungen in der ihr notwendig erscheinenden Weise vorzunehmen. Es wurde weiter angekundigt, daß die drei von der Jury ausgewählten Werke voraussichtlich vom ORF produziert und im laufenden Programm ausgestrahlt würden. Schließlich wurde darauf verwiesen, daß sich der Einsender mit der Teilnahme an der Ausschreibung den darin festgelegten Bedingungen unterwerfe.
Daraus ergibt sich deutlich, daß die Beklagte nicht nur eine Bindung ihrerseits zur Zahlung des Betrages von je S 25.000.- für die drei von der Jury ausgewählten Werke eingehen wollte, sondern auch eine Verpflichtung der Autoren dieser Werke zur Überlassung der Werknutzungsrechte an sie festlegen wollte. Es liegt somit keine Auslobung iS des § 860 ABGB vor, die ein einseitiges Versprechen des Bekanntmachenden darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Anbot zum Abschluß eines Werknutzungsvertrages dem die Beklagte nach Inhalt ihrer Bekanntmachung die Fähigkeit beilegte, durch die Teilnahme am Wettbewerb, die auf Seiten des Autors durch die Einsendung seines Werkes erklärt werden sollte, angenommen zu werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/I, 43, 55). Es wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte das angestrebte Werknutzungsrecht bereits mit der Entscheidung der Jury erwerben und daß sie sich damit auch zur Zahlung des dafür versprochenen Entgeltes, nämlich des Betrages von S 25.000.- verpflichten wolle. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die einzelnen Sätze des Wortlautes der Ausschreibung und die darin verwendeten Ausdrücke nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürfen, sondern nach der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht der Beklagten beurteilt werden müssen. Diese betont ausdrücklich, daß die drei besten Werke "mit der Entscheidung der Jury" in ihr "Eigentum" übergehen und der Autor gegen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- das ausschließliche Werknutzungsrecht einräumt. Dies läßt ungezwungenerweise nur die Auslegung zu, daß mit der Entscheidung der Jury die beiderseitigen Rechte und Pflichten verbindlich entstehen sollen, ohne daß das Recht zur Ausübung der sich daraus ergebenden Befugnisse dadurch bedingt wäre, daß die übernommenen Verpflichtungen bereits vorher oder doch gleichzeitig auch tatsächlich erfüllt werden. Der Hinweis am Ende der Ausschreibung, daß sich "der Einsender" den festgelegten Bedingungen unterwerfe, konnte nur die Bedeutung haben, daß dieser entweder mit dem Autor ident ist oder mit dessen Einverständnis und für diesen verbindlich handeln soll, weil der klar erkennbare Zweck der Ausschreibung war, daß die Beklagte ein Nutzungsrecht an den drei Werken erlangen solle, die von der Jury als die besten eingestuft werden. Dies wird bereits am Anfang der Ausschreibung hervorgehoben, wonach die Ausschreibung durchgeführt wird, "um ein geeignetes Drehbuch für den vom Österreichischen Rundfunk zu produzierenden Beitrag zu erlangen".Daraus ergibt sich deutlich, daß die Beklagte nicht nur eine Bindung ihrerseits zur Zahlung des Betrages von je S 25.000.- für die drei von der Jury ausgewählten Werke eingehen wollte, sondern auch eine Verpflichtung der Autoren dieser Werke zur Überlassung der Werknutzungsrechte an sie festlegen wollte. Es liegt somit keine Auslobung iS des Paragraph 860, ABGB vor, die ein einseitiges Versprechen des Bekanntmachenden darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Anbot zum Abschluß eines Werknutzungsvertrages dem die Beklagte nach Inhalt ihrer Bekanntmachung die Fähigkeit beilegte, durch die Teilnahme am Wettbewerb, die auf Seiten des Autors durch die Einsendung seines Werkes erklärt werden sollte, angenommen zu werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/I, 43, 55). Es wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte das angestrebte Werknutzungsrecht bereits mit der Entscheidung der Jury erwerben und daß sie sich damit auch zur Zahlung des dafür versprochenen Entgeltes, nämlich des Betrages von S 25.000.- verpflichten wolle. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die einzelnen Sätze des Wortlautes der Ausschreibung und die darin verwendeten Ausdrücke nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürfen, sondern nach der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht der Beklagten beurteilt werden müssen. Diese betont ausdrücklich, daß die drei besten Werke "mit der Entscheidung der Jury" in ihr "Eigentum" übergehen und der Autor gegen Bezahlung des Betrages von S 25.000.- das ausschließliche Werknutzungsrecht einräumt. Dies läßt ungezwungenerweise nur die Auslegung zu, daß mit der Entscheidung der Jury die beiderseitigen Rechte und Pflichten verbindlich entstehen sollen, ohne daß das Recht zur Ausübung der sich daraus ergebenden Befugnisse dadurch bedingt wäre, daß die übernommenen Verpflichtungen bereits vorher oder doch gleichzeitig auch tatsächlich erfüllt werden. Der Hinweis am Ende der Ausschreibung, daß sich "der Einsender" den festgelegten Bedingungen unterwerfe, konnte nur die Bedeutung haben, daß dieser entweder mit dem Autor ident ist oder mit dessen Einverständnis und für diesen verbindlich handeln soll, weil der klar erkennbare Zweck der Ausschreibung war, daß die Beklagte ein Nutzungsrecht an den drei Werken erlangen solle, die von der Jury als die besten eingestuft werden. Dies wird bereits am Anfang der Ausschreibung hervorgehoben, wonach die Ausschreibung durchgeführt wird, "um ein geeignetes Drehbuch für den vom Österreichischen Rundfunk zu produzierenden Beitrag zu erlangen".
Richtig ist, daß ein Anbot nur dann annahmefähig ist, wenn es ausreichend bestimmt ist. Das setzt voraus, daß sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen läßt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrages, insbesondere die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie aus dem Vertrag - allenfalls unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsregeln und gesetzlicher Dispositivnormen - feststellbar sind (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 53, 8 Ob 239/71, 8 Ob 201/68, 4 Ob 519/61). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Leistung, welche die Beklagte fordert, nämlich die Überlassung der Werknutzungsrechte am Drehbuch und die Leistung, welche sie geben will, nämlich der Betrag von S 25.000.-, ausreichend bestimmt sind. Der Inhalt eines Werknutzungsrechtes ist, soweit die Parteien darüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, aus dem Urheberrechtsgesetz feststellbar.
Als "Teilnahme" an der Ausschreibung war die Einsendung des Drehbuches auf die vorgesehene Weise und die Unterwerfung unter die Entscheidung der Jury zu verstehen. Diese Entscheidung hatte entweder das Ergebnis, daß das eingesandte Werk wieder zurückzuschicken war oder - wenn es unter die drei besten eingestuft wurde - von der Beklagten benützt werden durfte. Diese Entscheidung der Jury war aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des angebotenen Vertrages über ein Werknutzungsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung für dessen (volle) Wirksamkeit. Die Parteien waren bereits durch die Stellung des Anbotes und dessen Annahme durch Einsendung des Werkes seitens des Autors (oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters) gebunden; ungewiß blieb nur, ob die von den Parteien gewollte Wirkung durch eine entsprechende Entscheidung der Jury auch eintreten wird (Gschnitzer in Klang[2] III, 647). Es ist daher rechtlich bedeutungslos, daß die Beklagte später einen Vertragsentwurf mit anderem Inhalt an Anton R übermittelte, weil dieser nicht angenommen wurde und der schon vorher zustandegekommene Vertrag nur mehr einvernehmlich hätte abgeändert werden können.Als "Teilnahme" an der Ausschreibung war die Einsendung des Drehbuches auf die vorgesehene Weise und die Unterwerfung unter die Entscheidung der Jury zu verstehen. Diese Entscheidung hatte entweder das Ergebnis, daß das eingesandte Werk wieder zurückzuschicken war oder - wenn es unter die drei besten eingestuft wurde - von der Beklagten benützt werden durfte. Diese Entscheidung der Jury war aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des angebotenen Vertrages über ein Werknutzungsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung für dessen (volle) Wirksamkeit. Die Parteien waren bereits durch die Stellung des Anbotes und dessen Annahme durch Einsendung des Werkes seitens des Autors (oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters) gebunden; ungewiß blieb nur, ob die von den Parteien gewollte Wirkung durch eine entsprechende Entscheidung der Jury auch eintreten wird (Gschnitzer in Klang[2] römisch drei, 647). Es ist daher rechtlich bedeutungslos, daß die Beklagte später einen Vertragsentwurf mit anderem Inhalt an Anton R übermittelte, weil dieser nicht angenommen wurde und der schon vorher zustandegekommene Vertrag nur mehr einvernehmlich hätte abgeändert werden können.
Da der Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen Ausschreibung klar und eindeutig war, ist auch die Berufung des Klägers auf die Bestimmung des § 915 ABGB zur Begründung dafür, daß die Untergerichte die Frage des Abschlusses des Vertrages oder seines Inhaltes unrichtig beurteilt hätten, nicht zielführend. Es ist vielmehr der Inhalt des Anbotes der Beklagten und des danach zustandegekommenen Vertrages durch eine ungezwungene Auslegung des Wortlautes der Ausschreibung bestimmt feststellbar. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte undeutliche Ausdrücke gebraucht hätte, die zu ihren Lasten gingen (Arb 8308 ua).Da der Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen Ausschreibung klar und eindeutig war, ist auch die Berufung des Klägers auf die Bestimmung des Paragraph 915, ABGB zur Begründung dafür, daß die Untergerichte die Frage des Abschlusses des Vertrages oder seines Inhaltes unrichtig beurteilt hätten, nicht zielführend. Es ist vielmehr der Inhalt des Anbotes der Beklagten und des danach zustandegekommenen Vertrages durch eine ungezwungene Auslegung des Wortlautes der Ausschreibung bestimmt feststellbar. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte undeutliche Ausdrücke gebraucht hätte, die zu ihren Lasten gingen (Arb 8308 ua).
Der von der Beklagten vorgenommenen Ausschreibung kann die Eigenschaft eines annahmefähigen Anbotes auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil es nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet war. Ein Anbot kann nämlich auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 43, 55 f). Es genügt, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind.
Daraus folgt, daß mit der Teilnahme des Klägers am ausgeschriebenen Wettbewerb ein Vertrag zustande kam, nach welchem die Verwertungsrechte auf die Beklagte übergingen und diese verpflichtet wurde, einen Betrag von S 25.000.- als Entgelt dafür zu bezahlen. Daraus folgt aber auch, daß der vom Kläger gestellte Zwischenfeststellungsantrag, der eine Feststellung des Inhaltes anstrebt, daß ein derartiger Vertrag nicht zustandegekommen sei, mit Recht abgewiesen und dem von der Beklagten (in zweiter Linie) gestellten Zwischenfeststellungsantrag mit Recht stattgegeben wurde.
Die Beklagte war somit berechtigt, das vom Kläger eingereichte Drehbuch für die Sendung vom 18. 3. 1968 zu verwenden, weil es vorher von der zuständigen Jury als eines der drei besten der eingereichten Werke ausgewählt worden war. Ob die Beklagte das versprochene Entgelt zur Zeit dieser Sendung bereits bezahlt hatte, ist für die Berechtigung, das Drehbuch des Klägers dafür zu benützen, unerheblich. Die Beklagte hatte ja nach dem eindeutigen Inhalt der Ausschreibung und des darauf gegrundeten Vertrages die Nutzungsrechte am Werk bereits "mit der Entscheidung der Jury" erworben. Richtig haben daher die Untergerichte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages nach § 87 Abs 3 UrhG verneint, weil ein solcher Anspruch voraussetzt, daß das geschützte Werk unbefugt benützt wurde. Das hat aber die Klägerin nicht getan, weil sie die Werknutzungsrechte bereits erworben hatte.Die Beklagte war somit berechtigt, das vom Kläger eingereichte Drehbuch für die Sendung vom 18. 3. 1968 zu verwenden, weil es vorher von der zuständigen Jury als eines der drei besten der eingereichten Werke ausgewählt worden war. Ob die Beklagte das versprochene Entgelt zur Zeit dieser Sendung bereits bezahlt hatte, ist für die Berechtigung, das Drehbuch des Klägers dafür zu benützen, unerheblich. Die Beklagte hatte ja nach dem eindeutigen Inhalt der Ausschreibung und des darauf gegrundeten Vertrages die Nutzungsrechte am Werk bereits "mit der Entscheidung der Jury" erworben. Richtig haben daher die Untergerichte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG verneint, weil ein solcher Anspruch voraussetzt, daß das geschützte Werk unbefugt benützt wurde. Das hat aber die Klägerin nicht getan, weil sie die Werknutzungsrechte bereits erworben hatte.
Sie durfte aber gemäß § 21 Abs 3 UrhG das Werk nicht so entstellen, verstümmeln oder verändern, daß die geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk schwer beeinträchtigt wurden, da eine Zustimmung nur zu nicht näher bezeichneten Änderungen vorlag. Dies war sowohl nach Inhalt der Ausschreibung der Fall, weil darnach dem ORF nur die allgemeine Berechtigung zu "Bearbeitungen in der ihm notwendig erscheinenden Weise" eingeräumt wurde, als auch nach dem Inhalt der Erklärungen des Anton R gegenüber dem Regisseur Kurt S und dem Leiter der Unterhaltungsabteilung der Beklagten, Kuno K. In beiden Fällen war nur allgemein von Änderungen und Überarbeitungen des Drehbuches die Rede, ohne daß diese näher bezeichnet worden wären. Dem Kläger ist es daher gemäß § 21 Abs 3 UrhG auch dann nicht verwehrt, sich Veränderungen der dort angeführten Art zu widersetzen, wenn er die Erklärungen des Anton R gegen sich gelten lassen muß.Sie durfte aber gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UrhG das Werk nicht so entstellen, verstümmeln oder verändern, daß die geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk schwer beeinträchtigt wurden, da eine Zustimmung nur zu nicht näher bezeichneten Änderungen vorlag. Dies war sowohl nach Inhalt der Ausschreibung der Fall, weil darnach dem ORF nur die allgemeine Berechtigung zu "Bearbeitungen in der ihm notwendig erscheinenden Weise" eingeräumt wurde, als auch nach dem Inhalt der Erklärungen des Anton R gegenüber dem Regisseur Kurt S und dem Leiter der Unterhaltungsabteilung der Beklagten, Kuno K. In beiden Fällen war nur allgemein von Änderungen und Überarbeitungen des Drehbuches die Rede, ohne daß diese näher bezeichnet worden wären. Dem Kläger ist es daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UrhG auch dann nicht verwehrt, sich Veränderungen der dort angeführten Art zu widersetzen, wenn er die Erklärungen des Anton R gegen sich gelten lassen muß.
Daß die Änderungen, welche von der Beklagten vorgenommen wurden, von solcher Art waren, daß die geistigen Interessen des Klägers an seinem Werk schwer beeinträchtigt wurden, haben die Untergerichte mit Recht angenommen. Es wurde zutreffend auf die negative und abfällige Aufnahme der Fernsehsendung auf Grund des von der Beklagten veränderten Drehbuches, wobei gerade auch die mangelnde Qualität des Drehbuches hervorgehoben wird, verwiesen. Es wurde nicht nur festgestellt, daß das Drehbuch des Klägers so weitgehend geändert wurde, daß die bearbeitete Fassung ein ganz anderes Werk darstellte, bei dem nur die Grundtendenz des Originals geblieben ist, sondern auch, daß das Drehbuch des Klägers eine Überarbeitung gar nicht erfordert hätte. Weiters wurde festgestellt, daß - mit einer Ausnahme - jede Szene im Original besser war als in der Bearbeitung. Das Original ist wesentlich kürzer, eindringlicher und prägnanter als die Bearbeitung. Das Original wurde durch die Bearbeitung seiner Charakteristika beraubt und verwässert. Die vom Kläger dargestellte Handlung ist in der Bearbeitung nur bruchstückhaft vorhanden geblieben.
Bei diesem Sachverhalt muß die Ansicht der Untergerichte, daß das Werk des Klägers so verstümmelt und abgeändert worden sei, daß seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigt wurden, geteilt werden. Es ergibt sich daraus nämlich klar, daß durch die Bearbeitung die eigentümliche Schöpfung des Klägers einschneidend und so wesentlich verändert wurde, daß sie nicht mehr eindeutig als Ausdruck seiner Persönlichkeit in Erscheinung trat; damit wurden seine Stellung und die Beurteilung seiner Fähigkeiten als Autor in der Kritik und im Ansehen der Öffentlichkeit verändert.
Darin muß aber eine schwere Beeinträchtigung der geistigen Interessen an seinem Werk iS des § 21 Abs 3 UrhG und eine über das normale mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß der Kränkung hinausgehende Beeinträchtigung des Klägers iS des § 87 Abs 2 UrhG gesehen werden. Der Kläger kann daher gemäß § 82 Abs 2 UrhG die Vernichtung des bei der Sendung vom 18. 3. 1968 verwendeten Filmstreifens verlangen. Es wurde ihm auch mit Recht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils gemäß § 85 UrhG zuerkannt, weil die unter Verletzung seines Urheberrechtes hergestellte Sendung der Beklagten öffentlich erfolgte und in der Öffentlichkeit, insbesondere in mehreren Tageszeitungen, besprochen wurde.Darin muß aber eine schwere Beeinträchtigung der geistigen Interessen an seinem Werk iS des Paragraph 21, Absatz 3, UrhG und eine über das normale mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß der Kränkung hinausgehende Beeinträchtigung des Klägers iS des Paragraph 87, Absatz 2, UrhG gesehen werden. Der Kläger kann daher gemäß Paragraph 82, Absatz 2, UrhG die Vernichtung des bei der Sendung vom 18. 3. 1968 verwendeten Filmstreifens verlangen. Es wurde ihm auch mit Recht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils gemäß Paragraph 85, UrhG zuerkannt, weil die unter Verletzung seines Urheberrechtes hergestellte Sendung der Beklagten öffentlich erfolgte und in der Öffentlichkeit, insbesondere in mehreren Tageszeitungen, besprochen wurde.
Wegen des Ausmaßes und der Art der vorgenommenen Veränderungen, die durch Personen erfolgten, die eine entsprechende Sachkunde zu vertreten haben, muß diesen die Verletzung der Vorschrift des § 21 Abs 3 UrhG auch als Verschulden angelastet werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergab sich eindeutig, daß die allgemein gehaltene Zustimmung zu einer Bearbeitung des Werkes des Klägers derart weitgehende und die Interessen des Klägers verletzende Eingriffe, wie sie tatsächlich vorgenommen wurden, nicht rechtfertigte. Da diese Beeinträchtigung der Interessen des Klägers das mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß an Kränkung erheblich übersteigt, ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG, wonach der Urheber auch in seinen ideellen Beziehungen zum Werk geschützt ist, begrundet (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 217, Bydlinski, JBl 1965, 184, ÖBl 1971, 57, 1970, 157, 1970, 106, 4 Ob 349/63 ua). Der vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 273 ZPO zugesprochene Betrag von S 10.000.- trägt den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend Rechnung. Dieser Betrag stellt aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen eine angemessene Entschädigung dar, so daß auch die Bemängelung seiner Höhe durch den Kläger nicht berechtigt ist.Wegen des Ausmaßes und der Art der vorgenommenen Veränderungen, die durch Personen erfolgten, die eine entsprechende Sachkunde zu vertreten haben, muß diesen die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, UrhG auch als Verschulden angelastet werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergab sich eindeutig, daß die allgemein gehaltene Zustimmung zu einer Bearbeitung des Werkes des Klägers derart weitgehende und die Interessen des Klägers verletzende Eingriffe, wie sie tatsächlich vorgenommen wurden, nicht rechtfertigte. Da diese Beeinträchtigung der Interessen des Klägers das mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß an Kränkung erheblich übersteigt, ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG, wonach der Urheber auch in seinen ideellen Beziehungen zum Werk geschützt ist, begrundet (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 217, Bydlinski, JBl 1965, 184, ÖBl 1971, 57, 1970, 157, 1970, 106, 4 Ob 349/63 ua). Der vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zugesprochene Betrag von S 10.000.- trägt den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend Rechnung. Dieser Betrag stellt aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen eine angemessene Entschädigung dar, so daß auch die Bemängelung seiner Höhe durch den Kläger nicht berechtigt ist.
Für den Ersatz dieses Schadens haftet die Beklagte gemäß § 88 Abs 2 UrhG schon deshalb, weil der schuldhafte Eingriff in die Urheberrechte des Klägers von ihren Bediensteten (oder Beauftragten) begangen wurde und ihr dies zumindest bekannt sein mußte (Rintelen aaO 218). Damit ist dem Einwand der Beklagten, daß sie nur nach § 1315 ABGB für die Handlungen der Bearbeiter des Werkes des Klägers hafte und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, der Boden entzogen (vgl EB zum UrhG bei Peter 635 f).Für den Ersatz dieses Schadens haftet die Beklagte gemäß Paragraph 88, Absatz 2, UrhG schon deshalb, weil der schuldhafte Eingriff in die Urheberrechte des Klägers von ihren Bediensteten (oder Beauftragten) begangen wurde und ihr dies zumindest bekannt sein mußte (Rintelen aaO 218). Damit ist dem Einwand der Beklagten, daß sie nur nach Paragraph 1315, ABGB für die Handlungen der Bearbeiter des Werkes des Klägers hafte und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, der Boden entzogen vergleiche EB zum UrhG bei Peter 635 f).