Rechtssatz RS0054183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054183
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Das in der grundsätzlich für sämtliche gegenseitige Verträge geltenden Bestimmung des § 326 BGB dem vertragstreuen Gläubiger eröffnete Rücktrittsrecht steht nach der beim Kauf geltenden Sonderregelung des § 454 BGB dem Verkäufer nicht zu, wenn er den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat. Dieser Ausschluß des Rücktrittsrechts hat zur Voraussetzung, daß der Verkäufer (zumindest im wesentlichen) die Hauptpflicht des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB erfüllt hat und darüber hinaus eine Stundung des Kaufpreises, also eine vereinbarte Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der Kaufpreiszahlung hinter den Zeitpunkt der Sachleistung erfolgt ist.Das in der grundsätzlich für sämtliche gegenseitige Verträge geltenden Bestimmung des Paragraph 326, BGB dem vertragstreuen Gläubiger eröffnete Rücktrittsrecht steht nach der beim Kauf geltenden Sonderregelung des Paragraph 454, BGB dem Verkäufer nicht zu, wenn er den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat. Dieser Ausschluß des Rücktrittsrechts hat zur Voraussetzung, daß der Verkäufer (zumindest im wesentlichen) die Hauptpflicht des Kaufvertrages gemäß Paragraph 433, BGB erfüllt hat und darüber hinaus eine Stundung des Kaufpreises, also eine vereinbarte Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der Kaufpreiszahlung hinter den Zeitpunkt der Sachleistung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054183
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00533_8500000_008