Rechtssatz RS0037776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037776
Entscheidungsdatum
26.05.1994
Norm
ABGB §863 EI
IRPG §11
IRPG §35
Rechtssatz
Eine Konkludenz der Wahl eines bestimmten anderen Sachrechts in Sinne des § 863 ABGB wird nur dann angenommen werden können, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder sonstige Verhalten der Parteien - allenfalls unter Zuhilfenahme von im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - auf ein und dieselbe Rechtsordnung hinweisen. Ein solcher Schluß ist nur dann zulässig, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen.Eine Konkludenz der Wahl eines bestimmten anderen Sachrechts in Sinne des Paragraph 863, ABGB wird nur dann angenommen werden können, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder sonstige Verhalten der Parteien - allenfalls unter Zuhilfenahme von im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - auf ein und dieselbe Rechtsordnung hinweisen. Ein solcher Schluß ist nur dann zulässig, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 533/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85
Veröff: EvBl 1987/2 S 15 = ZfRV 1988,215 (Hoyer)
- 2 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 26.05.1994 2 Ob 534/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037776
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00533_8500000_001