Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Nach § 35 Abs 1 IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Bereits im Aufhebungsbeschluß vom 1.März 1989, 1 Ob 707/88, stellte der erkennende Senat abschließend klar, daß die Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 letzter Halbsatz IPRG (schlüssige Geltungsannahme) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das fortgesetzte Verfahren beschränkte sich daher auf die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, sie hätten also eine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl getroffen. Auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sollte die von den Parteien getroffene Vereinbarung "nach österreichischem Recht gültig sein". Die Parteien und der die Ratenvereinbarung formulierende Rechtsvertreter des Klägers gingen davon aus, daß auf Grund des Liegenschaftsbesitzes des Beklagten in Kärnten unabhängig von seinem jeweiligen Wohnort nicht nur ein Vermögensgerichtsstand in Österreich gegeben war, sondern wenn erforderlich auch auf die Liegenschaft des Beklagten exekutiv gegriffen werden könnte. Welche Rechtswirkungen dieser Vereinbarung zukommen, ist gemäß der lex fori nach österreichischem Sachrecht zubeurteilen (ZfRV 1988, 215; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 35 IPRG und Rz 7 zu § 11 IPRG mwN); die Auslegung dieser Vereinbarung unterliegt daher den Bestimmungen der §§ 863 f, 914 f ABGB. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungsinhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung; die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist am Empfängerhorizont zu messen (ÖBA 1989, 1026; ZAS 1986/8; RdW 1984, 317 uva; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 914 ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 914; Koziol-Welser8 I 86; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404). Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind alle Umstände, somit auch solche außerhalb des Erklärungsaktes, soweit sie den Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, zu berücksichtigen (MietSlg 35.100; Heinrichs in Palandt49 106), bei Zweifeln am Aussagewert einer Erklärung ist diejenige Auslegung heranzuziehen, die eine wirksame und sinnvolle Interpretation der strittigen Bestimmung ermöglicht (MietSlg 29.109/8; Binder aaO). Geht man von diesen Grundsätzen aus, konnte der Beklagte die vom Kläger erklärte Absicht, der er zustimmte, die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung sollte nach österreichischem Recht gültig sein, gerade wegen der gewünschten Durchsetzbarkeit der Vereinbarung in Österreich nicht anders verstehen, als daß auch auf die Beurteilung der Gültigkeit des Vergleiches selbst österreichisches Recht zur Anwendung kommen sollte. Welchem Statut die von den Parteien geregelten Rechtsbeziehungen unterlagen, war unklar. In erster Linie kam venezolanisches Recht in Betracht. Eine mögliche Bereicherung des Beklagten trat aber auf Grund eines schweizerischem Recht unterliegenden Kreditbriefes im Staat Florida in den USA ein. Bei dieser Rechtslage konnte daher der Erklärung zwecks Beseitigung aller Unsicherheitsfaktoren, nach welchem maßgeblichen Geschäftsstatut die Beziehungen der Streitteile zu regeln wären, nur der objektive Erklärungswert zukommen, daß alle Zweifel in in dieser Richtung ausgeschaltet werden sollten und demnach österreichisches Recht als das dem Vertragsverfasser und dem österreichischen Gericht geläufigste unter Ausschluß der Kollisionsnormen zur Anwendung kommen sollte. Auf Grund des im zweiten Rechtsgang neu festgestellten Sachverhaltes über die Umstände, wie es zum Abschluß und zur schriftlichen Fixierung des Vergleiches kam, liegt daher eine nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB anzunehmende Rechtswahl auf österreichisches Recht vor.Nach Paragraph 35, Absatz eins, IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Bereits im Aufhebungsbeschluß vom 1.März 1989, 1 Ob 707/88, stellte der erkennende Senat abschließend klar, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Halbsatz IPRG (schlüssige Geltungsannahme) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das fortgesetzte Verfahren beschränkte sich daher auf die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, sie hätten also eine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl getroffen. Auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sollte die von den Parteien getroffene Vereinbarung "nach österreichischem Recht gültig sein". Die Parteien und der die Ratenvereinbarung formulierende Rechtsvertreter des Klägers gingen davon aus, daß auf Grund des Liegenschaftsbesitzes des Beklagten in Kärnten unabhängig von seinem jeweiligen Wohnort nicht nur ein Vermögensgerichtsstand in Österreich gegeben war, sondern wenn erforderlich auch auf die Liegenschaft des Beklagten exekutiv gegriffen werden könnte. Welche Rechtswirkungen dieser Vereinbarung zukommen, ist gemäß der lex fori nach österreichischem Sachrecht zubeurteilen (ZfRV 1988, 215; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 35, IPRG und Rz 7 zu Paragraph 11, IPRG mwN); die Auslegung dieser Vereinbarung unterliegt daher den Bestimmungen der Paragraphen 863, f, 914 f ABGB. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungsinhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung; die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist am Empfängerhorizont zu messen (ÖBA 1989, 1026; ZAS 1986/8; RdW 1984, 317 uva; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 914,; Koziol-Welser8 römisch eins 86; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404). Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind alle Umstände, somit auch solche außerhalb des Erklärungsaktes, soweit sie den Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, zu berücksichtigen (MietSlg 35.100; Heinrichs in Palandt49 106), bei Zweifeln am Aussagewert einer Erklärung ist diejenige Auslegung heranzuziehen, die eine wirksame und sinnvolle Interpretation der strittigen Bestimmung ermöglicht (MietSlg 29.109/8; Binder aaO). Geht man von diesen Grundsätzen aus, konnte der Beklagte die vom Kläger erklärte Absicht, der er zustimmte, die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung sollte nach österreichischem Recht gültig sein, gerade wegen der gewünschten Durchsetzbarkeit der Vereinbarung in Österreich nicht anders verstehen, als daß auch auf die Beurteilung der Gültigkeit des Vergleiches selbst österreichisches Recht zur Anwendung kommen sollte. Welchem Statut die von den Parteien geregelten Rechtsbeziehungen unterlagen, war unklar. In erster Linie kam venezolanisches Recht in Betracht. Eine mögliche Bereicherung des Beklagten trat aber auf Grund eines schweizerischem Recht unterliegenden Kreditbriefes im Staat Florida in den USA ein. Bei dieser Rechtslage konnte daher der Erklärung zwecks Beseitigung aller Unsicherheitsfaktoren, nach welchem maßgeblichen Geschäftsstatut die Beziehungen der Streitteile zu regeln wären, nur der objektive Erklärungswert zukommen, daß alle Zweifel in in dieser Richtung ausgeschaltet werden sollten und demnach österreichisches Recht als das dem Vertragsverfasser und dem österreichischen Gericht geläufigste unter Ausschluß der Kollisionsnormen zur Anwendung kommen sollte. Auf Grund des im zweiten Rechtsgang neu festgestellten Sachverhaltes über die Umstände, wie es zum Abschluß und zur schriftlichen Fixierung des Vergleiches kam, liegt daher eine nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB anzunehmende Rechtswahl auf österreichisches Recht vor.
Damit ist aber die Sache noch nicht spruchreif. Der Klagevertreter hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.12.1989 vorgebracht, der Kläger sei Ende 1988 verstorben. Beweismittel dafür legte er nicht vor. Es fehlt daher an einer diesbezüglichen Feststellung. Diese wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Nach der gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach venezolanischem Recht zu beurteilenden Rechtsnachfolge scheint es aber keineswegs, wie das Berufungsgericht annahm, selbstverständlich zu sein, daß zwischen Tod und Besitzeinweisung von Universalsukzessoren einem ruhenden Nachlaß Parteifähigkeit zukomme. Dies zeigt ein Blick auf das Recht von Chile und Equador (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Übersicht Chile 21 f und Equador 16 f). Sollte der Tod des Klägers festgestellt sein, wird daher nach venezolanischem Recht zu prüfen sein, ob Universalsukzession unmittelbar mit seinem Tod eintrat und wer der oder die Gesamtrechtsnachfolger sind. In diesem Sinn wird die Parteienbezeichnung zu berichtigen sein.Damit ist aber die Sache noch nicht spruchreif. Der Klagevertreter hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.12.1989 vorgebracht, der Kläger sei Ende 1988 verstorben. Beweismittel dafür legte er nicht vor. Es fehlt daher an einer diesbezüglichen Feststellung. Diese wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach venezolanischem Recht zu beurteilenden Rechtsnachfolge scheint es aber keineswegs, wie das Berufungsgericht annahm, selbstverständlich zu sein, daß zwischen Tod und Besitzeinweisung von Universalsukzessoren einem ruhenden Nachlaß Parteifähigkeit zukomme. Dies zeigt ein Blick auf das Recht von Chile und Equador (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Übersicht Chile 21 f und Equador 16 f). Sollte der Tod des Klägers festgestellt sein, wird daher nach venezolanischem Recht zu prüfen sein, ob Universalsukzession unmittelbar mit seinem Tod eintrat und wer der oder die Gesamtrechtsnachfolger sind. In diesem Sinn wird die Parteienbezeichnung zu berichtigen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.