Rechtssatz RS0118970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118970
Entscheidungsdatum
10.09.2014
Rechtssatz
Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
Veröff: SZ 2004/53
- 10 Ob 17/04d
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
- 7 Ob 97/14m
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 97/14m
Auch; Beisatz: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil. (T1)
Beisatz: Hier: Der italienischsprachige Versicherungsnehmer hat im Prozess nicht behauptet, dass die Verhandlungssprache zwischen seinem in Bozen ansässigen Versicherungsmakler und dem in Innsbruck ansässigen Versicherer nicht Deutsch gewesen sei. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118970
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20040416_OGH0002_0010OB00030_04Z0000_001