Rechtssatz RS0112002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112002
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg
Rechtssatz
Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 372/98a
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 311/03s
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1)
- 7 Ob 108/21i
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 108/21i
- 7 Ob 150/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 150/25x
vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (AVB). (T2)
Schlagworte
Unzumutbare Betriebsumorganisation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112002
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_005