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Rechtssatz RS0112004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112004

Geschäftszahl

7Ob372/98a

Entscheidungsdatum

12.05.1999

Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

Rechtssatz

Bei Selbständigen ist die Aufnahme einer unselbständigen Vergleichstätigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar "nicht generell unzumutbar" (VersR 88, 234 ua), aber auch nicht generell zumutbar. Soweit dem Versicherten ein Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern zustand, ist dieses Recht bei Würdigung der bisherigen Lebensstellung mitzuberücksichtigen. Denn es wäre inkonsequent, dieses Recht dann heranzuziehen, wenn es darum geht, ob der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch Umorganisation seines Betriebes vermeiden kann, es aber bei der Bewertung seiner bisherigen Lebensstellung unbeachtet zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112004

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_007