Rechtssatz RS0112004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112004
Entscheidungsdatum
12.05.1999
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
Rechtssatz
Bei Selbständigen ist die Aufnahme einer unselbständigen Vergleichstätigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar "nicht generell unzumutbar" (VersR 88, 234 ua), aber auch nicht generell zumutbar. Soweit dem Versicherten ein Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern zustand, ist dieses Recht bei Würdigung der bisherigen Lebensstellung mitzuberücksichtigen. Denn es wäre inkonsequent, dieses Recht dann heranzuziehen, wenn es darum geht, ob der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch Umorganisation seines Betriebes vermeiden kann, es aber bei der Bewertung seiner bisherigen Lebensstellung unbeachtet zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112004
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_007