Rechtssatz RS0112003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112003
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
Rechtssatz
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 372/98a
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 169/14z
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
- 7 Ob 163/14t
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 163/14t
Auch
- 7 Ob 108/16g
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 108/16g
Vgl auch
- 7 Ob 68/20f
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 68/20f
Beisatz: Hier: Art 3.1 der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung idF Beilage 438. (T1)
- 7 Ob 54/22z
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 54/22z
Beisatz: Hier: Verweis auf Nischenarbeitsplatz. (T2)
Schlagworte
Schonarbeitsplatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112003
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_006