Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 163/14t×

Entscheidung 7 Ob 163/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0111999 Rechtssatz 12.05.1999Zivilrecht
Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Vers …
RS0112003 Rechtssatz 12.05.1999Zivilrecht
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigk …
RS0112006 Rechtssatz 12.05.1999Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer hat zur Schlüssigkeit der Klage neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd a …
RS0112257 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben.
RS0112258 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rüc …
RS0112260 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Berufsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung i …
RS0130001 Rechtssatz 26.11.2014Zivilrecht
Durch § 3 wird klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Ver …