Rechtssatz RS0130001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130001
Entscheidungsdatum
26.11.2014
Norm
Allgemeine Bedingungen für den N***** Plan B §3.1
Rechtssatz
Durch § 3 wird klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf.Durch Paragraph 3, wird klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf.
Diese Bestimmung lautet:
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?Paragraph 3, Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf ‑ so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war ‑ nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130001
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20141126_OGH0002_0070OB00163_14T0000_001