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Rechtssatz RS0130001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130001

Geschäftszahl

7Ob163/14t

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Norm

Allgemeine Bedingungen für den N***** Plan B §3.1

Rechtssatz

Durch Paragraph 3, wird klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert (dass sie also auch länger dauern kann), und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf.

Diese Bestimmung lautet:

Paragraph 3, Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf ‑ so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war ‑ nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130001

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Dokumentnummer

JJR_20141126_OGH0002_0070OB00163_14T0000_001