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Rechtssatz RS0112006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112006

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat zur Schlüssigkeit der Klage neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann und daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt. Sache des Versicherers ist es dann, die Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbare Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 127/99y
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
    Vgl auch; Beisatz: Übt der Versicherte bereits eine andere Tätigkeit aus, so muß er beweisen, daß diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist. (T1) Beisatz: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitsplatzrisikoversicherung. (T2); Veröff: SZ 72/96
  • 7 Ob 163/14t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 163/14t
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 54/22z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 54/22z
    Beis wie T1
  • 10 ObS 41/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 41/25i
    vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Angestellten- oder Arbeitertätigkeit überwog. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112006

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_008