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Rechtssatz RS0106211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106211

Geschäftszahl

4Ob2107/96y

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Rechtssatz

Leistungen aus der Unfallversicherung dienen sowohl der Deckung von Sachschäden als auch der Deckung sonstiger Nachteile, für die der Geschädigte keinen Ersatz verlangt oder verlangen kann. Die erlittenen Schmerzen werden dadurch regelmäßig nicht abgegolten. Soweit die Unfallversicherung Nachteile abdeckt, die mit den Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, erscheint es unbillig, den Ersatzanspruch des Geschädigten deswegen zu kürzen, weil er mit der Versicherungsleistung über ein "Vermögen" verfügt. Der Versicherungsleistung stehen die Nachteile (zB Invalidität) des Geschädigten gegenüber, die sie abgelten soll; sie wird auch nicht erbracht, um den Schädiger zu entlasten. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht; bei den übrigen Leistungen ist der Ersatzanspruch nach dem Verhältnis der Deckungsfonds der beiden Versicherungen zu kürzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Veröff: SZ 69/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106211

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02107_96Y0000_001