Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu. Es ist nicht strittig, daß es sich bei dem unbenannten Gerinne, das der Wasserversorgung der Fischteichanlage des Beklagten dient, um ein privates Gewässer handelt. Privatgewässer gehören gemäß § 3 Abs.1 WRG, wenn nicht von anderen erworbene Recht vorliegen, dem Grundeigentümer. Daraus wird abgeleitet, daß Privatgewässer Sachen im Sinne des § 285 ABGB sind, die Gegenstand des Eigentums und des Besitzes sind. Die Zuordnung der Privatgewässer zu den Sachen bereitet keine Schwierigkeiten, soweit es sich um das Wasserbett oder die Wasserwelle stehender Gewässer handelt. Anders ist es hingegen bei der Wasserwelle fließender Gewässer. Hier kann die Berechtigung dessen, dem das Privatgewässer gehört, nur darin bestehen, über das Gewässer zu verfügen, soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Schranken entgegenstehen (Krzizek, Komm. z. WRG 23; Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht 2 30 Anm.2 zu § 3 WRG). Die Benützung der Privatgewässer steht gemäß § 5 Abs.2 WRG mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Rechten Dritter gehören alle Privatrechte, welche die Ausübung des Eigentums an einem Gewässer beschränken, vor allem Dienstbarkeiten. Gesetzliche Schranken, die die Befugnis des Eigentümers zur Verfügung über das Privatgewässer einschränken, sind vor allem im Wasserrechtsgesetz normiert (Krzizek a.a.O. 24). Das Wasserrechtsgesetz enthält in Ansehung der Nutzung der Privatgewässer drei wesentliche Einschränkungen: Der Eigentümer muß den sogenannten kleinen Gemeingebrauch dulden (§ 8 Abs.2 und 3 und § 10 WRG), er bedarf für gewisse Nutzungen seines Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 9 Abs.2 und § 10 Abs.2 und 3 WRG), schließlich ergeben sich Beschränkungen aus der Einräumung von Zwangsrechten (Krzizek a.a.O. 44). Gemäß § 9 Abs.2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge des Zusammenhanges mit fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers Einfluß geübt wird. Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei § 9 Abs.2 WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift (Krzizek a.a.O. 60). Eine weitere Beschränkung der Rechte des Eigentümers enthalten § 39 Abs.1 WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf, und § 413 ABGB, welche Bestimmung die eigenmächtige Veränderung des ordentlichen Laufes eines Flusses untersagt (SZ 53/11). Eine willkürliche Änderung ist insbesondere das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Grundstück des Unterliegers; es berechtigt diesen zu einem Antrag auf Beseitigung der Änderung nach § 138 WRG (VwGH 28.5.1960, Zl.905/55, zitiert bei Grabmayr-Rossmann a.a.O. 258 E.Nr.16). Eigenmächtigen Änderungen, die zu einem Eingriff in das Eigentum des Nachbarn führen, kann auch im Zivilrechtsweg entgegengetreten werden (SZ 36/164). Die Kläger gründen das Klagebegehren darauf, daß der Beklagte gegen sie zu C 73/83 des Erstgerichtes eine Besitzstörungsklage erhoben habe. Im vorgenannten Verfahren führte der Beklagte zur Begründung des Klagebegehrens aus, daß seine Fischteichanlage von einem offenen Wassergerinne gespeist werde und er "demnach im Besitz dieses Wassergerinnes zur Anspeisung seiner Fischteichanlage" sei. Die Beklagten hätten den Lauf dieses Wassergerinnes dergestalt unterbrochen, daß das Gerinne nicht mehr in seine Fischteichanlage fließt. Er sei damit im ruhigen Besitz dieses Wassergerinnes und am Zufluß der darin befindlichen Wassermenge gestört. Dieses Klagsvorbringen ist nicht vollkommen eindeutig und könnte auch dahin verstanden werden, daß der Beklagte Besitz am Grundstück der Kläger und dem über ihr Grundstück fließenden Wasser behauptet, in den die Kläger durch Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse eingegriffen haben. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.10.1983 stellte der Beklagte aber klar, daß er die Besitzstörungshandlung der Kläger darin erblicke, daß sie entgegen der ihnen gemäß § 9 Abs.2 WRG obliegenden Verpflichtung, das über ihren Grund fließende Privatgewässer wieder in der gleichen Menge und Beschaffenheit auf das Nachbargrundstück abzuleiten, eingegriffen hätten. Für eine Ableitung des Privatgewässers hätte es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Darüber hinaus stehe ihm auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.5.1974 ein Wasserrecht am Gerinne zu. Der Beklagte vertrat im Besitzstörungsverfahren daher die Rechtsansicht, daß die Kläger die Eigentumsbeschränkungen, die ihnen durch § 9 Abs.2 WRG in Ansehung ihres Privatgewässers auferlegt werden, mißachtet hätten und ihm dadurch der Besitz am Privatgewässer auf seinem Grund entzogen worden sei. Das Klagebegehren kann jedenfalls auf Grund dieser Klarstellung nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte Rechtsbesitz am Nachbargrundstück oder an dem über den Nachbargrund fließenden Privatgewässer behauptet habe. Wenn der Beklagte im Schreiben vom 11.8.1983 ausführte, daß er als "Wasserbesitzer" Rechte habe, so berief er sich damit unverkennbar nur auf die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Auch dieses Schreiben beinhaltet keine Anmaßung von Rechten in Ansehung der Liegenschaft der Kläger. Liegt aber insgesamt eine Rechtsanmaßung durch den Beklagten nicht vor, erweist sich das Klagebegehren, wie der Erstrichter zutreffend erkannte, als nicht gerechtfertigt. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu. Es ist nicht strittig, daß es sich bei dem unbenannten Gerinne, das der Wasserversorgung der Fischteichanlage des Beklagten dient, um ein privates Gewässer handelt. Privatgewässer gehören gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG, wenn nicht von anderen erworbene Recht vorliegen, dem Grundeigentümer. Daraus wird abgeleitet, daß Privatgewässer Sachen im Sinne des Paragraph 285, ABGB sind, die Gegenstand des Eigentums und des Besitzes sind. Die Zuordnung der Privatgewässer zu den Sachen bereitet keine Schwierigkeiten, soweit es sich um das Wasserbett oder die Wasserwelle stehender Gewässer handelt. Anders ist es hingegen bei der Wasserwelle fließender Gewässer. Hier kann die Berechtigung dessen, dem das Privatgewässer gehört, nur darin bestehen, über das Gewässer zu verfügen, soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Schranken entgegenstehen (Krzizek, Komm. z. WRG 23; Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht 2 30 Anm.2 zu Paragraph 3, WRG). Die Benützung der Privatgewässer steht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Rechten Dritter gehören alle Privatrechte, welche die Ausübung des Eigentums an einem Gewässer beschränken, vor allem Dienstbarkeiten. Gesetzliche Schranken, die die Befugnis des Eigentümers zur Verfügung über das Privatgewässer einschränken, sind vor allem im Wasserrechtsgesetz normiert (Krzizek a.a.O. 24). Das Wasserrechtsgesetz enthält in Ansehung der Nutzung der Privatgewässer drei wesentliche Einschränkungen: Der Eigentümer muß den sogenannten kleinen Gemeingebrauch dulden (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 und Paragraph 10, WRG), er bedarf für gewisse Nutzungen seines Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 WRG), schließlich ergeben sich Beschränkungen aus der Einräumung von Zwangsrechten (Krzizek a.a.O. 44). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge des Zusammenhanges mit fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers Einfluß geübt wird. Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei Paragraph 9, Absatz 2, WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift (Krzizek a.a.O. 60). Eine weitere Beschränkung der Rechte des Eigentümers enthalten Paragraph 39, Absatz eins, WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf, und Paragraph 413, ABGB, welche Bestimmung die eigenmächtige Veränderung des ordentlichen Laufes eines Flusses untersagt (SZ 53/11). Eine willkürliche Änderung ist insbesondere das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Grundstück des Unterliegers; es berechtigt diesen zu einem Antrag auf Beseitigung der Änderung nach Paragraph 138, WRG (VwGH 28.5.1960, Zl.905/55, zitiert bei Grabmayr-Rossmann a.a.O. 258 E.Nr.16). Eigenmächtigen Änderungen, die zu einem Eingriff in das Eigentum des Nachbarn führen, kann auch im Zivilrechtsweg entgegengetreten werden (SZ 36/164). Die Kläger gründen das Klagebegehren darauf, daß der Beklagte gegen sie zu C 73/83 des Erstgerichtes eine Besitzstörungsklage erhoben habe. Im vorgenannten Verfahren führte der Beklagte zur Begründung des Klagebegehrens aus, daß seine Fischteichanlage von einem offenen Wassergerinne gespeist werde und er "demnach im Besitz dieses Wassergerinnes zur Anspeisung seiner Fischteichanlage" sei. Die Beklagten hätten den Lauf dieses Wassergerinnes dergestalt unterbrochen, daß das Gerinne nicht mehr in seine Fischteichanlage fließt. Er sei damit im ruhigen Besitz dieses Wassergerinnes und am Zufluß der darin befindlichen Wassermenge gestört. Dieses Klagsvorbringen ist nicht vollkommen eindeutig und könnte auch dahin verstanden werden, daß der Beklagte Besitz am Grundstück der Kläger und dem über ihr Grundstück fließenden Wasser behauptet, in den die Kläger durch Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse eingegriffen haben. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.10.1983 stellte der Beklagte aber klar, daß er die Besitzstörungshandlung der Kläger darin erblicke, daß sie entgegen der ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG obliegenden Verpflichtung, das über ihren Grund fließende Privatgewässer wieder in der gleichen Menge und Beschaffenheit auf das Nachbargrundstück abzuleiten, eingegriffen hätten. Für eine Ableitung des Privatgewässers hätte es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Darüber hinaus stehe ihm auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.5.1974 ein Wasserrecht am Gerinne zu. Der Beklagte vertrat im Besitzstörungsverfahren daher die Rechtsansicht, daß die Kläger die Eigentumsbeschränkungen, die ihnen durch Paragraph 9, Absatz 2, WRG in Ansehung ihres Privatgewässers auferlegt werden, mißachtet hätten und ihm dadurch der Besitz am Privatgewässer auf seinem Grund entzogen worden sei. Das Klagebegehren kann jedenfalls auf Grund dieser Klarstellung nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte Rechtsbesitz am Nachbargrundstück oder an dem über den Nachbargrund fließenden Privatgewässer behauptet habe. Wenn der Beklagte im Schreiben vom 11.8.1983 ausführte, daß er als "Wasserbesitzer" Rechte habe, so berief er sich damit unverkennbar nur auf die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Auch dieses Schreiben beinhaltet keine Anmaßung von Rechten in Ansehung der Liegenschaft der Kläger. Liegt aber insgesamt eine Rechtsanmaßung durch den Beklagten nicht vor, erweist sich das Klagebegehren, wie der Erstrichter zutreffend erkannte, als nicht gerechtfertigt. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.