Rechtssatz RS0082609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082609
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Rechtssatz
Eine willkürliche Änderung ist insbesondere das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Grundstück des Unterliegers; es berechtigt diesen zu einem Antrag auf Beseitigung der Änderung nach § 138 WRG.Eine willkürliche Änderung ist insbesondere das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Grundstück des Unterliegers; es berechtigt diesen zu einem Antrag auf Beseitigung der Änderung nach Paragraph 138, WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082609
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00023_8500000_004