Rechtssatz RS0011050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011050
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Rechtssatz
Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers nicht Einfluß nehmen und den natürlichen Abfluß nicht willkürlich zum Nachteil eines unteren Grundstückes ändern darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011050
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00023_8500000_001