Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. 10. 1968, Zl. 96 195/24-66 415/18, wurde das Kraftwerk W als bevorzugter Wasserbau erklärt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970, Zl. 96 195/105- 39376/70, wurde der beklagten Partei auf Grund des den wasserrechtlichen Verhandlungen vom 10. bis 13. Juni und 16. Juni 1969 sowie vom 30. Juni bis 4. Juli 1969 vorgelegten Projektsentwurfes nach Maßgabe des in Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Donaukraftwerkes W erteilt. Bei der Parteienverhandlung vom 16. Juni 1969 gaben die Vertreter des Oberösterreichischen Landesfischereirates, der Fischereiausschüsse und der Fischereiberechtigten eine gemeinsame Äußerung ab.
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurden der beklagten Partei bezüglich der Fischerei Auflagen erteilt; Punkt 141 lautete:
"Zum Ausgleich von allfälligen Nachteilen für die Fischerei sind im Einvernehmen mit den von der Obersten Wasserrechtsbehörde bestellten Fischereisachverständigen im Stauraum entsprechende Besatzmaßnahmen vorzusehen, um die den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten zu erhalten bzw. zu vermehren."
Der Kläger war in den Jahren 1970 bis 1972 Pächter des gesamten Fischereireviers von Dipl.-Ing. Christoph L mit Ausnahme des linken Donauufers. Das Pachtobjekt des Klägers umschloß eine Fläche von
107.4 ha. Dipl.-Ing. Christoph L hat dem Kläger die ihm gegen die beklagte Partei zustehenden Entschädigungsansprüche für die Jahre 1970 bis 1972 zediert. Der vom Kläger nur in seiner Eigenschaft als Pächter gestellte Antrag auf Ersatz des ihm durch die Errichtung des Donaukraftwerkes W in den Jahren 1970 bis 1972 erwachsenen Fischereischadens wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1973, Zl. Wa-9309/1-1973/Re, zurückgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1974, Zl. 96 195/414-29 474/74, keine Folge gegeben, weil dem Pächter eines Fischereirechtes Parteistellung im Sinne des § 102 WRG 1959 nicht zukomme. Im übrigen handle es sich bei der als Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung bezeichneten Eingabe des Berufungswerbers inhaltlich um ein Schadenersatzbegehren, das gemäß § 26 WRG 1959 nur im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden könne.107.4 ha. Dipl.-Ing. Christoph L hat dem Kläger die ihm gegen die beklagte Partei zustehenden Entschädigungsansprüche für die Jahre 1970 bis 1972 zediert. Der vom Kläger nur in seiner Eigenschaft als Pächter gestellte Antrag auf Ersatz des ihm durch die Errichtung des Donaukraftwerkes W in den Jahren 1970 bis 1972 erwachsenen Fischereischadens wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1973, Zl. Wa-9309/1-1973/Re, zurückgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1974, Zl. 96 195/414-29 474/74, keine Folge gegeben, weil dem Pächter eines Fischereirechtes Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, WRG 1959 nicht zukomme. Im übrigen handle es sich bei der als Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung bezeichneten Eingabe des Berufungswerbers inhaltlich um ein Schadenersatzbegehren, das gemäß Paragraph 26, WRG 1959 nur im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden könne.
Der Kläger begehrte in seiner am 22. Mai 1974 eingebrachten Klage, gestützt auf die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 WRG 1959, den Zuspruch eines Betrages von 151 000 S samt Anhang als Nettoentgang der Jahre 1970 bis 1972. Dieser Schaden sei infolge der Errichtung und des Betriebes des Donaukraftwerkes W verursacht worden.Der Kläger begehrte in seiner am 22. Mai 1974 eingebrachten Klage, gestützt auf die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz eins und 2 WRG 1959, den Zuspruch eines Betrages von 151 000 S samt Anhang als Nettoentgang der Jahre 1970 bis 1972. Dieser Schaden sei infolge der Errichtung und des Betriebes des Donaukraftwerkes W verursacht worden.
Zu den auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Ansprüchen brachte der Kläger vor, die Oberste Wasserrechtsbehörde habe offenbar bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung damit gerechnet, daß bei Erfüllung der von ihr erteilten Auflagen der Eintritt eines Schadens (Ertragseinbuße) bei den Fischereiberechtigten vermieden werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus Punkt 141 der Auflagen. Wie sich jetzt gezeigt habe, treffe diese Erwartung auch dann nicht zu, wenn die beklagte Partei sich endlich entschließen sollte, die Besatzmaßnahmen nachzuholen, was längst ihre Pflicht gewesen wäre. Durch die bereits geschilderte Beseitigung von Gräben, Altarmen, Laichplätzen u. dgl. sei jedenfalls noch gegenwärtig festzustellen, daß eine Beeinträchtigung durch den Kraftwerksbau verblieben sei und verbleiben werde, mit der die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet habe.Zu den auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 gestützten Ansprüchen brachte der Kläger vor, die Oberste Wasserrechtsbehörde habe offenbar bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung damit gerechnet, daß bei Erfüllung der von ihr erteilten Auflagen der Eintritt eines Schadens (Ertragseinbuße) bei den Fischereiberechtigten vermieden werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus Punkt 141 der Auflagen. Wie sich jetzt gezeigt habe, treffe diese Erwartung auch dann nicht zu, wenn die beklagte Partei sich endlich entschließen sollte, die Besatzmaßnahmen nachzuholen, was längst ihre Pflicht gewesen wäre. Durch die bereits geschilderte Beseitigung von Gräben, Altarmen, Laichplätzen u. dgl. sei jedenfalls noch gegenwärtig festzustellen, daß eine Beeinträchtigung durch den Kraftwerksbau verblieben sei und verbleiben werde, mit der die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet habe.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit ein Schaden behauptet wurde, der sich vor mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung ereignet haben sollte, wurde Verjährung eingewendet.
Dipl.-Ing. Christoph L stellte am 3. Oktober 1974 einen Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die durch die Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes ab 1. Jänner 1973 eingetretenen fischereiwirtschaftlichen Schäden. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Feber 1976, Wa-186/2-1076/Re, bestätigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1976, Zl. 410 176/01-I 4/1976, abgewiesen.Dipl.-Ing. Christoph L stellte am 3. Oktober 1974 einen Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die durch die Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes ab 1. Jänner 1973 eingetretenen fischereiwirtschaftlichen Schäden. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Feber 1976, Wa-186/2-1076/Re, bestätigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1976, Zl. 410 176/01-I 4 aus 1976,, abgewiesen.
Die Rechtssache war bereits einmal vor dem OGH anhängig. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf den Beschluß vom 5. November 1975, 1 Ob 289/75, SZ 48/117, Bezug genommen.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren erneut ab. Die beklagte Partei habe die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen erfüllt, ausgenommen die Vornahme der entsprechenden Besatzmaßnahmen. Wegen Nichterfüllung dieser Auflage seien aber in der Zeit bis 1972 keine Schäden für den Fischereiberechtigten entstanden. Die Schäden seien vielmehr ausschließlich auf die Bauführung der beklagten Partei zurückzuführen. Eine Berufsfischerei, wie sie in der Vergangenheit insbesondere durch den Kläger betrieben worden sei, sei heute wegen Unwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. Berechne man den Schaden, den der Fischereiberechtigte selbst erlitten habe, so müsse ein Regieabzug von 40% zugrunde gelegt werden. Daraus errechne sich ein Nettoschaden in den Jahren 1970 bis 1972 von 132 970 S. Eine Vermeidung der durch den Bau eingetretenen Schäden sei technisch unmöglich gewesen. Die Wasserrechtsbehörde habe auch mit ihrem Eintritt gerechnet. Offen bleibe lediglich, ob dieser Behörde die Ertragseinbuße in jenen Jahren des Kraftwerksbaues genau in der eingetretenen Höhe bewußt gewesen sei. Es könne durchaus sein, daß ihr ein geringerer oder auch ein größerer Ertragsentgang vorschwebte, aber auch, daß sie sich über dessen genauere Höhe überhaupt keine Gedanken gemacht habe.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Schadenersatzanspruch des Fischereiberechtigten nach § 26 Abs. 1 WRG 1959 nicht gegeben sei, da die beklagte Partei die Auflagen erfüllt bzw. das Unterlassen von Besatzmaßnahmen für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen sei. Wenn den primär beantragten Maßnahmen wie insbesondere der Anlegung von Fischwegen ohnedies entsprochen worden sei, so bleibe gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 kein Raum für eine darüber hinausgehende Geldentschädigung, auch nicht über den Umweg auf § 26 Abs. 2 WRG 1959. Die Wasserrechtsbehörde habe offenbar den Zeitpunkt der Entscheidung über Ansprüche auf Geldentschädigung von vornherein auf einen Zeitpunkt nach der Bewilligung des Kraftwerksbaues verlegt. Damit bilde die Klagsforderung den Teil eines Anspruches, der im wasserrechtlichen Verfahren geltend zu machen gewesen sei. Stichzeitpunkt für die Beurteilung nach § 26 Abs. 2 WRG sei der Tag, an dem die Wasserrechtsbehörde über den Anspruch auf Geldentschädigung entschieden habe, da ja bis dahin alle mittlerweile bekanntgewordenen Nachteile noch berücksichtigt werden konnten. § 26 Abs. 2 WRG 1959 solle nicht zu einer nachträglichen Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Wasserrechtsbehörde führen, sondern dürfe nur der Beseitigung jener nachteiligen Folgen dienen, die sich aus einer Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung ergeben haben. Der Anspruch auf Ersatz aller bis zum 22. Mai 1971 eingetretenen Schäden sei überdies verjährt.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Schadenersatzanspruch des Fischereiberechtigten nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959 nicht gegeben sei, da die beklagte Partei die Auflagen erfüllt bzw. das Unterlassen von Besatzmaßnahmen für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen sei. Wenn den primär beantragten Maßnahmen wie insbesondere der Anlegung von Fischwegen ohnedies entsprochen worden sei, so bleibe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 kein Raum für eine darüber hinausgehende Geldentschädigung, auch nicht über den Umweg auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959. Die Wasserrechtsbehörde habe offenbar den Zeitpunkt der Entscheidung über Ansprüche auf Geldentschädigung von vornherein auf einen Zeitpunkt nach der Bewilligung des Kraftwerksbaues verlegt. Damit bilde die Klagsforderung den Teil eines Anspruches, der im wasserrechtlichen Verfahren geltend zu machen gewesen sei. Stichzeitpunkt für die Beurteilung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG sei der Tag, an dem die Wasserrechtsbehörde über den Anspruch auf Geldentschädigung entschieden habe, da ja bis dahin alle mittlerweile bekanntgewordenen Nachteile noch berücksichtigt werden konnten. Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 solle nicht zu einer nachträglichen Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Wasserrechtsbehörde führen, sondern dürfe nur der Beseitigung jener nachteiligen Folgen dienen, die sich aus einer Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung ergeben haben. Der Anspruch auf Ersatz aller bis zum 22. Mai 1971 eingetretenen Schäden sei überdies verjährt.
Der Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht keine Folge. Abweichend vom Erstgericht stellte es aus den Akten der Wasserrechtsbehörde fest, daß diese (im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides) erwartet habe, die Befolgung der von ihr erteilten Auflagen werde zur Hintanhaltung schwerer Schäden hinreichen; die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm es.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die klagende Partei habe mit Ausnahme der Nichtvornahme von Besatzmaßnahmen keinen Beweis einer konsenswidrigen Vorgangsweise durch die beklagte Partei erbracht. Aus der Auflage Punkt 141 ergebe sich aber eindeutig, daß Besatzmaßnahmen erst dann sinnvoll sein können, wenn die neuen hydrologischen Verhältnisse verwirklicht seien, also der Bau fertiggestellt und der Aufstau durchgeführt worden sei. Ein Besatz mit Jungfischen während der Bauarbeiten sei der beklagten Partei nicht aufgetragen worden. Ein Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs. 1 WRG stunde dem Kläger daher nicht zu. Für einen Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach § 26 Abs. 2 WRG 1959 müßten aber sämtliche Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 gegeben sein. Schadenersatz nach § 26 Abs. 2 WRG 1959 könne also nur dann zugesprochen werden, wenn der Fischereiberechtigte im Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben habe, die den Schutz vor den betreffenden Schädigungen bezweckten, und diesen Einwendungen von der Wasserrechtsbehörde wegen unverhältnismäßiger Erschwerung für die anderweitige Wassernutzung nicht Rechnung getragen worden sei. Sehe man im § 26 Abs. 2 WRG 1959 nur eine nachträgliche Geltendmachung des Anspruches nach § 15 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959, dann schränke man den Ersatz auf solche Schäden ein, denen der Fischereiberechtigte schon durch Erhebung von Einwendungen begegnen wollte, die die Wasserrechtsbehörde aber noch nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang vorausgesehen habe. Das bedeute also, daß in Fällen, in denen der Fischereiberechtigte Einwendungen unterließ, weil auch er eine Schädigung nicht voraussah, eine nachträgliche Entschädigung nach § 26 Abs. 2 WRG 1959 nicht mehr möglich sei.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die klagende Partei habe mit Ausnahme der Nichtvornahme von Besatzmaßnahmen keinen Beweis einer konsenswidrigen Vorgangsweise durch die beklagte Partei erbracht. Aus der Auflage Punkt 141 ergebe sich aber eindeutig, daß Besatzmaßnahmen erst dann sinnvoll sein können, wenn die neuen hydrologischen Verhältnisse verwirklicht seien, also der Bau fertiggestellt und der Aufstau durchgeführt worden sei. Ein Besatz mit Jungfischen während der Bauarbeiten sei der beklagten Partei nicht aufgetragen worden. Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG stunde dem Kläger daher nicht zu. Für einen Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 müßten aber sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gegeben sein. Schadenersatz nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 könne also nur dann zugesprochen werden, wenn der Fischereiberechtigte im Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben habe, die den Schutz vor den betreffenden Schädigungen bezweckten, und diesen Einwendungen von der Wasserrechtsbehörde wegen unverhältnismäßiger Erschwerung für die anderweitige Wassernutzung nicht Rechnung getragen worden sei. Sehe man im Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 nur eine nachträgliche Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959, dann schränke man den Ersatz auf solche Schäden ein, denen der Fischereiberechtigte schon durch Erhebung von Einwendungen begegnen wollte, die die Wasserrechtsbehörde aber noch nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang vorausgesehen habe. Das bedeute also, daß in Fällen, in denen der Fischereiberechtigte Einwendungen unterließ, weil auch er eine Schädigung nicht voraussah, eine nachträgliche Entschädigung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 nicht mehr möglich sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.