Aus der Begründung:
Berufungsgericht hat die Rechtslage klar dargestellt, sie wurde aber vom Kläger trotzdem immer noch mißverstanden, sieht er doch in den Ausführungen des Berufungsgerichtes einen Widerspruch, daß einerseits der beklagten Partei bei Errichtung ihres Donaukraftwerkes mit behördlicher Bewilligung kein Verschulden anzurechnen sei, andererseits es aber auf der Hand liege, daß mit der Errichtung einer derartigen Anlage Schäden für Fischereiberechtigte verbunden seien. Eine logische Überlegung ergäbe nur zwei Möglichkeiten: Entweder die beklagte Partei habe bei Errichtung des Donaukraftwerkes mit Schäden gerechnet und diese in Kauf genommen oder nicht; im ersten Fall liege der Tatbestand des § 26 Abs. 1 WRG vor, im zweiten der des § 26 Abs. 2 WRG. Wer eine Schädigung in Kauf nehme, handle nämlich mit dolus eventualis; dieses Verschulden werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich der Schädiger auf eine behördliche (hier wasserrechtliche) Bewilligung stützen könne. Das Berufungsgericht hat nun aber bereits richtig darauf verwiesen, daß der Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs. 1 WRG, da diese Bestimmung auf das 30. Hauptstück des ABGB verweist, Rechtswidrigkeit des Handelns des Wasserberechtigten und dessen Verschulden voraussetzt. Behauptungen in dieser Richtung wurden nicht aufgestellt. Insbesondere wurde nicht behauptet, daß die beklagte Partei das Kraftwerk nicht unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde enthaltenen Bedingungen errichtet hätte. Die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des wasserrechtsbehördlichen Bescheides ist aber weder rechtswidrig noch schuldhaft. Der Kläger übersieht in seiner Revision die Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG, die klarstellt, inwieweit Fischereirechte hiebei überhaupt zu beachten sind:Berufungsgericht hat die Rechtslage klar dargestellt, sie wurde aber vom Kläger trotzdem immer noch mißverstanden, sieht er doch in den Ausführungen des Berufungsgerichtes einen Widerspruch, daß einerseits der beklagten Partei bei Errichtung ihres Donaukraftwerkes mit behördlicher Bewilligung kein Verschulden anzurechnen sei, andererseits es aber auf der Hand liege, daß mit der Errichtung einer derartigen Anlage Schäden für Fischereiberechtigte verbunden seien. Eine logische Überlegung ergäbe nur zwei Möglichkeiten: Entweder die beklagte Partei habe bei Errichtung des Donaukraftwerkes mit Schäden gerechnet und diese in Kauf genommen oder nicht; im ersten Fall liege der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, WRG vor, im zweiten der des Paragraph 26, Absatz 2, WRG. Wer eine Schädigung in Kauf nehme, handle nämlich mit dolus eventualis; dieses Verschulden werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich der Schädiger auf eine behördliche (hier wasserrechtliche) Bewilligung stützen könne. Das Berufungsgericht hat nun aber bereits richtig darauf verwiesen, daß der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG, da diese Bestimmung auf das 30. Hauptstück des ABGB verweist, Rechtswidrigkeit des Handelns des Wasserberechtigten und dessen Verschulden voraussetzt. Behauptungen in dieser Richtung wurden nicht aufgestellt. Insbesondere wurde nicht behauptet, daß die beklagte Partei das Kraftwerk nicht unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde enthaltenen Bedingungen errichtet hätte. Die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des wasserrechtsbehördlichen Bescheides ist aber weder rechtswidrig noch schuldhaft. Der Kläger übersieht in seiner Revision die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG, die klarstellt, inwieweit Fischereirechte hiebei überhaupt zu beachten sind:
Einwendungen der Fischereiberechtigten ist nur dann Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird (Satz 2). Andernfalls, das heißt dann, wenn die Einwendungen des Fischereiberechtigten nicht zulässig sind oder ihnen aus den Gründen des Satzes 2 nicht Rechnung getragen wird (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 81 Anm. 4), gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile (Satz 3). Das bedeutet, daß eine Verletzung der Rechte eines Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens durch die Wasserrechtsbehörde führen kann, sondern nur, soweit den Einwendungen nicht Rechnung getragen werden kann, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begrundet (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 84; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 210, insbesondere bei und in Anm. 19). Wurde die Wasserbenutzungsanlage der beklagten Partei trotz Beeinträchtigung von Fischereirechten durch die Wasserrechtsbehörde bewilligt, nahm die beklagte Partei also nicht, wie die Revision es behauptet, schuldhaft Nachteile des Fischereiberechtigten bzw. des Klägers in Kauf; die Behörde wendete damit vielmehr nur das Gesetz an. Die beklagte Partei durfte sich, ohne rechtswidrig zu handeln, sogar durchaus bewußt sein, daß ein Fischereiberechtigter beeinträchtigt werden könnte; sie war (zumindest zunächst) zum Ausgleich nur verpflichtet, diesem den allenfalls von der Wasserrechtsbehörde nach § 15 Abs. 1 WRG bescheidmäßig vorgeschriebenen Entschädigungsbetrag zu bezahlen. Der Pächter des Fischereirechtes, der sein Recht nur vom Berechtigten ableitet, mußte dies so hinnehmen. Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 WRG scheiden daher, wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannte, im vorliegenden Fall aus.Einwendungen der Fischereiberechtigten ist nur dann Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird (Satz 2). Andernfalls, das heißt dann, wenn die Einwendungen des Fischereiberechtigten nicht zulässig sind oder ihnen aus den Gründen des Satzes 2 nicht Rechnung getragen wird (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 81 Anmerkung 4), gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile (Satz 3). Das bedeutet, daß eine Verletzung der Rechte eines Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens durch die Wasserrechtsbehörde führen kann, sondern nur, soweit den Einwendungen nicht Rechnung getragen werden kann, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begrundet (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 84; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 210, insbesondere bei und in Anmerkung 19). Wurde die Wasserbenutzungsanlage der beklagten Partei trotz Beeinträchtigung von Fischereirechten durch die Wasserrechtsbehörde bewilligt, nahm die beklagte Partei also nicht, wie die Revision es behauptet, schuldhaft Nachteile des Fischereiberechtigten bzw. des Klägers in Kauf; die Behörde wendete damit vielmehr nur das Gesetz an. Die beklagte Partei durfte sich, ohne rechtswidrig zu handeln, sogar durchaus bewußt sein, daß ein Fischereiberechtigter beeinträchtigt werden könnte; sie war (zumindest zunächst) zum Ausgleich nur verpflichtet, diesem den allenfalls von der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG bescheidmäßig vorgeschriebenen Entschädigungsbetrag zu bezahlen. Der Pächter des Fischereirechtes, der sein Recht nur vom Berechtigten ableitet, mußte dies so hinnehmen. Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG scheiden daher, wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannte, im vorliegenden Fall aus.
Anders ist die Rechtslage bei Ansprüchen nach § 26 Abs. 2 WRG, die mit denen aus § 15 Abs. 1 WRG im engen Zusammenhang stehen. Nach § 26 Abs. 2 WRG haftet der Wasserberechtigte auch für die durch die Beeinträchtigung von Fischereirechten entstandenen Schäden, die auf einen rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage zurückzuführen sind, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkungen überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Das Gesetz spricht zwar nicht deutlich aus, wer mit dem Nichteintritt des Schadens oder einem geringeren Schaden gerechnet haben muß, der OGH hat aber bereits bereits mehrfach die Auffassung vertreten (SZ 31/97; SZ 29/61), daß dies die Wasserrechtsbehörde gewesen sein muß (so auch Hartig - Grabmayr 108 Anm. 13; Haager - Vanderhaag 254 Anm. 21, hält auch die Heranziehung des Gesuches um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Äußerung der Sachverständigen für maßgeblich). Das Gesetz gewährt damit allfällige Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten zu verschiedenen Zeitpunkten unter unterschiedlichen Voraussetzungen und ordnet für ihre Zuerkennung verschiedene Zuständigkeiten an. Zunächst sind im Bewilligungsverfahren die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile durch die Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiefür bejahendenfalls mit Bescheid eine Entschädigung zuzusprechen. Darüber hinaus anerkennt das Gesetz für die Fälle, in denen bei der Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden, also praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw. Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte (vgl. Krzizek, 124). Damit trug das Gesetz der Tatsache Rechnung, daß auch der beste und noch so vorsichtig abgefaßte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht von vornherein alle Nachteile richtig abschätzen kann (Haager - Vanderhaag, 253). Das Gericht hat in seinem Verfahren festzustellen, ob die Wasserrechtsbehörde mit den nachteiligen, zum Schadenerstaz verpflichtenden Wirkungen bereits gerechnet hat. Das Gericht hat dabei von den Behauptungen des Klägers auszugehen, denn die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Dies wurde vom Berufungsgericht auch richtig erkannt. Ihm kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, daß der Kläger nicht ausreichende Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt hätte. Er brachte schließlich ausdrücklich vor, ein Fall des § 15 WRG liege nicht vor, weil die Wasserrechtsbehörde über das vorliegende Schadenersatzbegehren nicht erkannt habe. Da er sich zudem ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 WRG, stützte, kann darin nur die Behauptung erblickt werden, daß die Wasserrechtsbehörde es nicht für nötig befand, einen Entschädigungsbetrag festzusetzen, also von der Auffassung ausging, es werden keine Beeinträchtigungen der Fischereirechte eintreten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der beklagten Partei offenbar rechtskräftig die Errichtung der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurde, kann auch die weitere Behauptung, daß die beklagte Partei bisher weder dem Fischereiberechtigten noch dem Kläger als dessen Pächter nur einen Schilling Schadenersatz geleistet habe, nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei zu solchen Zahlungen von der Wasserrechtsbehörde nicht verhalten worden war. Die Behauptung der Unterlassung der Auferlegung einer Entschädigungsleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WRG im Zusammenhang mit der Behauptung, daß erhebliche Nachteile in der Ausübung des Fischereirechtes entstanden seien, kann nur als Behauptung verstanden werden, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkungen nicht gerechnet habe.Anders ist die Rechtslage bei Ansprüchen nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG, die mit denen aus Paragraph 15, Absatz eins, WRG im engen Zusammenhang stehen. Nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG haftet der Wasserberechtigte auch für die durch die Beeinträchtigung von Fischereirechten entstandenen Schäden, die auf einen rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage zurückzuführen sind, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkungen überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Das Gesetz spricht zwar nicht deutlich aus, wer mit dem Nichteintritt des Schadens oder einem geringeren Schaden gerechnet haben muß, der OGH hat aber bereits bereits mehrfach die Auffassung vertreten (SZ 31/97; SZ 29/61), daß dies die Wasserrechtsbehörde gewesen sein muß (so auch Hartig - Grabmayr 108 Anmerkung 13; Haager - Vanderhaag 254 Anmerkung 21, hält auch die Heranziehung des Gesuches um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Äußerung der Sachverständigen für maßgeblich). Das Gesetz gewährt damit allfällige Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten zu verschiedenen Zeitpunkten unter unterschiedlichen Voraussetzungen und ordnet für ihre Zuerkennung verschiedene Zuständigkeiten an. Zunächst sind im Bewilligungsverfahren die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile durch die Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiefür bejahendenfalls mit Bescheid eine Entschädigung zuzusprechen. Darüber hinaus anerkennt das Gesetz für die Fälle, in denen bei der Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden, also praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw. Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte vergleiche Krzizek, 124). Damit trug das Gesetz der Tatsache Rechnung, daß auch der beste und noch so vorsichtig abgefaßte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht von vornherein alle Nachteile richtig abschätzen kann (Haager - Vanderhaag, 253). Das Gericht hat in seinem Verfahren festzustellen, ob die Wasserrechtsbehörde mit den nachteiligen, zum Schadenerstaz verpflichtenden Wirkungen bereits gerechnet hat. Das Gericht hat dabei von den Behauptungen des Klägers auszugehen, denn die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Dies wurde vom Berufungsgericht auch richtig erkannt. Ihm kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, daß der Kläger nicht ausreichende Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt hätte. Er brachte schließlich ausdrücklich vor, ein Fall des Paragraph 15, WRG liege nicht vor, weil die Wasserrechtsbehörde über das vorliegende Schadenersatzbegehren nicht erkannt habe. Da er sich zudem ausdrücklich auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG, stützte, kann darin nur die Behauptung erblickt werden, daß die Wasserrechtsbehörde es nicht für nötig befand, einen Entschädigungsbetrag festzusetzen, also von der Auffassung ausging, es werden keine Beeinträchtigungen der Fischereirechte eintreten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der beklagten Partei offenbar rechtskräftig die Errichtung der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurde, kann auch die weitere Behauptung, daß die beklagte Partei bisher weder dem Fischereiberechtigten noch dem Kläger als dessen Pächter nur einen Schilling Schadenersatz geleistet habe, nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei zu solchen Zahlungen von der Wasserrechtsbehörde nicht verhalten worden war. Die Behauptung der Unterlassung der Auferlegung einer Entschädigungsleistung nach Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 WRG im Zusammenhang mit der Behauptung, daß erhebliche Nachteile in der Ausübung des Fischereirechtes entstanden seien, kann nur als Behauptung verstanden werden, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkungen nicht gerechnet habe.
Da der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WRG nur dem Fischereiberechtigten zusteht und der im Rechtsweg geltend zu machende Anspruch nach § 26 Abs. 2 WRG nur eine nachträgliche Geltendmachung des erstgenannten Anspruches darstellt, wenn die fachmännische Voraussicht zum Nachteil des Fischereiberechtigten irrig gewesen ist, kann auch den Anspruch nach § 26 Abs. 2 WRG nur der Fischereiberechtigte stellen; der Kläger ist aber zur Erhebung des Anspruches dennoch aktiv legitimiert, da der Fischereiberechtigte ihm seine Rechte abgetreten hat. Wenn sich der Kläger in der Klage, wenn auch verbunden mit anderen nicht zielführenden Darlegungen, ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 WRG und die Zession der Ansprüche des Fischereiberechtigten berief, kann im übrigen kein ernstlicher Zweifel bestehen, daß er damit für den Fischereiberechtigten mit dem 151.000 S Klagsbetrag (auch) den Ersatz des Schadens begehrt, mit dem die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung des Wasserbenutzungsrechtes der beklagten Partei angeblich nicht gerechnet hatte.Da der Anspruch nach Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 WRG nur dem Fischereiberechtigten zusteht und der im Rechtsweg geltend zu machende Anspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG nur eine nachträgliche Geltendmachung des erstgenannten Anspruches darstellt, wenn die fachmännische Voraussicht zum Nachteil des Fischereiberechtigten irrig gewesen ist, kann auch den Anspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG nur der Fischereiberechtigte stellen; der Kläger ist aber zur Erhebung des Anspruches dennoch aktiv legitimiert, da der Fischereiberechtigte ihm seine Rechte abgetreten hat. Wenn sich der Kläger in der Klage, wenn auch verbunden mit anderen nicht zielführenden Darlegungen, ausdrücklich auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG und die Zession der Ansprüche des Fischereiberechtigten berief, kann im übrigen kein ernstlicher Zweifel bestehen, daß er damit für den Fischereiberechtigten mit dem 151.000 S Klagsbetrag (auch) den Ersatz des Schadens begehrt, mit dem die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung des Wasserbenutzungsrechtes der beklagten Partei angeblich nicht gerechnet hatte.
Aus den im Akt erliegenden Beilagen läßt sich entnehmen, daß der Fischereiberechtigte dem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde beigezogen worden war. Es ist aber nicht festgestellt, ob er einen Entschädigungsanspruch erhob - oder allenfalls darauf verzichtete (vgl. Hartig - Grabmayr, 108, Anm. 13 am Ende) -, ob und in welcher Höhe der Anspruch allenfalls durch Festsetzung eines Entschädigungsbetrages anerkannt wurde und ob gegebenenfalls hiebei die Wasserrechtsbehörde mit den vom Kläger behaupteten Schäden rechnete. Wären diese Fragen im Sinne des Klägers zu lösen, wäre dann der Anspruch des Klägers dem Gründe nach berechtigt und sodann seiner Höhe nach zu prüfen.Aus den im Akt erliegenden Beilagen läßt sich entnehmen, daß der Fischereiberechtigte dem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde beigezogen worden war. Es ist aber nicht festgestellt, ob er einen Entschädigungsanspruch erhob - oder allenfalls darauf verzichtete vergleiche Hartig - Grabmayr, 108, Anmerkung 13 am Ende) -, ob und in welcher Höhe der Anspruch allenfalls durch Festsetzung eines Entschädigungsbetrages anerkannt wurde und ob gegebenenfalls hiebei die Wasserrechtsbehörde mit den vom Kläger behaupteten Schäden rechnete. Wären diese Fragen im Sinne des Klägers zu lösen, wäre dann der Anspruch des Klägers dem Gründe nach berechtigt und sodann seiner Höhe nach zu prüfen.