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Rechtssatz RS0082337×

Rechtssatz RS0082337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082337

Geschäftszahl

1Ob289/75; 1Ob48/81; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob278/00i

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Rechtssatz

Paragraph 26, Absatz 2, WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Anspruchsberechtigt ist nur der Fischereiberechtigte, nicht aber dessen Pächter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 289/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 289/75
    Veröff: SZ 48/117
  • 1 Ob 48/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 48/81
    Auch; nur: § 26 Abs 2 WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch. (T1)
  • 1 Ob 16/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
    nur T1
  • 1 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    Auch; nur T1; nur: Ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. (T2) Veröff: SZ 66/177
  • 1 Ob 278/00i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
    Vgl aber; Beisatz: Um den verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG zu rechtfertigen, müssen kumulativ mehrere Voraussetzungen gegeben sein. So muss vorerst der Eintritt des Schadens, etwa beim Fischereiberechtigten, durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage (hier: zwei Kraftwerke) eingetreten sein. Die Haftung besteht auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht zur Erhaltung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 50 WRG. Der Schaden muss weiters an einem der in § 26 Abs 2 WRG genannten Schutzgüter eingetreten sein, wozu auch ausdrücklich das Fischereirecht zählt. (T3) Beisatz: Auch der Pächter (!) des Fischereiberechtigten als bloßer Fischereiausübungsberechtigter kann Ansprüche erfolgreich nach § 26 Abs 2 WRG geltend machen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082337

Dokumentnummer

JJR_19751105_OGH0002_0010OB00289_7500000_002