Begründung:
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 19. November 1990 wurde dem Antragsgegner die Errichtung eines Kanalstrangs wasserrechtlich bewilligt und - entsprechend Pkt. 3 der "Bedingungen und Auflagen" - festgehalten, daß nach Beendigung der Arbeiten der frühere Kulturzustand auf den in Anspruch genommenen Grundstücken wiederherzustellen und Schäden an Häusern und sonstigen Anlagen infolge des Kanalbaus zu beseitigen seien. Von den Wirkungen dieses Bescheids wurde neben anderen Personen auch die Antragstellerin als Eigentümerin eines bestimmten Grundstücks, das der bewilligte Kanalstrang nunmehr überquert, erfaßt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. Juni 1996 wurde der Antragsgegner verpflichtet, "die durch die Kanaltrassenführung bzw deren Errichtung an den Objekten und Anlagen" auf dem Grundstück der Antragstellerin "entstandenen Schäden (Ausbesserungen, Asphalterneuerung, Zaunerneuerung etc)" von 47.150 S zu ersetzen und für die zwecks "Leitungsführung eingeräumte Leitungsdienstbarkeit" 9.800 S - insgesamt sohin 56.950 S - zu bezahlen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Regelung des § 117 Abs 4 WRG hingewiesen. Schäden am Zubau, Zaun und Asphalt sind auf dem Grundstück der Antragstellerin als Folge der Bauarbeiten zur Errichtung der Kanalisationsanlage der Antragsgegnerin tatsächlich eingetreten.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. Juni 1996 wurde der Antragsgegner verpflichtet, "die durch die Kanaltrassenführung bzw deren Errichtung an den Objekten und Anlagen" auf dem Grundstück der Antragstellerin "entstandenen Schäden (Ausbesserungen, Asphalterneuerung, Zaunerneuerung etc)" von 47.150 S zu ersetzen und für die zwecks "Leitungsführung eingeräumte Leitungsdienstbarkeit" 9.800 S - insgesamt sohin 56.950 S - zu bezahlen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Regelung des Paragraph 117, Absatz 4, WRG hingewiesen. Schäden am Zubau, Zaun und Asphalt sind auf dem Grundstück der Antragstellerin als Folge der Bauarbeiten zur Errichtung der Kanalisationsanlage der Antragsgegnerin tatsächlich eingetreten.
Am 23. August 1996 begehrte die Antragstellerin, den Entschädigungsbetrag für Schäden am Zaun, am Zubau (Windfang), an der Asphaltfläche und für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit gemäß § 117 Abs 4 WRG mit insgesamt 164.020 S festzusetzen. Nach Annahme einer Teilzahlung des Antragsgegners von 56.950 S schränkte die Antragstellerin ihr Begehren zunächst auf insgesamt 107.070 S ein, dehnte es jedoch später im Entschädigungsantrag für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit von 40.000 S auf 100.000 S aus, sodaß danach ein Zuspruch von insgesamt 167.070 S angestrebt wurde.Am 23. August 1996 begehrte die Antragstellerin, den Entschädigungsbetrag für Schäden am Zaun, am Zubau (Windfang), an der Asphaltfläche und für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG mit insgesamt 164.020 S festzusetzen. Nach Annahme einer Teilzahlung des Antragsgegners von 56.950 S schränkte die Antragstellerin ihr Begehren zunächst auf insgesamt 107.070 S ein, dehnte es jedoch später im Entschädigungsantrag für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit von 40.000 S auf 100.000 S aus, sodaß danach ein Zuspruch von insgesamt 167.070 S angestrebt wurde.
Der Antragsgegner wendete ein, die begehrte Entschädigung für die Schäden am Zaun, am Zubau und an der Asphaltfläche sei nicht als solche im Sinne des § 117 Abs 1 WRG anzusehen, über einen solchen Anspruch sei auch kein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG geschlossen worden. Es handle sich daher um Schadenersatzansprüche, die im streitigen Rechtsweg durchzusetzen seien. Insoweit sei der Entschädigungsantrag in eine zurückzuweisende Klage mit einem Streitwert von mehr als 100.000 S umzudeuten.Der Antragsgegner wendete ein, die begehrte Entschädigung für die Schäden am Zaun, am Zubau und an der Asphaltfläche sei nicht als solche im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG anzusehen, über einen solchen Anspruch sei auch kein Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG geschlossen worden. Es handle sich daher um Schadenersatzansprüche, die im streitigen Rechtsweg durchzusetzen seien. Insoweit sei der Entschädigungsantrag in eine zurückzuweisende Klage mit einem Streitwert von mehr als 100.000 S umzudeuten.
Das Erstgericht überwies mit Beschluß vom 28. April 1998 den Entschädigungsantrag gemäß § 117 Abs 4 WRG in Ansehung eines Teilbetrags von 67.070 S sA "im Sinne des § 40a JN" an seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Streitabteilung und sprach mittels Beschlusses vom 22. Mai 1998 ferner aus, daß die Festsetzung der Entschädigung für die "Einräumung der Leitungsdienstbarkeit", im Teilbetrag von 100.000 S sA vorbehalten wird. Nach seiner Ansicht ist der geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 67.070 S für Schäden am Zaun, am Zubau und an der Asphaltfläche ein Schadenersatzanspruch, auf den § 117 Abs 1 WRG nicht anzuwenden sei. Soweit der Bescheid vom 19. November 1990 auf die Wiederherstellung des früheren Kulturzustands und auf die Beseitigung von Schäden infolge des Kanalbaus an Häusern und sonstigen Anlagen Bezug nehme, sei dieser Entscheidungsteil weder als Entschädigungsvorbehalt der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Bewilligung einer wasserrechtlichen Anlage im Sinne des § 117 Abs 1 WRG noch als Beurkundung eines Übereinkommens gemäß § 111 Abs 3 WRG aufzufassen.Das Erstgericht überwies mit Beschluß vom 28. April 1998 den Entschädigungsantrag gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG in Ansehung eines Teilbetrags von 67.070 S sA "im Sinne des Paragraph 40 a, JN" an seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Streitabteilung und sprach mittels Beschlusses vom 22. Mai 1998 ferner aus, daß die Festsetzung der Entschädigung für die "Einräumung der Leitungsdienstbarkeit", im Teilbetrag von 100.000 S sA vorbehalten wird. Nach seiner Ansicht ist der geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 67.070 S für Schäden am Zaun, am Zubau und an der Asphaltfläche ein Schadenersatzanspruch, auf den Paragraph 117, Absatz eins, WRG nicht anzuwenden sei. Soweit der Bescheid vom 19. November 1990 auf die Wiederherstellung des früheren Kulturzustands und auf die Beseitigung von Schäden infolge des Kanalbaus an Häusern und sonstigen Anlagen Bezug nehme, sei dieser Entscheidungsteil weder als Entschädigungsvorbehalt der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Bewilligung einer wasserrechtlichen Anlage im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG noch als Beurkundung eines Übereinkommens gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG aufzufassen.
Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG dürften im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch gar nicht "vorbehalten" werden.Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG dürften im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch gar nicht "vorbehalten" werden.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen den Entscheidungsvorbehalt richtete, zurück, gab ihm jedoch im übrigen Folge und änderte den angefochtenen Beschluß insoweit im Sinne einer Abweisung des auf einen Teilentschädigungsbetrag von 67.070 S sA bezogenen Zurückweisungsantrags des Antragsgegners ab. Erfolglos blieb dagegen der Rekurs des Antragsgegners gegen die unterbliebene Antragszurückweisung in Ansehung des Teilentschädigungsbegehrens von 67.070 S sA. Ferner sprach das Gericht zweiter Instanz zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, gemäß § 117 Abs 1 WRG habe die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen zu entscheiden, gemäß § 117 Abs 2 WRG über die in dessen Abs 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid abzusprechen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, hierüber einen Nachtragsbescheid zu erlassen. Die Wasserrechtsbehörde habe im Bescheid vom 19. November 1990 vorerst "allgemein ausgesprochen, daß nach Beendigung der Arbeiten auf den in Anspruch genommenen Grundstücken der frühere Kulturzustand wiederherzustellen" und "Schäden an Häusern und sonstigen Anlagen infolge des Kanalbaues zu beseitigen" seien. Die Antragstellerin habe keine Entschädigung aus Billigkeitsgründen, wegen konsensloser Wasserbenutzung bzw wegen unvorhergesehener Schäden aus dem Betrieb einer Wasseranlage begehrt, worüber die Wasserrechtsbehörde nicht zu erkennen gehabt hätte. Diese habe jedoch ohnehin nur über "nachteilige Wirkungen" entschieden, mit denen sie anläßlich der Bewilligung bereits gerechnet habe. Insofern sei aber ein Anspruch gemäß § 26 WRG, der im streitigen Verfahren geltend zu machen sei, ausgeschlossen. Inwiefern die Wasserrechtsbehörde solche nachteiligen Wirkungen bereits in Betracht gezogen habe, sei in Hinsicht auf die betroffenen Geschädigten konkret zu beantworten. Maßgeblich dafür sei primär der Bewilligungsbescheid in Verbindung mit den genehmigten Projektunterlagen, subsidiär sei auf die Bescheidbegründung und schließlich auf die Verhandlungsprotokolle zurückzugreifen. Danach liege auf der Hand, daß die Wasserrechtsbehörde mit Nachteilen auch für die Antragstellerin gerechnet habe, ohne zugleich schon über deren Ausmaß abzusprechen. Folgerichtig sei daher der Entschädigungsbetrag für diese Nachteile in einem weiteren Bescheid festgesetzt worden. Deshalb habe die Antragstellerin nach den Gründen der Entscheidung SZ 67/25 gar keine andere Möglichkeit gehabt, als das Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG wegen der nach ihrer Ansicht zu geringen Entschädigung laut Bescheid anzurufen.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen den Entscheidungsvorbehalt richtete, zurück, gab ihm jedoch im übrigen Folge und änderte den angefochtenen Beschluß insoweit im Sinne einer Abweisung des auf einen Teilentschädigungsbetrag von 67.070 S sA bezogenen Zurückweisungsantrags des Antragsgegners ab. Erfolglos blieb dagegen der Rekurs des Antragsgegners gegen die unterbliebene Antragszurückweisung in Ansehung des Teilentschädigungsbegehrens von 67.070 S sA. Ferner sprach das Gericht zweiter Instanz zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG habe die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen zu entscheiden, gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG über die in dessen Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid abzusprechen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, hierüber einen Nachtragsbescheid zu erlassen. Die Wasserrechtsbehörde habe im Bescheid vom 19. November 1990 vorerst "allgemein ausgesprochen, daß nach Beendigung der Arbeiten auf den in Anspruch genommenen Grundstücken der frühere Kulturzustand wiederherzustellen" und "Schäden an Häusern und sonstigen Anlagen infolge des Kanalbaues zu beseitigen" seien. Die Antragstellerin habe keine Entschädigung aus Billigkeitsgründen, wegen konsensloser Wasserbenutzung bzw wegen unvorhergesehener Schäden aus dem Betrieb einer Wasseranlage begehrt, worüber die Wasserrechtsbehörde nicht zu erkennen gehabt hätte. Diese habe jedoch ohnehin nur über "nachteilige Wirkungen" entschieden, mit denen sie anläßlich der Bewilligung bereits gerechnet habe. Insofern sei aber ein Anspruch gemäß Paragraph 26, WRG, der im streitigen Verfahren geltend zu machen sei, ausgeschlossen. Inwiefern die Wasserrechtsbehörde solche nachteiligen Wirkungen bereits in Betracht gezogen habe, sei in Hinsicht auf die betroffenen Geschädigten konkret zu beantworten. Maßgeblich dafür sei primär der Bewilligungsbescheid in Verbindung mit den genehmigten Projektunterlagen, subsidiär sei auf die Bescheidbegründung und schließlich auf die Verhandlungsprotokolle zurückzugreifen. Danach liege auf der Hand, daß die Wasserrechtsbehörde mit Nachteilen auch für die Antragstellerin gerechnet habe, ohne zugleich schon über deren Ausmaß abzusprechen. Folgerichtig sei daher der Entschädigungsbetrag für diese Nachteile in einem weiteren Bescheid festgesetzt worden. Deshalb habe die Antragstellerin nach den Gründen der Entscheidung SZ 67/25 gar keine andere Möglichkeit gehabt, als das Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG wegen der nach ihrer Ansicht zu geringen Entschädigung laut Bescheid anzurufen.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht im Beschluß vom 18. Dezember 1998 damit, der Antragsgegner mache in seinem Rechtsmittel "nicht unbeachtliche Gründe" gegen eine Anwendung der in der Entscheidung SZ 67/25 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall geltend. Außerdem fehle es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, "in welcher Verfahrensart Ansprüche wie die der Antragstellerin zu verfolgen" seien.