Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79; EvBl. 1967/23; 1 Ob 227/71; 1 Ob 251/71 u. a.;, Fasching I, 63). Maßgeblich ist die Natur (4 Ob 339/71), das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl. 1931, 18), wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (JBl. 1948, 17). Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (ZBl. 1948, 17), ebensowenig aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl. 1972/204 u. a.). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anders verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 287). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht.Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79; EvBl. 1967/23; 1 Ob 227/71; 1 Ob 251/71 u. a.;, Fasching römisch eins, 63). Maßgeblich ist die Natur (4 Ob 339/71), das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl. 1931, 18), wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (JBl. 1948, 17). Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (ZBl. 1948, 17), ebensowenig aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl. 1972/204 u. a.). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anders verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 287). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger nach den Klagsbehauptungen Schadenersatzansprüche geltend macht, wobei er diese Ansprüche daraus ableitet, daß die beklagte Partei Regulierungsarbeiten am Oberlauf des F-Baches durchführte, wodurch Folgeschäden im Bereiche der im Eigentum des Klägers stehenden Unterliegenschaften eingetreten seien, bzw. in Zukunft noch eintreten könnten.
Unter Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne der Bestimmungen der §§ 41 ff. WRG 1959 sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen (VwGH 31. März 1960, Zl. 2519/58 = Grabmayr, Wasserrechtliche Entscheidungen 1958 bis 1968, Nr. 167). Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (z. B. Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 58 f.).Unter Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 41, ff. WRG 1959 sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen (VwGH 31. März 1960, Zl. 2519/58 = Grabmayr, Wasserrechtliche Entscheidungen 1958 bis 1968, Nr. 167). Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (z. B. Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 58 f.).
Während nun § 26 WRG 1959 die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, der Beurteilung nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB unterwirft - soweit das Wasserrechtsgesetz 1959 nichts anderes bestimmt (siehe hiezu Krzizek a. a. O., 123) - und in Abs. 6 ausdrücklich ausgesprochen wird, daß Schadenersatzansprüche nach den Abs. 1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (es sei denn, daß sich die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten hat), fehlt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis im Wasserrechtsgesetz 1959 hinsichtlich allfälliger Schäden, die als Folge der Durchführung von Regulierungswasserbauten an den Unterliegerliegenschaften auftreten. Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält aber im § 117 eine Bestimmung über "Entschädigungen und Beiträge" und spricht im Abs. 1 aus, daß über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in dem für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde entscheidet.Während nun Paragraph 26, WRG 1959 die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, der Beurteilung nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des ABGB unterwirft - soweit das Wasserrechtsgesetz 1959 nichts anderes bestimmt (siehe hiezu Krzizek a. a. O., 123) - und in Absatz 6, ausdrücklich ausgesprochen wird, daß Schadenersatzansprüche nach den Absatz eins bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (es sei denn, daß sich die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten hat), fehlt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis im Wasserrechtsgesetz 1959 hinsichtlich allfälliger Schäden, die als Folge der Durchführung von Regulierungswasserbauten an den Unterliegerliegenschaften auftreten. Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält aber im Paragraph 117, eine Bestimmung über "Entschädigungen und Beiträge" und spricht im Absatz eins, aus, daß über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in dem für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraphen 18, Absatz 6 und 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde entscheidet.
Die vom Wasserrechtsgesetz getroffene Regelung geht dahin, daß über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte entscheiden (VwGH 16. April 1959, Slg. 4941/A). Diese für das Verfahren bei Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen nach § 38, bei Entwässerungsanlagen nach § 40 und schließlich auch bei Schutz- und Regulierungsbauten nach § 41 WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden (Krzizek a. a. O., 468 f.).Die vom Wasserrechtsgesetz getroffene Regelung geht dahin, daß über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte entscheiden (VwGH 16. April 1959, Slg. 4941/A). Diese für das Verfahren bei Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen nach Paragraph 38,, bei Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40 und schließlich auch bei Schutz- und Regulierungsbauten nach Paragraph 41, WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden (Krzizek a. a. O., 468 f.).
Um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges beurteilen zu können, bedarf es der Behauptung, daß die Wasserrechtsbehörde mit der nachteiligen, zum Schadenersatz verpflichtenden Wirkung nicht gerechnet hat, denn die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandserfordernis gleichermaßen für die Zulässigkeit des Rechtsweges wie für den Schadenersatzanspruch selbst (SZ 29/61). Nach dem Vorbringen des Klägers haben sich in der Folge, insbesondere in den letzten drei Jahren, die zunächst harmlosen Schäden erheblich vermehrt. Daraus läßt sich schließen, daß nach Ansicht des Klägers im Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Eintritt erheblicher Schäden nicht gerechnet wurde.
Es handelt sich somit bei dem geltend gemachten Ersatzanspruch um die Abgeltung von Schäden, deren Eintritt bei der Bewilligung der Regulierungsarbeiten nicht vorausgesehen wurde, über den sohin nach dem oben Gesagten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. In diesem Sinne hat auch Fasching in seinem Kommentar zur Zivilprozeßordnung, I, 95 ausgeführt, daß zur Entscheidung über Ansprüche wegen Schäden, die bei Flußregulierungen entstehen, die Gerichte zuständig sind.Es handelt sich somit bei dem geltend gemachten Ersatzanspruch um die Abgeltung von Schäden, deren Eintritt bei der Bewilligung der Regulierungsarbeiten nicht vorausgesehen wurde, über den sohin nach dem oben Gesagten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. In diesem Sinne hat auch Fasching in seinem Kommentar zur Zivilprozeßordnung, römisch eins, 95 ausgeführt, daß zur Entscheidung über Ansprüche wegen Schäden, die bei Flußregulierungen entstehen, die Gerichte zuständig sind.