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Rechtssatz RS0117333×

Rechtssatz RS0117333

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117333

Geschäftszahl

1Ob203/02p

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Rechtssatz

Wurde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Wasserbenutzungsanlage mit bestimmten Schäden nicht gerechnet, so ist eine Änderung der Prognose anläßlich der Bewilligung späterer Veränderungen nur insoweit von Bedeutung, als dadurch weitere Gefahren geschaffen wurden. Realisieren sich hingegen die schon ursprünglich bestehenden (aber nicht bedachten) Risiken, so ist der Wasserberechtigte zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass eingetretene Schäden auf spätere Veränderungen zurückzuführen sind und die Behörde bei deren Bewilligung mit solchen Schäden rechnete, trifft den Wasserberechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117333

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00203_02P0000_001