Rechtssatz RS0082262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082262
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Rechtssatz
Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß § 26 Abs 2 WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
- 1 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Beisatz: Gleiches gilt, wenn sie im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (§ 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990) begehrt haben. (T1) Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 278/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
Beis wie T1
- 1 Ob 203/02p
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 203/02p
Beisatz: Durch den "rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage" verursachte Schäden, mit denen die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gerechnet hat, sind dem Fischereiberechtigten bzw dem Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082262
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00016_8700000_001