Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, dem jedoch Berechtigung nicht zu kommt,
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (SZ 47/108; 48/3; JBl 1977, 100; 1 Ob 2/77; 1 Ob 3/77 ua). Ohne Einfluß ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwendet und ob der erhobene Anspruch begründet ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl 1972/204; SZ 45/117, 139; SZ 46/82; 47/135; EvBl 1976/80). Nach den Klagsbehauptungen entziehe die Beklagte durch die von ihr errichtete Wasserbenutzungsanlage dem Grundstück des Klägers Grundwasser. Eine Entschädigung wurde dem Kläger nach seinen Behauptungen von der Wasserrechtsbehörde nur für die bescheidmäßig verfügte Beschränkung in der Nutzung seiner Grundstücke zuerkannt, nicht aber für die behauptete Entnahme des Grundwassers. Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 ist jedoch das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen (vgl § 10 WRG 1959). Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligung an einen anderen als den Grundeigentümer ist im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteignung erforderlich (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 65 Anm 5). Die Enteignung (vgl §§ 60 Abs 1 lit c, 64 Abs 1 lit a WRG 1959) hat gemäß § 60 Abs 2 WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen, sofern nicht eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgt. Über die angemessene Entschädigung entscheidet dann gemäß § 117 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde. Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden jedoch nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (VwGH Slg NF 4663; vgl auch Grabmayr-Rossmann aaO 559 aE). Nach den Behauptungen des Antragstellers hat eine Enteignung im angeführten Sinne nicht stattgefunden, die Wasserrechtsbehörde hat demnach auch hiefür keine Entschädigung zuerkannt; dies entspricht im übrigen dem Standpunkt der Beklagten, wonach durch die bewilligte Wasserbenutzungsanlage Grundwasser des Klägers überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Nach den Klagsbehauptungen wird demnach aber durch den rechtmäßigen Bestand der Wasserbenutzungsanlage der Beklagten in die Nutzung des Grundwassers des Klägers, somit in ein Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 WRG 1959 bezeichneten Art eingegriffen, wobei die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung mit dieser nachteiligen Wirkung nicht gerechnet hat, weil sie andernfalls ja zur Enteignung hätte schreiten müssen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 26 Abs 2 WRG 1959 gegeben, so daß der Rechtsweg zu Recht als zulässig erkannt wurde.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (SZ 47/108; 48/3; JBl 1977, 100; 1 Ob 2/77; 1 Ob 3/77 ua). Ohne Einfluß ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwendet und ob der erhobene Anspruch begründet ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl 1972/204; SZ 45/117, 139; SZ 46/82; 47/135; EvBl 1976/80). Nach den Klagsbehauptungen entziehe die Beklagte durch die von ihr errichtete Wasserbenutzungsanlage dem Grundstück des Klägers Grundwasser. Eine Entschädigung wurde dem Kläger nach seinen Behauptungen von der Wasserrechtsbehörde nur für die bescheidmäßig verfügte Beschränkung in der Nutzung seiner Grundstücke zuerkannt, nicht aber für die behauptete Entnahme des Grundwassers. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist jedoch das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen vergleiche Paragraph 10, WRG 1959). Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligung an einen anderen als den Grundeigentümer ist im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteignung erforderlich (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 65 Anmerkung 5, ). Die Enteignung vergleiche Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c,, 64 Absatz eins, Litera a, WRG 1959) hat gemäß Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen, sofern nicht eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgt. Über die angemessene Entschädigung entscheidet dann gemäß Paragraph 117, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde. Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden jedoch nicht berechtigt, unter Berufung auf Paragraph 117, WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (VwGH Slg NF 4663; vergleiche auch Grabmayr-Rossmann aaO 559 aE). Nach den Behauptungen des Antragstellers hat eine Enteignung im angeführten Sinne nicht stattgefunden, die Wasserrechtsbehörde hat demnach auch hiefür keine Entschädigung zuerkannt; dies entspricht im übrigen dem Standpunkt der Beklagten, wonach durch die bewilligte Wasserbenutzungsanlage Grundwasser des Klägers überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Nach den Klagsbehauptungen wird demnach aber durch den rechtmäßigen Bestand der Wasserbenutzungsanlage der Beklagten in die Nutzung des Grundwassers des Klägers, somit in ein Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 bezeichneten Art eingegriffen, wobei die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung mit dieser nachteiligen Wirkung nicht gerechnet hat, weil sie andernfalls ja zur Enteignung hätte schreiten müssen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 gegeben, so daß der Rechtsweg zu Recht als zulässig erkannt wurde.
Auf die Frage, ob das Klagebegehren, das offensichtlich als Leistungsbegehren konzipiert ist, den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 ЕО nicht entspricht, ist bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht einzugehen.Auf die Frage, ob das Klagebegehren, das offensichtlich als Leistungsbegehren konzipiert ist, den Bestimmtheitsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, ЕО nicht entspricht, ist bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht einzugehen.